G314 2275141-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am XXXX .2023 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Am XXXX .2023 ersuchte diese das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil der BF laut ECRIS-Auszug mehrere strafgerichtliche Verurteilungen aufweist.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF beantwortete die Fragen des BFA mit einem am XXXX .2023 zur Post gegebenen Schreiben und übermittelte gleichzeitig diverse Unterlagen (Kopien von Wohnsitzmeldung, Debitkarte, E-Card und dem Datenblatt seines Reisepasses).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den BF in Rumänien wegen Diebstahls mit Gewaltanwendung eine sechsjährige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Außerdem sei er in Großbritannien insgesamt sieben Mal (wegen Nötigung, Belästigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verkehrsdelikten, Diebstählen und Körperverletzung) strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt im XXXX . Er sei zwar in Österreich berufstätig, dies aber erst seit XXXX .2023, habe sonst keine relevanten privaten oder familiären Kontakte und sei nicht integriert. Ihm sei in Österreich keine Anmeldebescheinigung erteilt worden. Zu der Frage, ob er eine solche beantragt habe, trifft das BFA widersprüchliche Feststellungen (Seite 2 des Bescheids: „… Sie beantragten am XXXX .2023 … eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer …“, Seite 4 des Bescheids: „… dass Sie nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich sind, diese jedoch beantragt haben …“, Seite 9 des Bescheids: „… Sie haben keine Anmeldebescheinigung beantragt …“.) Da der BF „quer durch Europa“ reise und in den Ländern, in denen er sich aufhalte, regelmäßig Straftaten begehe, gefährde sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe und Sicherheit erheblich. Sein Verhalten störe ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich, da aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen in Rumänien und in Großbritannien davon auszugehen sei, dass er in Versuchung geraten werde, weitere Straftaten zu begehen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der der BF primär die Behebung des Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich das BFA einen persönlichen Eindruck vom BF hätte verschaffen müssen. Eine persönliche Einvernahme hätte ergeben, dass er in Österreich unbescholten sei und die in anderen Staaten verübten Straftaten bereue. Diese stünden in Zusammenhang mit der schwierigen Zeit nach dem Tod seines Vaters und dem Ende der Beziehung zu seiner Ex-Partnerin, die mit dem gemeinsamen Kind in Großbritannien lebe. Der BF lebe in Österreich in einem gemeinsamen Haus mit seinem Bruder und führe hier ein rechtschaffenes Leben. Die gegen ihn erlassenen Sanktionen seien bereits vollzogen worden; ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei angesichts des konkreten Unrechtsgehalts seiner Taten, der Strafbemessungsgründe und seiner aktuellen Lebenssituation unverhältnismäßig.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geboren. Er absolvierte die achtjährige Pflichtschule, machte aber keine weitere Ausbildung. Er ist ledig; sein Sohn lebt bei dessen Mutter, der Ex-Partnerin des BF, im Vereinigten Königreich. Die Erstsprache des BF ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde in Rumänien XXXX wegen eines Diebstahls mit Gewaltanwendung rechtskräftig zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er teilweise verbüßte.
Nach der Haftentlassung ließ er sich im Vereinigten Königreich nieder, wo er XXXX wegen Straßenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. XXXX wurde dort wegen eines Körperverletzungsdelikts eine 12-monatige Probezeit ohne Strafausspruch sowie eine Zahlung an das Opfer angeordnet. XXXX wurde wegen Diebstahls und Belästigung eine Geldstrafe verhängt; gleichzeitig wurden dem BF Auflagen erteilt und er zu gemeinnütziger Arbeit und zu einer Zahlung an das Opfer verpflichtet. Im XXXX wurde er wegen beharrlicher Verfolgung und weil er sich einer Verkehrskontrolle entzogen hatte (begangen jeweils am XXXX ), zu einer Geldstrafe, einem Fahrverbot und einer Zahlung an das Opfer sowie zu einer für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 84 Tagen und zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt; gleichzeitig wurden Bewährungsmaßnahmen angeordnet und ihm die Kontaktaufnahme zu seinem Opfer für zwei Jahre verboten. Diese Verurteilung ist seit XXXX rechtskräftig. Im XXXX wurden wegen der Begehung einer weiteren Straftat während der Bewährungszeit und wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Kontaktaufnahme eine Geldstrafe, eine für eine zweijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 77 Tagen sowie eine Zahlung an das Opfer rechtskräftig verhängt und Bewährungsauflagen angeordnet.
