JudikaturBVwG

W257 2276824-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Spruch

W257 2276824-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch KRAMMER PENZ Rechtsanwälte, 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Bescheid der Konkrete Personaladministration Nachgeordnete (nunmehr Direktion 1 – Einsatz) vom 21.07.2023, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Sie haben den Betrag von Euro XXXX (Brutto) im guten Glauben zu Unrecht bezogen und sind daher gem. §13a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBL. Nr 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber nicht zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A4) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Militärkommando Niederösterreich zur Dienstleitung zugewiesen. Ihr Dienstort ist die XXXX -Kaserne in XXXX .

Im Zuge einer routinemäßigen Besoldungsnachprüfung durch die Behörde sei Nachgeordnete als zuständige Dienstbehörde (aktuelle Bezeichnung der Dienstbehörde lautet nunmehr Direktion 1 – Einsatz) festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt eine pauschalierte Erschwerniszulage (ehemals Fernsprechzulage) gemäß § 19a GehG empfangen habe, obwohl die Beschwerdeführerin die anspruchsbegründende Tätigkeit bereits seit 01.11.2010 aufgrund einer Verwendungsänderung nicht mehr ausübe.

Mit Schreiben vom 26.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass der dadurch entstandene Übergenuss gemäß § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 GehG dem Bund zu ersetzen sei.

Im anschließenden Schriftverkehr berief sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin auf den gutgläubigen Erwerb des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 1 GehG und trat somit der Rechtsmeinung der belangten Behörde entgegen. Mit Schreiben vom 20.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz der rückforderbaren Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG.

Mit hier bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Betrag in Höhe von Euro XXXX (Brutto) zu Unrecht bezogen habe und sie deshalb gemäß § 13a Abs. 1 GehG zum Ersatz des Übergenusses dem Bund gegenüber verpflichtet sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Dienstrechtsmandat der damaligen Dienstbehörde Kommando Landstreitkräfte vom 07.02.2003, Zl. XXXX , aufgrund der Versetzung der Beschwerdeführerin auf den Arbeitsplatz XXXX bei der damaligen 5.BetrVersSt/MilKdo NÖ mit Wirksamkeit 01.08.2002 eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 GehG, für das Fernmeldepersonal, das im Fernsprechvermittlungsdienst an Kommunikationsanlagen verwendet werde, auf die Dauer der Einteilung und Tätigkeit als Bedienstete im Fernsprechvermittlungsdienst, zugesprochen worden sei.

Im Zuge einer organisatorischen Maßnahme sei mit Wirksamkeit 01.11.2010 gemäß Dienstauftrag der damaligen Dienstbehörde Streitkräfteführungskommando vom 13.10.2010, Zl. XXXX , die Beschwerdeführerin verwendungsverändert worden. Mit dieser Verwendungsänderung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr im Fernsprechvermittlungsdienst verwendet worden bzw. hab sie die anspruchsbegründende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt.

Gemäß § 13b Abs. 2 GehG (Verjährung der Rückforderung nach 3 Jahren) ergäbe sich ein Rückforderungsanspruch des erwachsenen Übergenusses durch den unrechtmäßigen Empfang einer Erschwerniszulage (ehemals Fernsprechzulage) seit dem 01.05.2020 in Höhe von Euro XXXX (Brutto).

Ein gutgläubiger Erwerb des Übergenusses durch die Beschwerdeführerin wurde unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtung des konkreten Sachverhalts durch die belangte Behörde verneint, da die Beschwerdeführerin davon ausgehen hätte müssen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der anspruchsbegründenden Tätigkeit und der Erschwerniszulage (ehemals Fernsprechzulage) bestehe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestritt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den rechtswidrigen Übergenuss aufgrund ihrer damaligen Verwendungsänderung bzw. die Nichtausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit für die Erschwerniszulage (ehemals Fernsprechzulage) nicht.

Jedoch berief sich die Beschwerdeführerin auf den gutgläubigen Erwerb des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 1 GehG, da die hier relevante Zulage auf ihrem Gehaltszetteln stets als Erschwerniszulage und nicht als „Fernsprechzulage“ ausgewiesen worden sei. Allfällige Prüfpflichten seien daher auf den Begriff der Erschwerniszulage zu beschränken und nicht auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Fernsprechzulage“ zu erweitern. Auch sei die Beschwerdeführerin nie darüber informiert worden, dass ihr die Erschwerniszulage gesetzlich nicht mehr zustünde. Für sie sei objektiv keinesfalls erkennbar gewesen, dass ihr die auf dem Gehaltszettel ausgewiesene Erschwerniszulage nicht zustehe. Auch die belangte Behörde habe eigens eine Revision durchführen müssen, um dies zu erkennen, zumal es der Lohnverrechnungsabteilung bisher selbst offenkundig nicht aufgefallen sei. Würde man der Beschwerdeführerin strengere Prüfpflichten als der Lohnverrechnungsabteilung auflasten, würden die Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 13a GehG überspannt werden.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.08.2023 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

Am 22.11.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A4) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Militärkommando Niederösterreich zur Dienstleitung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 26.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde der hier relevante Sachverhalt samt der damit einhergehenden Rückforderungsverpflichtung mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 20.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zum Ersatz der rückforderbaren Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG.

