W227 2275301-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 9. Juni 2023, Zl. I-302/1805-1/2023, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. September 2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Nach einem Vorfall am 11. Mai 2023, wo der Beschwerdeführer während des Unterrichts einen Tisch umgeworfen sowie zunächst Stifte und sein Federpennal durch die Klasse und später (unter anderem) eine Schere auf die Beratungslehrerin geworfen haben soll, leitete die Mittelschule XXXX ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2023, Zl. I-302/1790-2023, wurde der Beschwerdeführer bis inklusive 9. Juni 2023 vom weiteren Schulbesuch an der Mittelschule XXXX suspendiert.
3. Am 22. Mai 2023 hielt die Schule eine Konferenz ab, bei welcher die Mutter und der Großvater des Beschwerdeführers anwesend waren und sich zum Ausschlussverfahren äußern konnten. In der Folge fasste die Schulkonferenz den Beschluss, einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu stellen.
4. Gegen den Suspendierungsbescheid vom 12. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, woraufhin die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2023 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informierte.
5. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer zahlreiche Verbesserungen bzw. Ergänzungen des Protokolls der Schulkonferenz. Weiters nahm er zum Protokoll im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer leide unter gesundheitlichen Problemen. Stresssituationen würden diese vermutlich verstärken und beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Angstgefühl auslösen. Diese Angst würde dann zu einem Flucht- oder Kampfverhalten bzw. einem Extremrückzug führen, weshalb sich der Beschwerdeführer häufig auf den Boden gelegt habe.
Wäre die Schulärztin eingebunden worden, hätten sofort gezielte Maßnahmen, wie etwa die Zuweisung zu einer Psychotherapie, getroffen werden können. Vom Beschwerdeführer gehe keine andauernde Gefahr für Lehrer und Schüler aus. Die Voraussetzungen für eine Suspendierung des Beschwerdeführers seien folglich nicht vorgelegen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid schloss die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom weiteren Schulbesuch an der Mittelschule XXXX aus (Spruchpunkt 1.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht zu (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 2022 und am 2. Mai 2023 (jeweils) eine Mitschülerin durch das Versetzen eines Schlages verletzt. Auch habe der Beschwerdeführer wiederholt Gegenstände, wie Stifte, seinen Laptop oder eine Schere durch die Klasse geworfen und dadurch Mitschüler gefährdet. Insbesondere am 11. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer unter anderem eine Schere in Richtung der beruhigend auf ihn einwirkenden Beratungslehrerin geworfen, welche von dieser gerade noch habe abgefangen werden können. Insgesamt sei es zwischen 3. März und 10. Mai 2023 an 21 Unterrichtstagen in 42 Unterrichtsstunden zu Störungen des Unterrichts und zu Gefährdungen der körperlichen Sicherheit der Anwesenden gekommen.
Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf sein unvorhersehbares Handeln sowie seine niedrige Frustrationstoleranz, lasse die Prognose der bestehenden Wiederholungsgefahr zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle somit eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Mitschülern und an der Schule beschäftigten Personen dar. Daher überwiege das Interesse dieser Personen an ihrer Unverletzlichkeit dem Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Schulbesuch deutlich, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus. Vielmehr sei sein Verhalten durch „falsche pädagogische Maßnahmen“ provoziert worden. Auch gäbe es keine unbefangenen Zeugen für den vorgeworfenen Vorfall am 11. Mai 2023. Die Beratungslehrerin, welche nicht von den Eltern des Beschwerdeführers „legitimiert“ worden sei, sei Verursacherin dieses Vorfalls gewesen.
Zudem liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht auf die Anträge auf Änderung des Protokolls der Disziplinarkonferenz eingegangen worden sei und es kein ausreichendes Ermittlungsverfahren gegeben habe. Das vorgebrachte Fehlverhalten des Beschwerdeführers deute lediglich auf symptomatische Erschöpfungszustände aufgrund der diagnostizierten Herzrhythmusstörungen hin. Die Einbeziehung der Schulärztin sei dem Beschwerdeführer jedoch verwehrt worden.
Auch habe die Ausgrenzung aus der Klassengemeinschaft zur Überschreitung der Belastungsgrenze des Beschwerdeführers geführt. Er habe weder mit einer Schere noch mit seinem Laptop – dieser sei nach wie vor unversehrt – geworfen.