In der Folge kehrte der BF nach Rumänien zurück. Seit XXXX ist er in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Hier ist er strafgerichtlich unbescholten; ein Ermittlungsverfahren wegen Banknotenbetrugs wurde von der Staatsanwaltschaft im XXXX mangels eines tatsächlichen Grunds zur weiteren Verfolgung eingestellt. Seit XXXX ist der BF in XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom XXXX .2023 wurde noch nicht entschieden.
Der BF bewohnt ein Pendlerzimmer in XXXX . In demselben Gebäudekomplex wohnt auch sein Bruder, ein rumänischer Staatsangehöriger, dem XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde. Weitere relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen nicht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass hervor. Er gab in seiner Stellungnahme glaubhaft an, dass er acht Jahre lang die Schule besucht und einen Pflichtschulabschluss erworben habe. Weitere Ausbildungen nennt er nicht.
Der Familienstand des BF geht ebenfalls aus seiner Stellungnahme hervor; der Aufenthaltsort seines Sohnes ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Dies ist plausibel, zumal sich der BF (wie die Verurteilungen laut ECRIS-Auszug zeigen) zwischen XXXX und XXXX (zumindest zeitweilig) in Großbritannien aufhielt. Rumänischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft anzunehmen; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse, insbesondere Deutschkenntnisse, lassen sich weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde entnehmen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF basiert auf seiner Stellungnahme, in der er sich als gesund bezeichnete, sowie auf der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit und seinem erwerbsfähigen Alter.
Die Verurteilungen des BF in Rumänien und im Vereinigten Königreich ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug. Der BF gibt in seiner Stellungnahme eine zweijährige Haftstrafe wegen eines gestohlenen Telefons an. Das BFA geht von einer sechsjährigen Freiheitsstrafe aus. Aus der ECRIS-Auszug ergibt sich demgegenüber, dass zunächst eine sechsjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, die letztlich auf acht Jahre verlängert wurde (Seite 2 des Auszugs unten: „… Freiheitsstrafe … 8 Jahre … ersetzt Bezugs-Sanktion S-00001 [Freiheitsstrafe 6 Jahre] …“). Da der BF jedoch – wie der ECRIS-Auszug ebenfalls zeigt - bereits 2013 im Vereinigten Königreich Verkehrsdelikte beging, hat er offenbar nur einen Teil der Strafe (möglicherweise die von ihm genannten zwei Jahre) verbüßt.
Das BFA geht von sieben strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Vereinigten Königreich aus. Demgegenüber ergibt sich aus dem ECRIS-Auszug, dass die 7. Verurteilung aus dem Jahr XXXX in Österreich nicht gerichtlich strafbare Straßenverkehrsdelikte betrifft. Die 2., 3. und 5. Verurteilung des ECRIS-Auszugs sind ident, wie die übereinstimmenden Aktenzahlen (18/2875/71853N) sowie der übrige Inhalt der ECRIS-Eintragungen zeigen. Es liegen daher im Vereinigten Königreich nur vier Verurteilungen vor, die auch in Österreich gerichtlich strafbare Taten betreffen. Nach der Verurteilung in Rumänien wurde keine primäre Freiheitsstrafe mehr ausgesprochen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF danach noch einmal in Haft war. Bei der 8. Verurteilung aus dem Jahr XXXX wurde abgesehen von einer einjährigen Probezeit und einer Zahlung an das Opfer keine Sanktion verhängt. Dementsprechend wird die Sanktion im ECRIS-Auszug auch als „Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung“ kategorisiert. Es ist denkbar, dass die Verurteilungen wegen Belästigung (Harassment), beharrlicher Verfolgung (Stalking) und eines Verstoßes gegen das Verbot der Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem Ende der Beziehung zwischen dem BF und der Mutter seines Kindes stehen, wie in der Beschwerde vorgebracht wird.
