W284 2281854-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. 23-0326,1286595103, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2021 unerlaubt im Bundesgebiet aufgegriffen. Er stellte im Stande der Anhaltung am 09.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid der Behörde vom 27.10.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1286595103/211490278, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan (Spruchpunkt V.) erklärt, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII.) aberkannt. Zudem wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VIII.).
Der Bescheid erwuchs am 02.12.2022 in Rechtskraft.
2. Mit Mitwirkungsbescheid vom 31.05.2023 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG trug die Behörde dem Beschwerdeführer auf, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokuments am 12.06.2023 zur Identitätsfeststellung in der zuständigen Abteilung Usbekistans persönlich zu erscheinen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AsylG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt und der Beschwerdeführer ins polizeiliche Anhaltezentrum verbracht.
4. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit der gegenständlichen Schubhaft auf eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung verwiesen werde, zumal er einen Asylantrag gestellt habe. Ihm sei das jedoch alles nicht bekannt. Weder habe er im Asylverfahren eine Ladung, noch einen Bescheid erhalten. Sollte das erste Asylverfahren tatsächlich abgeschlossen sein, bedürfte es eines Zweitverfahrens um die Asylgründe gehörig zu prüfen, weshalb die Folgeantragstellung nicht zur Verfahrensverzögerung erfolgte. Die Behörde lege nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie andere Asylwerber in ein Flüchtlingslager transferiert werde. Dort sei er auch erreichbar und würde sohin ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreichen.
5. Mit Stellungnahme der Behörde führte die Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Behörde gab weiters bekannt, dass ein Verfahren zur HRZ-Ausstellung laufend sei, jedoch erst nach Überprüfung ausgestellt werden könne.
6. Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, wann und wie das HRZ-Verfahren durch die Behörde eingeleitet wurde, übermittelte das BFA den HRZ-Antrag vom 05.04.2023 und teilte mit, dass die Behörde die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zudem am 16.11.2023 urgiert habe. Mit einer Ausstellung sei zu rechnen, weil die Reisepassnummer des Beschwerdeführers sowie das Ausstellungsdatum seines Reisepasses aufliegen würden.
Auf weitere Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Erlassung des Bescheides im Asylverfahren mittels Zustellnachweis zu belegen, übermittelte das BFA zuerst keinen Rückschein, jedoch einen Screenshot „Versandauftrag“. Schließlich wurde am 29.11. zudem der Rückschein beigeschafft.
7. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der Behörde sowie die Auskunft zum HRZ-Verfahren im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Binnen aufgetragener Frist trat der Beschwerdeführer den darin enthaltenen Ausführungen nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gesunde Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsbürger und am XXXX geboren.
Gegen ihn besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: Mit Bescheid vom 27.10.2022 wurde unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen. Der Bescheid wurde ordnungsgemäß (s. dazu unten die ausführliche rechtliche Beurteilung) zugestellt/erlassen und erwuchs am 05.12.2022 in Rechtskraft.
Obwohl somit seit 05.12.2022 eine rk. Rückkehrentscheidung (aufenthaltsbeendende Maßnahme) samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorliegt, verließ dieser das österreichische Bundegebiet nicht, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich. Zudem kümmerte er sich nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes, welches erforderlich ist um seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Dagegen hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Mitwirkungsbescheides nicht (mehr) an der Abgabestelle, dem im ZMR verzeichneten Wohnsitz, auf. Nachfragen bei den Nachbarn zur Person des Beschwerdeführers verliefen negativ. Die Zustellung des Mitwirkungsbescheides der Behörde gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG vom 31.05.2023, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokuments am 12.06.2023 zur Identitätsfeststellung in der usbekischen Botschaft persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, scheiterte somit. Der Beschwerdeführer wäre dennoch gehalten gewesen, von sich aus Maßnahmen zu treffen, ein Reisedokument zu erlangen, zumal die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs, welcher er Folge zu leisten hat, mag er auch den Mitwirkungsbescheid nicht erhalten haben.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wurde dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 übergeben.
Aktuell verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Meldung im polizeilichen Anhaltezentrum - über keinen Wohnsitz (mehr) in Österreich.