8. Am 12. September 2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der Zeugen gehört wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Die Verhandlungsniederschrift [VHS] lautet auszugsweise wie folgt (S. 4, 7, 11, 12, 15, 19, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 33 und 36 der VHS):
„R [Richterin]: Stimmt das, was Du vor der Polizei gesagt hast?
BF [Beschwerdeführer]: Ja, die Z6 [Zeugin 6 – Mitschülerin XXXX ] hat mich sekkiert. Ich weiß nicht warum. Nachgefragt: Ich habe ihr die ganze Zeit gesagt, dass sie aufhören soll. Sie hat mich mit einem Wort sekkiert, ich weiß aber nicht mehr, welches Wort das war. Es war nur die Z6.
[…]
R: Was geht in Dir vor, wenn Du das Gefühl hast, dass Dich jemand sekkiert?
BF: Dann kann ich mich nicht mehr kontrollieren und werde wütend. Ich würde am liebsten zuschlagen. Manchmal halte ich es aus und manchmal auch nicht. Nachgefragt: Wenn ich zugeschlagen habe, bekomme ich mit, dass die andere Person Schmerzen hat. Ich denke mir dann, dass ich das nicht wollte.
R: Wenn Du das Gefühl hast, Du möchtest die Person schlagen, wie schlägst Du dann?
BF: Zuerst schlage ich ganz leicht. Wenn es nicht aufhört, dann versuche ich, die Person wieder zu ignorieren, aber oft schaffe ich das nicht. Wenn ich das nicht schaffe, weiß ich nicht, was dann ist. Soweit bin ich noch nicht gekommen.
[…]
R: Wenn Du mitbekommst, dass jemand Schmerzen hat, wenn Du die Person geschlagen hast, was denkst Du Dir dann?
BF: Dann bekomme ich ein schlechtes Gefühl.
R: Warum machst Du das dann immer wieder?
BF: Das weiß ich nicht.
[…]
R: Wie war das konkret mit der Schere?
Z2 [Zeugin 2 – Beratungslehrerin XXXX ]: Der BF war ganz hinten und hat Bleistifte und andere Stifte aus seinem Federpennal auf mich geworfen. Dann hat er die Schere geworfen und ich habe sie mit erhobener Hand abgewehrt (Z2 hebt ihre Hand auf Gesichtshöhe). Nachgefragt: Es war eine Bastelschere, mit einer leichten Spitze.
R: Sind andere Gegenstände in Ihre Richtung geflogen?
Z2: Es sind Bleistifte und Lineale an meinem Körper abgeprallt.
[..]
R: Wie kann ich mir vorstellen, dass der BF Tische verschiebt, da er ja doch noch sehr klein ist?
Z2: Der BF hat mehrere Tische auf einmal verschoben und auch einen Tisch umgeworfen. Er hat auch einen Sessel hin und her geschwenkt. Nachgefragt: Seine Handlungen kamen zwar aus der Emotion heraus. Es muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass er damit jemanden hätte verletzten können.
R: Wie hat der BF reagiert?
Z2: Ich hatte nicht das Gefühl, dass der BF die Einschätzung hatte, dass es nicht in Ordnung war, was er gerade getan hat. Dieser Eindruck entstand dadurch, dass er gelacht hat. Er wollte einfach allein gelassen werden und hat deswegen die Gegenstände geworfen.
[…]
R: Haben Sie sich jemals vom BF bedroht gefühlt?
Z2: In meiner Funktion als Beratungslehrerin bin ich sehr viel gewöhnt. Wenn man sich jedoch in andere Personen hineinversetzt, erkenne ich eine Bedrohung. Als die Schere geflogen ist, war mir das auch nicht mehr egal.
[…]
R: Warum wollte der BF den Tisch verschieben?
Z3 [Zeugin 3 – Stützlehrerin XXXX ]: Das war dann, wenn er sich gestresst gefühlt hat und eine Leistung erbringen musste.
R: Gab es weitere Vorfälle?
Z3: Die Schreibunterlage des BF, die ist manchmal geflogen oder auch ein Schlapfen. Nachgefragt: Wenn ich in der Nähe war, hat er die Stifte so geworfen, dass er mich nicht trifft. Aber wenn er sehr in Rage war, hat er sie auch einfach nach vorne ‚gepfeffert‘.
R: Sind diese Sachen nur nach vorne ‚gepfeffert‘ worden?
Z3: Sie wurden auch nach vorne zur Tafel ‚gepfeffert’. Wenn seine Aufregung nicht so groß war, hat er Dinge auch nur in seinem direkten Umkreis hingeworfen.
[…]
R: Haben sich Personen in seinem Umfeld befunden, als er Sachen ‚gepfeffert’ hat?
Z3: Es waren teilweise Kinder oder Lehrer in der Nähe.
R: Wurden diese von den Gegenständen getroffen?
Z3: Normalerweise nicht, aber ich habe dem BF gesagt, dass das auch ins Auge gehen kann. Als der Vorfall mit der Z2 war, kam es mir so vor, als wäre es bei ihr sehr massiv gewesen.
R: Wie haben Sie das mitbekommen, dass Stifte oder anderen Gegenstände geflogen sind?
Z3: Die Gegenstände sind meistens am Boden gelandet. Normalerweise wurden Kinder nicht getroffen. Teilweise sind auch Sachen auf den Kindern gelandet, aber es bestand keine Absicht, dass er die Kinder trifft. Ich bin erst nach den Osterferien dazugekommen. Manche Kinder haben gemeint, der BF ist eben so. Manche Kinder haben versucht, aus der Schusslinie zu kommen und manche blieben nach außen hin sehr cool.
[…]
R: Warum sind Sie wieder in die Klasse gegangen?
Z3: Die Z2 ist wieder rausgekommen und hat gesagt, dass der BF den Tisch zu ihr umstoßen wollte und auch Dinge auf sie geworfen hat, ich glaube unter anderem eine Schere.
[…]
R: Wurden andere Personen getroffen?
Z4 [Zeugin 4 – Klassenvorständin XXXX ]: Seine Kartonunterlage und der Inhalt seines Federpennals wurde gegen Mitschüler oder auch Lehrer geworfen. Einen Vorfall gab es auch mit einer Schere, bei diesem war ich aber nicht persönlich anwesend.
R: Wie haben die Kinder reagiert, als Sachen durch die Gegend geflogen sind?
Z4: Sie waren sehr verunsichert und waren verängstigt. Sie haben es still beobachtet und sind dann mit ihren Sorgen zu mir gekommen.
R: Haben Sie beobachtet, wie sich die Kinder verhalten haben, wenn Sachen durch die Gegend geflogen sind?
Z4: Sie haben sich weggedreht oder -geduckt. Sie haben gelernt damit umzugehen, weil es ja Alltag war. Sie haben es teilweise auch nicht verstanden, wieso der BF so ist und haben auch immer wieder gefragt, was mit dem BF los ist und haben nach Erklärungen gesucht.
R: Wie hat der BF reagiert, wenn er gemerkt hat, dass seine Mitschüler in Deckung gehen?
Z4: Es war ihm egal und er hat weitergemacht. Er hat gesehen, dass Mitschüler da sind, die er treffen könnte, aber er hat mit seinem trotzigen Verhalten weitergemacht.
[…]
R: Hatten seine Mitschüler Angst vor dem BF?
Z4: Ja. Nachgefragt: Weil der BF öfter Sachen herumgeschmissen hat und auch Mitschüler geschlagen hat. Sie hatten Angst und ein mulmiges Gefühl.
[…]
R: Was für ein Mitschüler war der BF?
Z5 [Zeugin 5 – Mitschülerin XXXX ]: Anfangs war alles normal. Er war sehr lieb. Er und XXXX waren gleich gut befreundet. Ab der zweiten Woche hat er mit Scheren durch die Gegend geworfen. Das war meistens in der Pause. Warum er das gemacht hat, weiß ich nicht. Er hat die Scheren durch den ganzen Klassenraum geworfen. Er hatte seinen Tisch ganz vorne und hat die Scheren nach hinten geworfen. Nachgefragt: Meistens zwei Scheren. Diese waren immer in seinem Federpennal.
