Spruch
W298 2261669-1/12Z
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX und Fellner Wratzfeld Partner RA GmbH, Schhottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.08.2022, GZ D213.1498 2022-0.391.396:
Der Antrag auf Akteneinsicht der XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Das XXXX (Antragstellerin) stellte mit Schriftsatz vom 05.12.2022 den gegenständlichen „Antrag auf Akteneinsicht“ und führte begründend aus, dass im Gerichtsakt zu der im Spruch genannten Rechtssache, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorliege, ein Gutachten der Kanzlei XXXX enthalten sei. Dieses Gutachten sei auch für die Antragstellerin rechtlich relevant, weil sich die Datenschutzbehörde in Stellungnahmen gegen Beschwerden (in anderen Verfahren) auf es stütze. Daher habe die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran dieses Gutachten zu kennen.
2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.07.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 die gegenständliche Rechtssache per 12.06.2023 der Abteilung W298 neu zugewiesen worden sei und, dass betreffend Ihres Antrags zur Klarstellung aufgefordert werde, ob der Antrag als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung oder als Feststellungsantrag auf Zulässigkeit der Akteneinsicht zu verstehen sei.
3. Eine weitere Stellungnahme langte bis zum Ende des Verfahrens nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.2. Die Antragstellerin stellte am 05.12.2023 einen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.08.2022, GZ D213.1498 2022-0.391.396.
1.3. Das Verfahren vor der Datenschutzbehörde wurde von Amts wegen eingeleitete und richtet sich gegen den XXXX .
1.4. Mit Beschluss vom 19.07.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag klarzustellen.
1.5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG führt führt der Vorsitzende das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG (Stand 1.10.2018, rdb.at)
Nach Literatur und Judikatur ist über die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens gemäß § 17 AVG iVm §§ 17 und 21 VwGVG mit verfahrensleitenden Beschluss (vgl § 31 VwGVG) abzusprechen. (vgl. § 25a Abs 3 VwGG; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 21 Anm 8). Nichts anderes kann für Antragsteller die nicht Partei des Verfahrens sind gelten.
Die Absprache über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Akteneinsicht ist deshalb verfahrensleitender Natur.
3.2. Aus dem Wortlaut der Begründung des Antrags sowie aus dem do. Briefkopf ist ersichtlich, dass sich die Antragstellerin bewusst gewesen ist, dass Sie weder Partei des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde war und auch nicht des in Prüfung gezogenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht W 298 2261669-1 ist.
Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich (vgl § 63 Rz 76; VwGH 20. 12. 1995, 95/03/0310) ohne Belang (vgl VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0183 mwN.)
Es war daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine Absprache über die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewünscht hat.
Das in Beschwerde gezogene Verfahren der belangten Behörde richtet sich einzig gegen den XXXX , weswegen die Antragstellerin schon im Partei vor der belangten Behörde nicht Partei des Verfahrens war und auch nicht in der Rechtsmittelinstanz ist.
3.3.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung dass das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien gemäß § 8 AVG (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 27. 9. 2002, 2001/09/0205; 23. 5. 2005, 2004/06/0160; VfSlg 15.312/1998) in Bezug auf Akten oder Aktenteile zusteht, die „ihre Sache betreffen“ (VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0184 , nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw waren) von Bedeutung wäre (VwGH 22. 10. 2013, 2012/10/0002 ). Es setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl Art I Abs 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26. 6. 2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 9. 6. 1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 2. 1999, 98/17/0355).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden