JudikaturBVwG

W161 2285092-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. März 2024

Spruch

W161 2285092-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, reiste am 23.11.2023 in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

3. Bei der Erstbefragung am 23.11.2023 gab die BF im Wesentlichen an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei XXXX Jahre alt und habe ihren Herkunftsstaat Syrien vor einem Jahr mit Flug nach Bulgarien verlassen. Nach elf Monaten in Bulgarien sei sie durch Griechenland und Italien durchgereist und am 22.11.2023 nach Österreich gelangt. Nach Bulgarien sei sie mit einer Familienzusammenführung durch ihren Sohn XXXX gekommen und habe dort Asyl erhalten. Befragt, was dagegenspreche, nach Bulgarien zurückzukehren gab die BF an ihr Sohn sei weiter nach Deutschland gegangen und sie brauche jemanden, der sich um sie kümmere wegen ihres Alters. Ihre Tochter lebe hier in Österreich. Sie möchte hier in Österreich bei ihrer Tochter leben. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie habe Syrien wegen der Sicherheit verlassen. Es gebe keinen Strom und keine Wasserversorgung. Sie habe niemanden mehr in Syrien. In Bulgarien habe sie auch niemanden mehr, darum sei sie hierher nach Österreich gekommen, damit sich ihre Tochter um sie kümmere.

4. Mit Schreiben vom 01.12.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilten die bulgarischen Dublinbehörden mit, der BF sei am 09.05.2023 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden.

5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA, XXXX am 18.12.2023 gab die BF an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Befragt, ob sie in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente einnehme gab die BF an, sie habe XXXX . Sie habe keine Operation gehabt und sei auch keine geplant. In Syrien sei ihr empfohlen worden, XXXX durchführen zu lassen. Sie sei nicht versichert und deswegen habe sie auch keine Arztbesuche. Ihre Medikamente habe sie in Bulgarien bekommen. Die BF legte in der Folge Medikamente vor, welche im Protokoll vermerkt wurden. Sie gab weiters an, ein Amtsarzt im Camp in Bulgarien habe sie angeschaut. Sie sei auch in Österreich im Camp untersucht worden. In Österreich, in XXXX wohne ihre Tochter XXXX und würde sie bei dieser wohnen. Der Mann ihrer Tochter sei österreichischer Staatsbürger. Ihr Sohn XXXX sei ein Monat vor ihr nach Deutschland ausgereist. Sie hätte bei ihm in Bulgarien gelebt. Dieser hätte in Bulgarien bereits Asyl gehabt. Als er dann weitergereist wäre, sei sie nach Österreich zu ihrer Tochter. Sie habe noch drei Brüder und drei Schwestern, alle in Deutschland. Diese seien alle vor zwei Jahren von Rumänien nach Deutschland ausgewandert. In Österreich habe sie noch einen Onkel, dieser wohne seit XXXX Jahren in Österreich, sei XXXX und habe vier Söhne. Diese seien auch alle in Österreich und XXXX . Sie wisse nicht genau, wo er wohne, aber er wohne ca. eine Stunde von XXXX entfernt. Sie habe ihn vor ca. 20 Tagen getroffen. Sie lebe mit ihrer Tochter, deren Mann und deren drei Kindern im gemeinsamen Haushalt im XXXX . Es bestehe indirekt ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Sie zahle ihrer Tochter nichts, natürlich sei eine Abhängigkeit da. Diese komme auch für alle Ausgaben ihres täglichen Lebens auf. Sie habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und zwar 10 Tage nach ihrer Ankunft am 30.09.2022. Ihr Sohn habe für sie einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Sie sei dann von XXXX in den Libanon und mit dem Flugzeug nach Bulgarien geflogen. Sie sei in Bulgarien anerkannter Flüchtling. Sie habe einen positiven Bescheid erhalten und zwar von den Bundesasylbehörden. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Bulgarien gab die BF an, die Sache sei ihr bewusst, aber sie möchte nicht nach Bulgarien zurück, weil sie erstens dort niemand habe, hier bei ihrer Tochter lebe und an XXXX leide. Sie könnte alleine dort nicht überleben. Sie habe auch in Syrien niemanden, der auf sie aufpassen würde. In Bulgarien habe sie auch niemanden. Im Gegensatz dazu habe sie hier ihre Tochter, diese passe gut auf sie auf und sorge für sie. Das Leben in Bulgarien sei unheimlich schwer. Man bekommen keinerlei Hilfe, man sei auf sich gestellt und die Rechte seien nicht vergleichbar mit den österreichischen Rechten. Auch der Schutz der Asylwerber in Bulgarien sei geringer. Sie ersuche die Behörden in Österreich auf die Tatsache einzugehen, dass hier ihre Tochter diejenige sei, die für sie sorge, sonst würde sie alleine nicht überleben können. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchtpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für minderjährige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zu Bulgarien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom September 2023).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2023-08-22 09:54

Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese 5 Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus 3 Jahre. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023).

Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023).

Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023).

Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Familienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme besteht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen beteiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betreffende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023).

Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023).

Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a).

Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b).

Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023).

Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Personen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich beschäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023).

Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige (USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).

Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023).

Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. die Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).

Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.b).

Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c).

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum a): Housing, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d0%b6%d0%b8%d0%bb%d0%b8%d1%89%d0%bd%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81%d1%82%d0%b0%d0%bd%d1%8f%d0%b2%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum b): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d1%81%d0%be%d1%86%d0%b8%d0%b0%d0%bb%d0%bd%d0%be-%d0%bf%d0%be%d0%b4%d0%bf%d0%be%d0%bc%d0%b0%d0%b3%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum c): Non-Govermental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 5.5.2023

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum d): Accommodation, https://refugee.bg/en/accommodation/, Zugriff 5.5.2023

BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail

BRC – Bulgarian Red Cross (ohne Datum): Support Activities, https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms2, Zugriff 5.5.2023

BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 4.5.2023

Caritas (ohne Datum a): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 4.5.2023

Caritas (ohne Datum b): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 4.5.2023

IOM – Internation Organisation for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM, per E-Mail

OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670 id=id accname=guest checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8, Zugriff 4.5.2023

SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien] (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089461.html, Zugriff 2.5.2023

VQ - Vertrauliche Quelle (27.3.2023): Europäische staatliche Quelle, per E-Mail

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Bulgarien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Identität der BF stehe fest. Diese leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Krankheit. Sie sei seit 09.05.2023 in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte. Die BF sei am 23.11.2023 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Sie verfüge in Österreich über folgende familiäre bzw. verschwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Tochter XXXX , diese sei im Besitz eines Aufenthaltstitels. Mit der angeführten Verwandten lebe sie im gemeinsamen Haushalt, weiters bestehe zu der angeführten Verwandten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Aus den Angaben der BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese konkrete Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für die BF in Bulgarien ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Auch werde in Bulgarien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Nach den Angaben der BF sei ihr in Bulgarien bereits eine medizinische Behandlung gewährt worden.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob die BF in Bulgarien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren damit mit Mangelhaftigkeit belastet. Die BF leide an XXXX und XXXX . Das Bundesamt hätte gegenständlich prüfen müssen, ob in Bulgarien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und ob diese zur Behandlung der vorliegenden Erkrankung angemessen seien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien selektiv und unausgewogen ausgewertet worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es akute Schwierigkeiten für Fremde gebe, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gebe. Weiters sei das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Für Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen, dass eine Abschiebung der BF nach Bulgarien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige Syriens und verließ ihren Herkunftsstaat im November 2022. Sie begab sich nach eigenen Angaben nach Bulgarien, wo ihr Sohn bereits anerkannter Flüchtling war und für die Mutter einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hatte. Sie stellte in Folge zehn Tage nach ihrer Ankunft in Bulgarien dort einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr in Bulgarien am 09.05.2023 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie reiste dann weiter nach Österreich, wo sie am 23.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an: Das BFA legte seinem Bescheid die aktuellste veröffentliche Version des LIB zu Bulgarien vom 22.08.2023 zu Grunde.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden.

Im Bundesgebiet lebt eine Tochter der BF mit ihrem Mann (österreichischer Staatsangehöriger) und den drei gemeinsamen Kindern. Die BF lebt seit 28.11.2023 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter, welche für die Ausgaben des täglichen Lebens der BF aufkommt. Die BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Tochter der BF, XXXX hat in Österreich seit XXXX einen Aufenthaltstitel „Familienangehörige“. Ein Onkel der BF lebt ebenfalls seit mehr als XXXX Jahren in Österreich.

Eine besondere Abhängigkeit zu der Tochter und deren Familie bzw. den Onkel, welche eine Außerlandesbringung nach Bulgarien unzulässig machen würde, kann nicht festgestellt werden.

Weitere besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Die BF behauptete im Verfahren XXXX . XXXX wurde bislang nicht durchgeführt. Sie nimmt regelmäßig Medikamente. Solche wurden ihr in Bulgarien verschrieben und ausgefolgt. Ärztliche Bestätigungen bzw. Bestätigungen über einen Spitalsaufenthalt in Österreich wurden von der BF im Verfahren nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften sowie aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren. Diese gab im Verfahren keine konkreten Krankheiten an und wurden von ihr auch keine ärtzlichen Befunde vorgelegt.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat die BF nicht substantiiert vorgebracht. Folgt man den Angaben der BF im Verfahren will diese offenbar nicht ohne ihre Kinder leben. Zuerst folgte sie ihrem Sohn, welcher ihren Angaben zu Folge bereits einen Asylstatus in Bulgarien hatte, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Bulgarien und erhielt dort subsidiären Schutz. Nachdem der Sohn, offenbar ohne sich um seine Mutter weiter zu kümmern, von Bulgarien nach Deutschland gezogen war, reiste die BF weiter nach Österreich, wo sich seit XXXX eine volljährige Tochter mit ihrer Familie befindet. Sie gab an, sie wolle nicht nach Bulgarien, weil sie dort niemanden habe und angeblich alleine dort nicht überleben könnte und sprach nur allgemein davon, dass das Leben in Bulgarien unheimlich schwer sei und man keinerlei Hilfe bekomme. Man sei auf sich gestellt und seien die Rechte nicht vergleichbar mit den österreichischen Rechten. Auch der Schutz der Asylwerber in Bulgarien sei geringer. Diese subjektive Einschätzung der BF ist nicht geeignet, systemimmanente Mängel im bulgarischen Aslywesen aufzuzeigen.