Im Zuge seines Aufgriffs bei einer Verkehrskontrolle am 08.10.2021 verhielt er sich unkooperativ. Nicht nur versuchte er, sich den Kontrollorganen zu entziehen, er lotste schließlich auch die diensthabenden Beamten zuerst zu einer Adresse in XXXX , an der ihm der Zutritt nicht gewährt wurde und zu der er über keine Schlüssel verfügte. Schließlich geleitete er die Beamten zum XXXX , ehe er eine Parkbank als Schlafplatz auswies.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte und hat aktuell keinen Wohnsitz. Er war im Verfahren auch nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bisher bloß illegaler Beschäftigung nach. Er wollte sich auf Baustellen Geld verdienen um in Usbekistan seinen geplanten Hausbau finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer verfügt zumindest über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 100.
Der Beschwerdeführer hat seine Dokumente in Österreich „verloren“. Fest steht daher, dass er aus eigenem seiner Rückkehrentscheidung nicht legal Folge leisten kann. Die Abschiebung des Beschwerdeführers muss gesichert werden, weil er sich ansonsten wieder der Behörde entziehen und untertauchen würde.
Die Behörde hat noch vor Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet, welches sie – nach Inhaftnahme des Beschwerdeführers am 13.11.2023 – am 16.11.2023 urgiert hat. Die Behörde geht von der Erlangbarkeit eines HRZ aus.
Der Beschwerdeführer hat keinen Asylfolgeantrag gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Einsicht genommen wurde in die Vollzugs- und Anhaltedatei des BMI, in die Grundversorgung, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (kurz: IZR), ins ZMR und in die Strafregisterauskunft.
Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen vor und legt auch die Anhaltedatei nichts Gegenteiliges nahe. Der Beschwerdeführer hätte im Bedarfsfall im polizeilichen Anhaltezentrum Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
Dass der Schubhaftbescheid ordnungsgemäß erlassen wurde, konnte die Behörde durch Vorlage der Übernahmebestätigung (s. Übernahmebestätigung auf AS 29 in OZ 6) dokumentieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Bescheid erhalten zu haben ist somit, wie auch mit Stellungnahme der Behörde dargetan wird, aktenwidrig. Infolge Vorlage der Übernahmebestätigung, die vom Beschwerdeführer zudem eigenhändig unterzeichnet wurde, durfte auf die seitens der Behörde beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis der Aushändigung des Bescheides verzichtet werden. Schließlich räumte auch der Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung ein, seinen Bescheid schließlich „auf Aufforderung des Vertreters, dort nachzusehen, in seinen Effekten gefunden“ (s. S. 2 der Schubhaftbeschwerde) zu haben.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Asylfolgeantrag gestellt hat. Zwar ging die Behörde hiervon anfangs aus, zumal sie mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG festhielt, dass der Beschwerdeführer diesen aus dem Stade der Schubhaft und somit in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei handelte es sich seitens der Behörde aber offenbar um eine Verwechslung. Diese rührt daher, dass am selben Tag mehrere Fremde angehalten und festgenommen wurden. Da im IZR-Auszug, offenbar zu Recht, keine Asylfolgeantragstellung vermerkt ist, bat das Bundesverwaltungsgericht mit Anfrage v. 27.11.2023 um Klarstellung und erhielt diesbezüglich Auskunft, dass lediglich von einem gleichzeitig aufgegriffenen Fremden, XXXX , geb. XXXX , eine Asylantragstellung erfolgte. Auf Nachfrage bestätigte die Behörde die Verwechslung, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine Asylfolgeantragstellung seitens des Beschwerdeführers erfolgte. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass er keinen Folgeantrag gestellt hat und erstattete er hierzu binnen Frist keine Stellungnahme, die Anderes ergab.
Es liegt gegen den Beschwerdeführer seit 05.12.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor: Der bezughabende Bescheid der Behörde wurde angefordert und liegt, nunmehr samt Zustellnachweis, der die Hinterlegung des Dokumentes belegt, im Akt ein (s. OZ 10). Zur Zustellung muss Folgendes gesagt werden:
Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wird (§ 22 Abs. 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118). Diesen Rückschein legte die Behörde schließlich am 29.11.2023 vor. Zuvor brachte die Behörde allerdings einen Screenshot zum Versandauftrag-ID 1223921 zur erfolgten Zustellung in Vorlage. Auch aus diesem lässt sich herauslesen (s. OZ 10), dass der Bescheid am 27.10.2022 abgefertigt wurde und am 04.11.2022 zugestellt, allerdings „nicht behoben“ und somit hinterlegt wurde. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid in der Folge nicht abgeholt hat, führt, wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird, aber nicht dazu, dass er sich auf die Unkenntnis seines Inhaltes zurückziehen kann, da die Behörde den genannten Bescheid an der im ZMR vermerkten Zustelladresse hinterlegen durfte und sohin eine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden hat.
Dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ ist, stützt sich einerseits auf sein Verhalten im Zuge seines Aufgriffs im österreichischen Bundesgebiet. Er erschwerte die Amtshandlung, indem er die Beamten in Wien an vermeintliche Wohnorte und somit in die Irre führte, ehe er angab, auf einer Parkbank zu nächtigen, wobei hierbei auf das Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 08.10.2021 (s. „Anzeige PI XXXX “ in OZ 6) zurückgegriffen werden darf. Diesem war zu folgen, weil es die Ereignisse chronologisch und nachvollziehbar darstellte. Auch der protokollierte Versuch, sich der Kontrolle eingangs überhaupt zu entziehen, zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren, sondern sich im Verborgenen bewegen will. Auch die in der Beschwerdeerhebung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei der Mandatsbescheid nicht zugestellt worden, ist aktenwidrig und verdeutlicht die Bestrebungen des Beschwerdeführers, seine Abschiebung zu behindern. Die entsprechende Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides liegt im Akt ein (s. OZ 5).
Das ZMR (s. OZ 2) weist eine Meldung des Beschwerdeführers bis (zuletzt) 17.10.2023 aus. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine gültige Meldeadresse in Österreich verfügt. Auch hatte er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Die Zustellung des Mitwirkungsbescheides scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwar gemeldet war, eine Nachschau seitens der zuständigen LPD jedoch ergab, dass Nachbarn nicht bestätigen konnten, dass der Beschwerdeführer dort tatsächlich aufhältig war, weshalb sich Hinweise auf seine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers ergeben haben und die Zustellung dieses Mitwirkungsbescheides sohin (s. auch die „neg. Zustellung in OZ 10) scheiterte.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.10.2023 (s. Niederschrift in OZ 6), wonach er seinen Reisepass „verloren“ hat, überzeugen nicht, sondern legen bei Gesamtbetrachtung nahe, dass der Beschwerdeführer sein Reisedokument unterdrückt. Dass er nämlich Bemühungen unternommen hätte, sich ein neues ausstellen zu lassen, gab er im Verfahren nicht an und sind auch sonst keine Hinweise dazu im Verfahren hervorgekommen. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass er seinen Reisepass nur verloren hat oder er diesen unterdrückt, was im Zweifel nicht unterstellt werden darf, ergibt sich jedenfalls, hierbei wird sich auf seine Aussagen gestützt, dass der Beschwerdeführer ohne Reisedokument gar nicht in der Lage ist, selbständig (legal) auszureisen und begründet dies umso mehr seine Mitwirkung, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen und in weiterer Folge einen Sicherungsbedarf seiner Person. Dass der Mitwirkungsbescheid nicht erlassen werden konnte, ändert nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemühen hätte müssen, zumal eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung gegen ihn besteht, die Bemühungen seinerseits indiziert, die Ausreise zu effektuieren.
Dass der Beschwerdeführer soziale Bezugspunkte in Österreich vorzuweisen hätte, behauptete er noch nicht einmal. Vielmehr gab er selbst an, wobei wiederum auf seine Angaben in der Niederschrift zu verweisen ist, dass sich seine Familie, darunter seine Mutter, Frau und zwei Kinder, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befinden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging, räumte er ebenfalls bei der niederschriftlichen Befragung ein, da er aussagte, in Österreich arbeiten zu wollen um sich in Usbekistan den Bau seines Hauses zu finanzieren. Da nicht angenommen werden kann, dass er sich zu Unrecht eines Fehlverhaltens bezichtigen würde, waren diese Angaben glaubhaft und somit einer positiven Feststellung zuzuführen. Auch daran zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich den Rechtsnormen in Österreich zu unterwerfen. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Geldbetrag beruht auf der Einsichtnahme in die Effektenverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Letzteres gilt betreffend die Behauptungen des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid sowie der Bescheid vom 27.10.2022, mit dem die Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurden, wären ihm nicht zugestellt und somit erlassen worden. Im Akt liegen hierzu die entsprechenden Nachweise ein, sei es eine Übernahmebestätigung betreffend den Mandatsbescheid im Schubhaftverfahren oder die erfolgte Zustellung betreffend den Bescheid im Asylverfahren, die zudem in der rechtlichen Beurteilung näher erläutert wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Schubhaftbescheid nicht erhalten zu haben, ist daher aktenwidrig und bedarf keiner Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers. Dass er den Bescheid im Asylverfahren (tatsächlich) nicht erhalten hat, ist unerheblich, da er dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen zu beheben und sich somit nicht darauf zurückziehen kann, keine Kenntnis vom Inhalt gehabt zu haben, was wiederum eine rechtliche Beurteilung darstellt. Die Tatsachenebene ist geklärt.
Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 22a lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. […]“
Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit 13.11.2023 in Schubhaft. Er brachte am Freitag, den 24.11.2023 seine Schubhaftbeschwerde ein. Die Frist des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft endet daher, da er nach wie vor angehalten wird, am 01.12.2023. „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Für den vorliegenden Fall gilt es als fluchtgefährdend zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer seit 5. Dezember 2022 besteht (§ 76 Abs. 3 Z 3), noch dazu in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer gab an, den besagte Bescheid nicht erhalten und gar keine Kenntnis von der erlassenen Rückkehrentscheidung zu haben. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Bescheid hatte, wirft die Frage auf, ob dieser zugestellt/erlassen wurde. Es gilt daher zu prüfen, ob die Erlassung des Bescheides rechtskonform, d.h. „ordnungsgemäß“ erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer dann nicht darauf zurückziehen kann, keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt zu haben:
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet. Das ZMR weist nämlich für den betreffenden Zeitrahmen der relevanten Zustellung aus, dass der Beschwerdeführer vom 13.01.2022 bis 17.10.2023 an der Adresse XXXX in XXXX gemeldet war.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in Rz. 16 in VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, aus, dass die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr trägt, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107, mwN). Diese auch vom Obersten Gerichtshof übernommene Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z). Im vorliegenden Fall hegte das BFA keine Zweifel am Weiterbestehen der im ZMR vermerkten Abgabestelle gehabt, weshalb die Behörde auch zu keinen weiteren Nachforschungen gehalten war. Die Behörde hat daher rechtskonform den Bescheid vom 27.12.2023, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt wurden, erlassen und hatte keinen Grund, an der im ZMR genannten Adresse des Beschwerdeführers zu zweifeln, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung, mag der Beschwerdeführer den Bescheid in der Folge auch nicht behoben haben, rechtskonform erfolgte. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die Unkenntnis seines erledigten, negativ beschiedenen Asylverfahrens zurückziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, etwa VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011, zudem ausgesprochen, dass die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen hat, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In einem Fall ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175).
Im vorliegenden Fall konnte die Behörde schließlich den Rückschein in Vorlage bringen. Allerdings wäre auch mit dem in Vorlage gebrachten, in OZ 10 ersichtlichen Screenshot zum in Rede stehenden Versandauftrag, ein Nachweis über die erfolgte Zustellung gelungen, weil auch dieser Aufschluss darüber gibt, dass der betreffende Bescheid vom 27.10.2022 versandt wurde, der Sendungsstatus „zugestellt“ ausweist, dieser Status mit einem konkreten Datum, dem 04.11.2022 versehen ist und der Post-Status mit „nicht behoben“ vermerkt wurde.
Gemäß § 22 Abs. 3 ZustellG darf an die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises nämlich die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, dem die Behörde wohl auch mit Übermittlung des betreffenden Screenshots Genüge getan hätte.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war somit rechtskonform und erwuchs in Rechtskraft.
Demgegenüber scheiterte etwa die Zustellung des Mitwirkungsbescheides, zumal die Behörde bei diesem Zustellvorgang, Zweifel daran hegte, ob sich der Beschwerdeführer noch an der Abgabestelle aufhielt. Die Befragung der Nachbarn durch die zuständige LPD bestätigte schließlich diese Vermutung, weshalb der Mitwirkungsbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen werden konnte. Völlig zu Recht hat sich die Behörde daher im Schubhaftverfahren auch nicht auf den nicht befolgten Mitwirkungsbescheid, der ein Vorsprechen des Beschwerdeführers bei der Botschaft zur Ausstellung eines HRZ vorgesehen hätte, gestützt, zumal er nicht erlassen wurde und der, wie in Z 8 in § 76 Abs. 3 FPG abgebildet, einen weiteren Fluchttatbestand begründet hätte. An dieser Stelle sei aber gesagt, dass der Beschwerdeführer – auch ohne erlassenen Mitwirkungsbescheid – dazu verhalten gewesen wäre, sich um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes zu kümmern. Immerhin liegt seit Dezember 2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn vor. Im Umkehrschluss muss daher der Schluss gezogen werden, dass im Verhalten des Beschwerdeführers, keine Schritte zur Ausstellung eines Reisedokumentes zu setzen, nicht anderes ausgelegt werden können, als dass er nicht gewillt ist, seine aufenthaltsbeendenden Maßnahme Folge zu leisten.
Auch hat der Beschwerdeführer seine Rückkehr zumindest behindert, indem er sich nicht um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Zudem hat er im Zuge seines Aufgriffs 2021 versucht, sich zu entziehen und die Behörde in der Folge an zwei unterschiedliche Adressen geführt, eher er seinen nicht vorhandenen Wohnsitz bestätigte. Im Verhalten des Beschwerdeführers, Beamte zu zwei verschiedenen Adressen, nämlich XXXX und XXXX zu führen, im Wissen, dass er dort weder über einen Wohnsitz verfügt noch gemeldet ist, liegt der Versuch, seine – damals noch – Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zumindest zu umgehen/behindern (§ 76 Abs. 3 Z 1). Schließlich schlägt noch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, der zudem nie einem legalen Erwerb im Bundesgebiet nachging, zu Buche (§ 76 Abs. 3 Z 9).
Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 vor, worauf sich die Behörde zutreffend bei Schubhaftverhängung stützte.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, wobei letztere überhaupt nicht vorhanden ist. Dass auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann, zeigt sich daran, dass der Beschwerdeführer nicht kooperativ ist und wie bereits in der Vergangenheit, sofort wieder untertauchen würde. Das (vorwerfbare) Nichtbeheben seines Bescheides im Asylverfahren sowie die fehlgeschlagene Zustellung des Mitwirkungsbescheides sind Auswuchs dessen, dass der Beschwerdeführer versucht, sich vor der Behörde im Verborgenen zu halten, weshalb Schubhaft als ultima ratio Anwendung finden muss.
Mangels Asylfolgeantragstellung ist der Beschwerdeführer auch kein Asylwerber, weshalb ihm kein auf das AsylG gestütztes, vorläufiges Aufenthaltsrecht oder etwa ein Anspruch auf Grundversorgung zukommt und sein Argument, er möge, wie andere Asylwerber in ein Flüchtlingsheim transferiert werden, sohin ins Leere geht.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen, wobei hierbei zu seinem Lasten ausschlägt, dass er eben keine soziale Verankerung in Österreich vorweisen kann. Da der Beschwerdeführer auch keinerlei Bemühungen gesetzt hat, sich um die Beschaffung von Dokumenten zu kümmern, damit er seiner Rückkehrentscheidung Folge leisten kann, untergetaucht ist und zuletzt ohne Wohnsitzmeldung war und nicht kooperiert, überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden.
Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer gesund ist.
Auf Ebene der Verhältnismäßigkeit, sind noch die Begebenheiten im Verfahren zur HRZ-Ausstellung zu erwägen. Die Behörde hat das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ bereits im April eingeleitet, dann versucht, einen Mitwirkungsbescheid zu erlassen, dessen Erlassung daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer an der bekanntgegebenen Meldeadresse nicht (mehr) aufhältig war, und am 16.11.2023 die Ausstellung des HRZ urgiert. Sie hat somit die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gesetzt. Zu Rechts weist die Behörde darauf hin, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ausstellung desselben auch wahrscheinlich ist, liegt doch zum Beschwerdeführer eine Reisepassnummer vor und sollte seine Identifizierung seitens der usbekischen Botschaft somit leicht bewerkstelligt werden können. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem gerade einmal seit 13.11.2023 in Haft und haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass seine Abschiebung, nach Ausstellung der erforderlichen Dokumente, nicht zeitnah erfolgen sollte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Mangels Asylfolgeantragstellung ist der Beschwerdeführer auch kein Asylwerber, weshalb ihm kein auf das AsylG gestütztes, vorläufiges Aufenthaltsrecht oder etwa ein Anspruch auf Grundversorgung zukommt und sein Argument, er möge, wie andere Asylwerber in ein Flüchtlingsheim transferiert werden, sohin ins Leere geht.
Zum Aufwandersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
[…]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei spruchgemäß Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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