W198 2274000-1/31E
Ausfertigung des am 01.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ing. Hermann ESCHBACHER sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 17.04.2023, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2023, VSNR: XXXX , wurde aufgrund der Eingabe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 03.04.2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG ab dem 22.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Im Spruchpunkt B) sprach die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten und sie bis dato - trotz Rechtsbelehrung - nicht beim zuständigen AMS vorgesprochen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.05.2023 fristgerecht Beschwerde.
3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Eingabe vom 11.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vom 09.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit gerichtlichen Schriftsätzen vom 19.12.2023 erging eine schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und wurde der belangten Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.12.2023 in Verbindung mit einer Auftragserteilung übermittelt.
6. Am 15.01.2024 langte eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Parteiengehör vom 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.01.2024, mit der Möglichkeit innerhalb einer 14-tägigen Frist eine allfällige Stellungnahme abgeben zu können, übermittelt.
8. Am 31.01.2024 langte seitens der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Diese Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 wurde der belangten Behörde mittels Parteiengehör vom 02.02.2024 übermittelt.
10. Am 17.02.2024 langte eine E-Mail der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit gerichtlicher Mitteilung vom 22.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen.
12. Mit Eingabe vom 23.02.2024 und 26.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin weitere Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit Schreiben vom 28.02.2024 erging eine gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin.
14. Am 28.02.2024 tätigte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe und gab bekannt, dass kein Interesse an einer mündlichen Verhandlung bestehe.
15. Am 01.03.2024 wurde in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an der ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahm. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX , Vertreterin des Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB), als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung (Erkenntnis) mündlich verkündet.
16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.03.2024 der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll vom 01.03.2024 übermittelt.
17. Mit Schriftsatz vom 18.03.2024, eingelangt am 20.03.2024, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 07.03.2023 eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung bei Step2Job Esteplatz, in 1100 Wien, Emil-Fucikgasse 1, 6. Stock, Zimmer 602, am 22.03.2023, 9:30 Uhr zugeschickt. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte sowie eine Belehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins.
Das entsprechende Schreiben samt Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Nichteinhaltung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mit behördlichen Rückscheinbrief zugesandt. Die Beschwerdeführerin hat die Sendung am 13.03.2023 übernommen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 erschienen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 22.03.2023 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde.
Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von dieser Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben des AMS vom 07.03.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für 22.03.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein.
Der Umstand der rechtmäßigen Zustellung durch Übernahme am 13.03.2023 wurde nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 erschienen ist. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin lediglich, dass es sich bei gegenständlichem Termin um einen Kontrollmeldetermin gehandelt hätte. Dazu ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Die Feststellung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, ist ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Beweiswürdigend ist zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters wie folgt auszuführen:
Verwiesen wird auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu OZ 25 (Fax-Eingang von: " BRZFAX UNBEKANNT "@fax.bvwg.justiz.gv.at) vom 28.02.2024 um 22:30 Uhr: Unter Betrifft wird angegeben: „Änderung des verfahrensleitenden Antrags“. Danach erfolgt folgender Text:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Nur für den Fall, dass es der Aufmerksamkeit des erkennenden Gerichts entgangen sein sollte, wird der guten Ordnung wegen darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages (auf § 13 Abs. 8 ASVG wird verwiesen) im jüngsten ergänzenden Schriftsatz ausgedrückt ist, dass einer mündlichen Verhandlung kein Interesse besteht.
Mit freundlichen Grüßen“
Im letzten ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 ist von einer Erklärung/einem Hinweis dahingehend, dass an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Interesse besteht, nichts zu finden. Im Gegenteil hält die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz ihr gesamtes bisheriges Vorbringen aufrecht, insbesondere auch ihre Anträge zur Einvernahme der von ihr beantragten Zeugen.
In der Beschwerde und auch in den nachfolgenden ergänzenden Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin stets den Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu „eine mündliche Verhandlung durchzuführen“ und dazu Zeugen zu laden und zu befragen. Wenn sie nunmehr erklärt, dass „an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse besteht“, steht das insbesondere im Widerspruch zu ihren Anträgen auf Zeugeneinvernahmen, weil sie diesfalls ihr Recht, an diese Zeugen in einer mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen, nicht in Anspruch nimmt. Es kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Zeugeneinvernahmen (insgesamt wurden drei Zeugen beantragt) nie ernst gemeint hat.