Die Feststellung, dass der BF nach der letzten Verurteilung nach Rumänien zurückkehrte, beruht auf seiner Stellungnahme, wonach er vor der Einreise in das Bundesgebiet zuletzt in Rumänien seinen Lebensunterhalt verdient habe. Der BF ist laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gegen einen durchgehenden Aufenthalt seither spricht, dass der vorgelegte Reisepass, der XXXX als Wohnort des BF nennt, am XXXX in Rumänien ausgestellt wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Inland ergibt sich aus dem Strafregister. Laut dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex wurde das Ermittlungsverfahren wegen Banknotenbetrugs von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt, also, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand.
Der BF hat laut Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) am XXXX 2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer beantragt. Da die dafür zuständige Behörde das BFA iSd § 55 Abs 3 NAG mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasste, wurde diese noch nicht erteilt.
Der BF behauptet in der Beschwerde, mit seinem Bruder (der nicht wie angegeben XXXX , sondern offenbar XXXX heißt) zusammen in einem Haus zu leben. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der BF laut ZMR an der Adresse XXXX gemeldet ist, sein Bruder dagegen an der Adresse XXXX . Eine aufgrund der Vielzahl der (teils kurzfristigen) Wohnsitzmeldungen in der Hauptstraße in Hinterbrühl durchgeführte Recherche ergab, dass sich dort neben einem Restaurant eine Pension befindet und Pendlerzimmer vermietet werden (siehe z.B. https://www.willhaben.at/iad/immobilien/d/mietwohnungen/niederoesterreich/ XXXX / XXXX /; Zugriff am 18.07.2023; bei dem in diesem Inserat genannten Ansprechpartner handelt es sich laut Firmenbuch um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Unterkunftgeberin des BF und seines Bruders). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF und sein Bruder zwar nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, aber im selben Komplex jeweils ein Zimmer bewohnen. Die dem Bruder des BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem IZR.
Es gibt weder in der Beschwerde noch in den Verwaltungsakten Hinweise auf weitere private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich. Dies steht im Einklang damit, dass er die Frage nach sozialen Kontakten im Inland in seiner Stellungnahme lediglich mit dem Namen seines Arbeitgebers beantwortete.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Obwohl der BF in der Vergangenheit wiederholt strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein aktuelles Gesamtverhalten diesen Gefährdungsmaßstab nicht. Er ist in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Seine Verurteilung in Rumänien, die eine schwerwiegende Straftat betraf und bei der eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt wurde, liegt bereits 17 Jahre zurück. Eine Verurteilung im Vereinigten Königreich betraf (mit einer Geldstrafe geahndete) Straßenverkehrsdelikte, die in Österreich nicht gerichtlich strafbar sind. Bei der Verurteilung wegen einer Körperverletzung konnte mit einem Schuldspruch ohne Strafe das Auslangen gefunden werden. Auch bei den Verurteilungen wegen Belästigung und beharrlicher Verfolgung waren Geldstrafen, die mit kurzen bedingten Freiheitsstrafen und weiteren Auflagen kombiniert wurden, ausreichend, wobei die bedingte Nachsicht offenbar nicht widerrufen werden musste, obwohl der BF innerhalb der Probezeit einschlägig rückfällig wurde. Es kann somit schon aufgrund der milden Sanktionen (auch ohne genaue Kenntnis des Inhalts der Strafurteile) davon ausgegangen werden, dass der BF im Vereinigten Königreich nur minderschwere Straftaten begangen hat. Da er sich im Bundesgebiet noch nichts zuschulden kommen ließ, weist sein Gesamtverhalten noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, zumal er in Österreich offenbar in geordneten Verhältnissen lebt und einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, sodass aktuell nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Sollte der BF allerdings in Zukunft wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.