Der BF ist es bis November 2022 gelungen in Syrien zu leben und für ihr Auskommen zu sorgen. Eigenen Angaben zufolge ist auch ihr Sohn 1 Monat vor ihr aus Bulgarien ausgereist und ist der BF offenbar gelungen, dort 1 Monat ohne ihren Sohn auszukommen und sich sogar ihre Weiterreise nach Österreich zu organisieren. Ihr Wunsch, mit einem ihrer Kinder zusammen zu leben ist zwar verständlich, es ist der BF jedoch nicht gelungen glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, warum sie tatsächlich auf die Hilfe ihrer Tochter in Österreich angewiesen wäre. Wie dargelegt hatte ihr Sohn offenbar keinerlei Bedenken, seine Mutter alleine Bulgarien zurückzulassen und weiter nach Deutschland zu gehen, obwohl er in Bulgarien angeblich bereits Asylstatus hatte. Das Alter der BF ( XXXX Jahre) ist auch keineswegs ein so hohes Alter, wo prinzipiell von einem Pflegebedarf auszugehen wäre. Es wurde somit insgesamt kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, Art. 3 EMRK zu tangieren.

Auch wenn aktuell die Tochter für den Unterhalt ihrer Mutter aufkommt, hätte die BF jederzeit die Möglichkeit in Österreich Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, weshalb aktuell auch von keiner zu beachtenden finanziellen Abhängigkeit von der Tochter ausgegangen werden kann. Der Kontakt zwischen Mutter und Tochter kann auch über Telefon und weitere Telekommunikationsmittel aufrecht erhalten werden und kann die Tochter ihre Mutter in Bulgarien jederzeit besuchen und sofern sie das möchte, auch finanziell unterstützen.

Hinweise auf eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl- I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes,

2. das tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- oder Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.

3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status des subsidiären Schutzberechtigten zukommt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG ergangen.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte wie die BF. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass diese nach eigenen Angaben bereits etwa 11 Monate in Bulgarien ohne Probleme gelebt hat. Es ist somit nicht zu erkennen, dass die BF nach ihrer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Aus den Angaben der BF, welche angab sie wolle nur deswegen nach Bulgarien, weil in Österreich ihre Tochter lebe und sie an XXXX leide, kann nicht geschlossen werden, dass der BF in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung zuteil geworden wäre oder in Zukunft drohen würde.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarienund letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die BF leidet – wie festgestellt – unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die BF behauptet zwar u.a. wegen XXXX nicht allein in Bulgarien leben zu können, war andererseits jedoch nicht in der Lage konkret anzugeben, an welcher XXXX sie denn überhaupt leiden würde. Auch wurden von ihr, wie bereits oben festgestellt keinerlei Befunde oder Rezeptvorschreibungen vorgelegt. Ein Spitalsaufenthalt war bislang in Österreich offenbar auch nicht notwendig. Die BF legte bei ihrer Einvernahme zwar zahlreiche Medikamente vor, daraus kann jedoch nicht unbedingt geschlossen werden, dass diese ihr tatsächlich alle gleichzeitig verschrieben worden wären und sie diese tatsächlich regelmäßig einnimmt.

Zu den von ihr vorgelegten Medikamenten:

Bei dem Medikamente XXXX handelt es sich um ein Medikament zur Behandlung von XXXX . XXXX wird zur Behandlung XXXX verwendet. XXXX ist ein Medikament gegen XXXX Medikament. Das Medikament XXXX hilft gegen XXXX ist ein XXXX . Lediglich die Medikamente XXXX – dieses wird verschrieben bei XXXX – und das XXXX – hier handelt es sich um einen XXXX – sind überhaupt Medikamente zur Behandlung von Störungen und Erkrankungen des XXXX . Aber auch aus der Einnahme dieser Medikamente kann keinesfalls daraus geschlossen werden, das die BF an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche ihre Überstellung nach Bulgarien unzulässig machen würde.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesamt hätte prüfen müssen, ob die von der BF eingenommenen Medikamente der BF in Bulgarien auch tatsächlich zugänglich wären, wird offensichtlich übersehen, dass die BF in der Einvernahme explizit angegeben hat, die von ihr vorgelegten Medikamente hätte sie in Bulgarien bekommen.

Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids in Bulgarien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass diese im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zwar lebt eine Tochter der BF seit XXXX mit ihrer Familie in Österreich, wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte jedoch eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Familienangehörigen nicht festgestelt werden. Ein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann daher nicht festgestellt werden. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

„Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.“

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

- die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

- die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

- die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

- die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

- das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Eine Ausbildungsstelle oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.

3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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