Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W139 2280120-2/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der der XXXX , vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, Rudolfsplatz 4/1, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Betrieb des Cafés Meierei und des Café-Restaurants im Kavalierstrakt auf dem Areal des Schlosses Schönbrunn“ der Auftraggeberin Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H., 1130 Wien, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien:
A)
Das zur Zahl W139 2280120-2 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
1. Am 20.10.2023 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.10.2023 betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Betrieb des Cafés Meierei und des Café-Restaurants im Kavalierstrakt auf dem Areal des Schlosses Schönbrunn“ der Auftraggeberin Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H., verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie einem Antrag auf Gebührenersatz.
2. Mit Beschluss vom 31.10.2023, Zl. W139 2280120-1/8E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, da die beantragte Sicherungsmaßnahme nicht das nötige und gelindeste Mittel gemäß §§ 94 Abs 1 und 95 Abs 3 BVergGKonz 2018 darstellen würde.
3. Am 24.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
4. Am 24.11.2023 gab die Auftraggeberin im Anschluss an die mündliche Verhandlung der Antragstellerin die Zurückziehung der Ausscheidensentscheidung vom 12.10.2023 bekannt und setzte das Bundesverwaltungsgericht hiermit am 24.11.2023 per E-Mail sowie am 27.11.2023 per Web-ERV in Kenntnis. Die Antragstellerin sei hierdurch klaglos gestellt, weswegen beantragt werde, das Vergabekontrollverfahren einzustellen.
5. Am 29.11.2023 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag vom 20.10.2023 zurück. Die Antragstellerin sei durch die rechtswirksam am 24.11.2023 erfolgte Zurückziehung der Ausscheidensentscheidung klaglos gestellt. Die Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag hielt die Antragstellerin ausdrücklich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Auftraggeberin hat die Ausscheidensentscheidung vom 12.10.2023 im Konzessionsvergabeverfahren „Betrieb des Cafés Meierei und des Café-Restaurants im Kavalierstrakt auf dem Areal des Schlosses Schönbrunn“ betreffend das Angebot der Antragstellerin am 25.11.2023 zurückgezogen, dies der Antragstellerin am 25.11.2023 per E-Mail bekannt gegeben und in der Folge hierüber das Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2023 per E-Mail und am 27.11.2023 per Web-ERV in Kenntnis gesetzt.
Die Antragstellerin hat den auf die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.20.2023 gerichteten Nachprüfungsantrag vom 20.10.2023 mit Schriftsatz vom 29.11.2023 zurückgezogen.
Das gegenständliche zur Zahl W139 2280120-2 geführte Verfahren ist somit beendet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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