R: Was habt Ihr dann gemacht?
Z5: Wir haben die Lehrer geholt und sind dann aus dem Klassenzimmer rausgegangen und haben gewartet, bis sich alles beruhigt hat. Wir sind dann in die Aula gegangen.
R: Wie oft hat der BF Scheren geworfen?
Z5: Ich war insgesamt 4-Mal dabei. Einmal auch während einer Schularbeit.
R: Hat der BF mitbekommen, dass das für Euch nicht lustig ist?
Z5: Er hat manchmal dabei gelacht.
[…]
R: Wie lief der Vorfall am 2. Mai 2023 genau ab?
Z5: Wir standen in einer Zweierreihe in der Klasse. Meine beste Freundin XXXX und ich standen hinter ihm. Er hat sich umgedreht und mir dann mit der Ecke des Laptops auf den Oberschenkel geschlagen.
R: Warum hat er das gemacht?
Z5: Ich weiß es nicht. Ich habe mit meiner besten Freundin geredet und er hat sich umgedreht und mich geschlagen. Nachgefragt: Wir haben nicht über ihn geredet und es war sein Laptop.
R: Wie oft hat er auf Deinen Oberschenkel eingeschlagen?
Z5: Einmal, aber ganz fest, sodass ich einen blauen Fleck hatte. Nach der Schule habe ich bemerkt, dass ich einen blauen Fleck hatte. Diesen hatte ich davor nicht.
R: Kann es sein, dass etwas anderes den blauen Fleck verursacht haben könnte?
Z5: Nein, das glaube ich nicht.
[…]
R: Wie war es für Dich, nach dem Vorfall mit dem Laptop?
Z5: Es war nicht so schlimm. Als er mit den Scheren geworfen hat, hatten wir schon etwas Angst, ob er jemanden verletzten wird.
[…]
GV [gesetzliche Vertreter des BF – XXXX und XXXX ]: Kann es sein, dass er sich zu schnell umgedreht hat und Dich unabsichtlich getroffen hat?
Z5: Er hat sich umgedreht, mich angeschaut und hat mich dann mit dem Laptop geschlagen.
GV: Kann es sein, dass der Laptop aus der Hand gerutscht ist und er ihn aufgefangen hat?
Z5: Ich glaube es war nicht so, er hatte ihn immer noch fest in der Hand.
[…]
R: Gab es ähnliche Vorfälle mit dem BF?
Z6: Einmal hat er der Z5 den Laptop auf den Fuß geschlagen und einmal hat er ein Lineal genommen und gesagt: ‚Ich steche euch alle ab‘. Deswegen habe ich auch den anderen gesagt, dass wir die Klasse verlassen sollen. Die Lehrerin hat versucht, ihn zu beruhigen.
[…]
R: Hast Du andere Vorfälle mitbekommen, wo der BF Mitschüler bedroht hat?
Z6: Er hat mir und XXXX das Bein gestellt. Ich wäre fast mit dem Kopf auf die Tischkante gefallen, aber eine Freundin hat mich festgehalten. XXXX ist hingefallen.
[…]
R: Hat der BF auch Scheren geworfen?
Z6: Ja, er hat ein paar Mal mit der Schere geworfen, aber nicht oft. Nachgefragt: Wann genau das war, weiß ich nicht. Es war ein paar Mal in der Pause und einmal, glaube ich, im Unterricht.
R: Was habt Ihr gemacht, wenn Sachen geflogen sind?
Z6: Entweder haben wir die Sachen aufgehoben oder er selber hat sie aufgehoben, wenn er sich beruhigt hat.
R: Hattet Ihr Angst, wenn die Sachen geflogen sind?
Z6: Ja, wir hatten Angst, dass die Sachen auf uns fliegen würden und haben uns ein paar Mal versteckt. Bei der letzten Englischschularbeit hat der BF begonnen, ‚herumzuspinnen‘. Wir konnten uns dann nicht mehr konzentrieren und er hat dann auch den Sessel umgeschmissen.
R: Weißt Du, warum der BF wütend geworden ist?
Z6: Manchmal hat er Sachen nicht verstanden und die Lehrer wollten ihm helfen, aber er wollte es alleine versuchen und das hat ihm wahrscheinlich nicht gepasst.