Die Beschwerdeführerin hat die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) im guten Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG empfangen.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin die Leistungen zu Unrecht empfangen hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin gab sohin der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die empfangenen Leistungen im guten Glauben erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie die Fernsprechzulage entsprechend dem Erlass vom 30.04.1998 erhalten habe, nur sehr wenige Stunden, nämlich nur nachmittags und auch dies nur aushilfsweise im Fernsprechvermittlungsdienst eingesetzt war. Sie bestritt nicht die Verwendungsänderung und die damit einhergehende inhaltliche Änderung des Aufgabenbereiches. Ausgehend allerdings davon, dass sie vorher nur sehr wenig Stunden im Fernsprechvermittlungsdienst gearbeitet hat - dies von der belangten Behörde nicht bestritten wurde - war ihr die Änderung, nämlich der Wegfall des Fernsprechvermittlungsdienstes, für den sie die Zulage bekam, weniger augenscheinlich.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie mehrmals für längere Zeit in Krankenstand getreten sei und in dieser Zeit wäre die Zulage, welche auf ihrem Gehaltszetteln immer als „Erschwerniszulage“ ausgewiesen wurde, immer eingestellt worden. Der letzte längere Krankenstand war im Jahr 2020, also zu einem Zeitpunkt, welcher nach Ansicht der Behörde vier Jahre nach Ende eines Anspruches (Ende am 01.11.2016) lag. Auch im Jahre 2017 und im Jahr 2013 befand sich die Beschwerdeführerin längere Zeit in Krankenstand. Als sie vom Krankenstand wieder in den aktiven Dienststand trat, wurde diese Erschwerniszulage wieder angewiesen, dies von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. Es ist daher aus objektiven Standpunkt nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin darauf vertrauen durfte, dass nach Beendigung des Krankenstandes seitens der Dienstbehörde eine aktive Anweisung diese Erschwerniszulage vorgenommen werden musste. Diese wiederholte Anweisung nach Beendigung des Krankenstandes ist aus objektiver Sicht ein wesentlicher Aspekt um davon auszugehen, dass die Behörde, bevor sie die Anweisung im wiederholten Falle vornahm, eine Prüfung unternahm, ob diese Erschwerniszulage auch zusteht. Nachdem diese Anweisung vorgenommen wurde, konnte die Beschwerdeführerin mit guten Glauben davon ausgehen, dass ihr diese auch weiterhin zusteht. Aus objektiver Sicht ist es wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführerin hier immer wieder der Irrtum der Behörde hätte auffallen müssen.

Für das Gericht wesentlich ist noch der Aspekt, dass die Beschwerdeführerin der Verwendungsgruppe A4 zugeteilt ist. Die Beschwerdeführerin ist als Schreibkraft eingeteilt und bezieht ein Bruttogehalt von ca. € XXXX .-. Die Erschwerniszulage, welche ihr seit 2016 zu Unrecht angewiesen wurde, beträgt ca. € XXXX .-. Ihr Gehaltszettel weist bei den Bezügen vormals vier Kostenstellen auf, nunmehr nach Wegfall der Erschwerniszulage nunmehr drei Kostenstellen. Neben der Erschwerniszulage in der oben genannten Höhe steht ihr noch ein etwa gleich hoher Betrag an Funktionszulage zu.

Die Beschwerdeführerin sieht sich bei einem Nettogehalt von ca. € XXXX .- einer Forderung bzgl des Übergenusses von XXXX Euro gegenüber. Diese werden in Raten € XXXX von ihrem Gehalt einbezogen. In Summe beträgt dies jedoch mehr als der Hälfte ihres Nettogehaltes. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hier nicht, dass die Rückforderung von der Hälfte des Nettogehaltes eine besondere Härte darstellt. Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung lebhaft und glaubhaft darlegen dass sie tatsächlich die Annahme hatte, dass ihr die Erschwerniszulage zusteht. Aus der Art und Weise und vor allem aus der Unmittelbarkeit war für den erkennenden Richter deutlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am Empfang dieser Erschwerniszulage einen guten Glauben hatte, zumal auf dem Gehaltszettel diese Zulage auch nicht als Fernsprechzulage ausgewiesen wurde, sondern als Erschwerniszulage. Es ist an einer Beamtin der Verwendungsgruppe A4 auch nicht so strenger Maßstab anzulegen als beispielsweise für einen Beamten der Verwendungsgruppe A1 oder A2. Der Beschwerdeführerin musste es daher nicht augenscheinlich auffallen, dass sie die Erschwerniszulage zu Unrecht empfangen hat. Diese Abrechnungsfehler am Gehaltszettel hätte wohl einen durchschnittlichen Beamten der Verwendungsgruppe A4 auffallen müssen, doch in Fall der Beschwerdeführerin ist es so, dass diese Erschwerniszulage nach Beendigung eines Krankenstandes, ihr immer wieder angewiesen wurde. Aus dieser aktiven Anweisung dieser € XXXX .- hätte auch ein durchschnittlicher Beamter der Verwendungsgruppe A4 auf die Richtigkeit des Gehaltszettels vertrauen dürfen. Das Gericht verkennt nicht, dass das subjektive Wissen der Beschwerdeführerin nicht erheblich ist, sondern einzig die objektive Erkennbarkeit des Irrtums ausschlaggebend ist.