In einer Gesamtschau stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren – sehr zahlreichen – ergänzenden Stellungnahmen lediglich das Verfahren in die Länge ziehen wollte und an einer Ermittlung des wahren Sachverhalts in Wahrheit von Anfang an kein Interesse hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung am 01.03.2024 auszugehen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 28.02.2024 mitgeteilt, dass an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse bestehe. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung am 01.03.2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133).
Zur Sache:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweisgewürdigt – der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Einladung zu einer Informationsveranstaltung bei Step2Job Esteplatz um keinen Kontrollmeldetermin gehandelt habe, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die Vorschreibung anderer (von der regionalen Geschäftsstelle abweichenden) Meldestellen durch die Landesgeschäftsstelle ist möglich. Verwiesen wird diesbezüglich auf den Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sdoutz /Zechner, Hrsg., Arbeitslosenversicherungsgesetz, 22. Lieferung (Dezember 2023), § 49, RZ 820 sowie die in diesem Kommentar genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes. Die damalige Landesgeschäftsführerin des AMS Wien hat mit der Bekanntmachung vom 24.01.2023 (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) auch die Adresse 1100 Wien, Emil-Fucikgasse 1, bezeichnet. Die aktuellen Meldestellen werden auf der Homepage des AMS Wien unter dem Punkt „Sonderregelungen in Wien“ sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der regionalen Geschäftsstellen kundgemacht.
Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die Beschwerdeführerin hat den Termin nicht eingehalten, weil es sich ihrer Ansicht nach um keinen Kontrollmeldetermin gehandelt habe. Wie bereits ausgeführt, kann diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab dem 22.03.2023 gemäß § 49 AlVG einzustellen war.
Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen:
1. Zum Antrag, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung gemäß § 14 Abs. 7 AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und der Beschwerdeführerin die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch zur Erhebung von Einwendungen eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung: Bei der genannten Bestimmung des § 14 Abs. 7 AVG handelt es sich um eine „Kann Bestimmung“. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Niederschrift aufgenommen wird, obliegt ausschließlich dem Verhandlungsleiter, gegenständlich dem Vorsitzenden Richter. Seit Bestehen des Gerichts werden sämtliche Verhandlungsschriften mithilfe einer Schreibkraft aufgenommen. Diese Praxis hat sich bewährt und ist kein Grund ersichtlich weshalb von dieser Praxis abgegangen werden sollte.
2. Zu den Anträgen, den Leiter der regionalen Geschäftsstelle Wien Esteplatz sowie den Landesgeschäftsführer für Wien als Zeugen für die gegenständliche Verhandlung einzuvernehmen:
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung: Die Beschwerdeführerin hat bis dato trotz gerichtlichen Auftrages (verwiesen wird auf OZ 12) kein Beweisthema genannt, zu welchem die beantragten Zeugen einvernommen werden sollten. Auch das Gericht erkennt nicht, zu welchem Beweisthema die beantragten Personen zeugenschaftlich einvernommen werden sollten. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.01.2024 (OZ 6), wonach es keine Regelung gibt, wonach eine Kontrollmeldung die Anwesenheit eines Landesgeschäftsführers oder eines Geschäftsstellenleiters erfordern würde. Verwiesen wird dabei auf § 49 AlVG.
Zudem ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Termin am 22.03.2023 nicht erschienen ist, unstrittig.
3. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung des elektronischen Aktes per E-Mail vom 23.02.2024:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung: Im Wesentlichen handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz AVG um eine „Kann Bestimmung“, welche durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (Bundesverwaltungsgericht-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) für das Bundesverwaltungsgericht „spezifiziert“ wurde (speziellere Norm). Zusammengefasst bedeutet dies, das E-Mail kein zulässiger Einbringungsvorgang und auch keine Form einer zulässigen Aktenübermittlung ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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