R: Wie habt Ihr mitbekommen, dass der BF wütend wurde?
Z6: Er hat begonnen zu weinen und hat dann wieder ‚rumgesponnen‘. Wir haben ihm Hilfe angeboten, aber er wollte es nie.
[…]
R: Wenn der BF ‚herumgesponnen‘ hat, hattest Du dann Angst vor ihm?
Z6: Ich hatte Angst, dass er wieder etwas herumschmeißt oder jemanden verletzt. Solche Angst hatte ich dann aber nicht mehr, weil ich es schon kannte.
[…]
GV: Glaubst Du, der BF meinte das ‚Ich steche euch alle ab‘ ernst?
Z6: Er war so wütend. Ein paar haben Angst bekommen und ich habe gesagt, wir sollten die Klasse verlassen. Ich bin Klassensprecherin.
[…]
R: Wie war das, wenn er Sachen nach Euch geworfen hat?
Z7 [Zeugin 7 – Mitschülerin XXXX ]: Am Anfang des Schuljahres hat er seine Schere genommen und sie durch die Klasse geworfen. Er hat ‚Papierflieger‘ mit der Schere gespielt. Ich habe mich dann von ihm ferngehalten.
R: Hat er die Schere in der Pause geworfen?
Z7: Ja, und am Anfang der Schulstunde.
R: Was habt Ihr gemacht, wenn er das gemacht hat?
Z7: Wir haben uns versucht, von ihm fernzuhalten und haben es der Lehrerin gesagt. Auch der Direktor war mehrmals täglich da und hat den BF aus der Klasse gezogen.
R: Wie hat sich der BF verhalten, wenn er gemerkt hat, dass es Euch nicht recht ist?
Z7: Er hat die Schere genommen und hat sie durch die Klasse geworfen. Er hat dann irgendwann aufgehört und lag dann auch wieder auf dem Boden.“
8. Mit Schreiben vom 26. September 2023 merkte der Beschwerdeführer zur Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung Folgendes an:
Der angebliche Scherenwurf auf die Beratungslehrerin sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer habe seine Schere beim Aufräumen wie einen Eishockey-Puck in Richtung seines Federpennals geschubst. Wie auch der Direktor und die befragte Lehrerin in der Verhandlung angegeben hätten, mache der Beschwerdeführer „einen sehr netten und freundlichen Eindruck“ und sei ein „lieber Junge“.
Die Schilderungen der Mitschülerinnen des Beschwerdeführers hätten gezeigt, dass diese von ihren Eltern für eine einheitliche Darstellung vorbereitet worden seien. Der behandelnde Arzt schließe eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung aus. Auch die beiden Freunde des Beschwerdeführers hätten ihre Sicht der Dinge nicht darstellen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat im Schuljahr 2022/2023 als Schüler in die Mittelschule XXXX ein. Derzeit besucht der Beschwerdeführer die Mittelschule XXXX .
Am 6. Dezember 2022 schlug der Beschwerdeführer der Mitschülerin XXXX auf den Rücken, sodass diese eine Zerrung bzw. Prellung im Bereich der Brustwirbelsäule erlitt.
Am 2. Mai 2023 schlug der Beschwerdeführer der Mitschülerin XXXX mit der Ecke seines Schullaptops auf den Oberschenkel, sodass diese ein ca. 10 cm langes Hämatom am Oberschenkel erlitt.
Am 11. Mai 2023 warf der Beschwerdeführer Stifte, ein Lineal und seine Bastelschere auf bzw. in Richtung der Beratungslehrerin XXXX .
Bereits vor dem Vorfall am 11. Mai 2023 warf der Beschwerdeführer mehrmals Stifte, seine Schreibunterlage und zumindest eine Schere unkontrolliert durch das Klassenzimmer während sich Mitschüler bzw. Lehrer darin aufhielten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Schullaufbahn des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Der Ablauf des Vorfalls vom 6. Dezember 2022 ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 3. Jänner 2023 (OZl. 5) sowie aus der diesen Bericht bestätigenden Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe VHS S. 4, deren Passage oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurde). Die von der Zeugin XXXX erlittenen Verletzungen ergeben sich aus der Verletzungsanzeige des Landesklinikums XXXX (OZl. 5).
Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 2. Mai 2023 stützen sich im Wesentlichen auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin XXXX , welche den Vorfall für das erkennende Gericht nachvollziehbar und lebensnahe schilderte (VHS S. 23 f und 25 f, deren Passagen oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurden).
Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 11. Mai 2023 basieren insbesondere auf den Aussagen der Zeugin XXXX , welche den gegenständlichen Vorfall glaubwürdig und stringent wiedergab (VHS S. 11 f, deren Passagen oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurden). Auch bestätigte die Zeugin XXXX , dass die Zeugin XXXX unmittelbar nach dem Vorfall angab, dass der Beschwerdeführer eine Schere auf sie geworfen habe (VHS S. 16, deren Passagen oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurden).
Dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach die oben genannten Gegenstände unkontrolliert durch das Klassenzimmer geworfen hat, gründet sich auf die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (VHS S. 15, 19, 22 f und 28 f deren Passagen oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurden).
Zwar zeigte der Beschwerdeführer Einsicht in sein Fehlverhalten vom 6. Dezember 2022, schlug und verletzte jedoch – trotz einer polizeilichen Anzeige nach dem Vorfall am 6. Dezember 2022 – eine Mitschülerin bereits am 2. Mai 2023 erneut. Auch gefährdete er mehrfach Mitschüler und Lehrer durch das unkontrollierte Herumwerfen von Gegenständen.
Die Gefährlichkeit des bei den Vorfällen vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens (insbesondere Scherenwürfe durch das Klassenzimmer) und die damit verbundene Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler ist offenkundig und musste auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Befragungen der beiden Freunde und des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers (siehe Punkt I.8.) erübrigen sich, da die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für Mitschüler und an der Schule tätigen Personen für das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar hervorgekommen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Freunde des Beschwerdeführers zu einem objektiven Bild der Situation in der Klasse beitragen könnten. Weiters vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass sich sein Verhalten in der Zwischenzeit gebessert hat – so wird die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers derzeit erst eingestellt (siehe VHS S. 3).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 47 SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Nach Abs. 2 hat die Schulkonferenz (bzw. Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschluss einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Beschlussfassung über die Antragstellung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
Nach § 49 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 SchUG anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.
Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist.
Ins Gewicht fällt auch mangelnde Einsicht des Schülers in sein Fehlverhalten (siehe zum Ganzen VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; vgl. auch Jonak/Kövesi, Schulrecht14, § 49 Anm. 5 ff mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 SchUG (lediglich) der vom betreffenden Schüler ausgehenden dauernden Gefährdung bedarf. Dies auch dann, wenn das gefährdende Verhalten dem Schüler (etwa aufgrund fehlender Strafmündigkeit) nicht subjektiv vorwerfbar ist.
Wie oben ausgeführt, kann auch (bloß) ein gegen die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gerichtetes schwerwiegendes Fehlverhalten zu einem Schulausschluss führen, wenn – auf Basis einer durchzuführenden Prognoseentscheidung – davon auszugehen ist, dass in Zukunft ein gleichartiges (schwerwiegendes) Fehlverhalten zu befürchten ist.
Die Schulbehörde hat primär auf Maßnahmen i.S.d. § 49 Abs. 4 SchUG zurückzugreifen, da ein Schulausschluss die ultima ratio ist.
Bereits am 6. Dezember 2022 schlug der Beschwerdeführer eine Mitschülerin derart, dass diese eine Prellung im Bereich der Brustwirbelsäule erlitt. Dennoch gefährdete er weiterhin über Monate hinweg bewusst die körperliche Sicherheit von Mitschülern und an der Schule tätigen Personen etwa durch unkontrolliertes Werfen von Scheren und anderen Gegenständen. Demnach ist anzunehmen, dass auch in Zukunft eine Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgehen wird.
Die Erfüllung der Schulpflicht ist im Falle des Beschwerdeführers durch den Besuch der Mittelschule XXXX gesichert.
Folglich ist der Ausschluss des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 SchUG gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Mitschülern und anderen an der Schule tätigen Personen von der Schule auszuschließen war, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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