Mit einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt war es einer Beamtin bzw einem Beamten der Verwendungsgruppe A4 nicht möglich an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung zu zweifeln.

Die Behörde hat eine falsche Norm angewendet und befand sich im Irrtum, die die Beschwerdeführerin nicht verursacht hat. Wie im Bescheid ausgeführt, stand ihr die Zulage wegen des Fernsprechvermittlungsdienstes – nach der Einschleifregelung anlässlich der Umorganisation BH2010 – ab dem 01.11.2016 nicht mehr zu. Anlass dieser Fernsprechzulage war ein Erlass vom 30.04.1998. Im Zuge der Organisationsänderung BH2010 erfolgte mit Wirksamkeit 01.11.2010 eine Verwendungsänderung und eine Einschleifregelung der davon betroffenen Beamten, darunter auch die Beschwerdeführerin. Diese soziale Einschleifregelung führte dazu, dass ihr die Zulage auf dem neuen Arbeitsplatz in der Höchstdauer von sechs Jahren weiter ausbezahlt wurde. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bereits am neuen Arbeitsplatz arbeitete und ihr weiterhin die Fernsprechzulage aus dem alten Arbeitsplatz bis 01.11.2016 zustand. Diese Fernsprechzulage wurde ihr als Erschwerniszulage auf dem Gehaltszettel erkenntlich gemacht. Die näheren gesetzliche Grundlagen sind aus dem Bescheid, Seite 3 ff, zu entnehmen. Diese Kenntnis ist von einem Beamten der Verwendungsgruppe A4 nur mit einem erheblichen Aufwand zu erkennen, jedenfalls so, dass er nicht offensichtlich ist. Eine Offensichtlichkeit wäre dann anzunehmen, wenn diese Zulage als Fernsprechzulage auf dem Gehaltszettel ausgewiesen worden wäre. Weiters wäre es wohl für einen durchschnittlichen Beamten der Verwendungsgruppe A4 auch offensichtlich, wenn er oder sie diese Fernsprechzulage nach Beendigung des Krankenstandes nicht mehr angewiesen bekommen hätte. Nachdem diese als Erschwerniszulage ausgewiesene Fernsprechzulage allerdings nach jedem Krankenstand wieder angewiesen wurde, der Irrtum somit in den Jahren 2016 (Ende des Anspruches), 2017 und 2020 (Ende des Krankenstandes) mehrfach unterlief, konnte sie auch mit einem durchschnittlichem Sorgfaltsmaßstab keinen Zweifel an der Richtigkeit der (wiederholten) Auszahlung fassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A

Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten:

„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) […]

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Vorab ist festzuhalten, dass der unrechte Bezug der Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG im Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.05.2023 (aufgrund der Verjährungsregelung des § 13b Abs. 2 GehG), als auch die Höhe dieses unrechten Bezugs, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, bzw. hat sie diese Tatsache des unrechtmäßigen Bezugs der Erschwerniszulage im Schriftsatz vom 02.06.2023 „außer Streit“ gestellt.

Somit bleibt für das Verwaltungsgericht lediglich dir Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin die erhaltene Erschwerniszulage gutgläubig im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG empfangen hat oder nicht, und ob sie aufgrund ihrer (fehlenden) Gutgläubigkeit den empfangenen Übergenuss im Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.05.2023 an den Bund zurückzuzahlen hat.

Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. VwGH 30.05.2001, 95/12/0153; 28.06.2000, 95/12/0233; siehe VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011).

Nach der in Auslegung des § 13a Abs. 1 GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesfalls ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116; siehe VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0046).

Für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 reicht es aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0031).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht keinen Zweifel daran haben, dass ihr die Zulage zusteht. In dem hier vorliegenden Fall ist tatsächlich der objektive Sachverhalt dergestalt, dass ein durchschnittlicher Beamter bzw eine durchschnittliche Beamtin keinen Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlen hegen hätte können.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem der verfahrensleitende Antrag auf eine Feststellung gerichtet ist, war der Bescheid nicht nur aufzuheben, sondern der Spruch des Bescheides entsprechend dem jetzigen Ergebnis abzuändern.

3.2. Zu Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier kein gutgläubiger Erwerb des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 1 GehG vorliegt entspricht der Theorie der objektiven Erkennbarkeit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut VwGH 14.10.201, 2013/12/0079).

Rückverweise