Spruch
W166 2266088-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.09.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2002 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H.
Am 29.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.08.2022 - basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 16.08.2022 - ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Vorgutachten vom 2.2.2011: KHK/Z.n. MCI/Bypass, chron. Polyarthritis, deg. WS-Veränderungen bei Z.n. BS-Vorfall. Gesamt-GdB 80%, öfftl. VKM zumutbar.
Intercurrent bösartige Neubildung in der Blase 11/21 mit Z.n. Intervention, Aortenklappeninsuffizienz III°.
Derzeitige Beschwerden:
Der AW könne die Öffis nicht benützen, da es ihm "immer schlechter gehe" und er Wirbelsäulenbeschwerden verspüre. Er müsse, wenn er zur U-Bahn gehe- insgesamt 200 Stufen überwinden, dies sei beschwerlich, zum Bus gehe er über 1/2 Stunde.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sortis, ASS, Procoralan, Folsan, Calciduran, Oleovit, Pantoprazol, Naproxen, Methotrexat.
Sozialanamnese:
Pensionist.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2.3.2022 Dr. XXXX : n. vesicae 11/21- pall. TURB.
28.2.2022 KH BBr.: onkol. Befund.
28.2.2022 Kl. XXXX : n. vesicae 11/21 pT1 L0 V0 N0. Leichte Dranginkontinenz (nicht therapiebedürftig).
Befundnachreichung:
4.8.2022 Dg Haus 11: deg. WS-Veränderungen, BS-Schädigung.
18.7.2022 Dr. XXXX : chron. Lumbalgien, C. spinalis, Z.n. BS-OP L4/5 2000, Blasen-Ca 2021, rheumat. Erkrankung, Z.n. Bypass-OP und Stenting. Gehstrecke 1 km.
4.7.2022 GZ XXXX : seroneg. RA, deg. Abnützungen, KHK/MCI 1991/Bypass/Stenting, AI III, Osteopenie, n.vesicae und TURB 11/21.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Ausgeglichen.
Ernährungszustand: Normal.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial ausreichend kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik gut auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Endlagige-mäßige Einschränkung mit lumbaler Betonung, dort blande Narbe. Deutlich muskuläre Verspannungen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits angedeutet möglich (trägt kompakte Wanderschuhe), Einbeinheben und Heben der Beine im Sitzen möglich.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Keine Hilfsmittel, etwas breitbasig, ausreichend sicher und selbstständig, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, Setzen/Erheben gelingt selbst.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstmalige Heranziehung der "Arbeitsunterlage für ärztl. SV".
Neuaufnahme der Leiden 1,5.
Dauerzustand: [X]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. [...]“
Mit Schreiben vom 23.08.2022 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens ein.
Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer einen radiologischen Befund vom 15.04.2022, Befunde einer Gruppenpraxis für Radiologie vom 04.08.2022 sowie eine Ambulanzkartei einer rheumatologischen Ambulanz vom 13.06.2022 und führte in seiner Stellungnahme vom 04.09.2022 aus, er habe nie behauptet öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, sondern dass diese für ihn nur schwer erreichbar seien. Um zur U-Bahn zu gelangen, müsse er eine Brücke mit 94 Stufen gehen und bei der Station Erdberg nochmals 69 Stufen, weshalb er zwischen 25 und 30 Minuten benötige. Für diesen Weg müsse er mindestens drei Mal stehen bleiben, da er sowohl Atemprobleme als auch eine Beinschwäche habe. Im Winter seien die Stufen gesperrt, sodass er die Fahrradrampe benutzen müsse. Von seinem Haus bis zum Perron der U-Bahn gehe man 1,25 km, im Winter über die Fahrradrampe 1,36 km. Er habe dem Sachverständigen außerdem mitgeteilt, dass er fallweise Lähmungserscheinungen habe und er sei dann nicht in der Lage weiterzugehen. Dies sei seitens des Sachverständigen ebenso vergessen worden, zu erwähnen wie der Umstand, dass er im Jahr 2012 drei Stents eingesetzt bekommen habe. Außerdem sei festgehalten worden, dass er im Stehen keine Atemnot habe. Fallweise habe er Rheumaschübe in beiden Händen und müsse dann Manschetten tragen. Zum Autobus beim Lusthaus seien es laut Google-Maps 1,60 km. Da er in einer Kleingartenanlage ohne Infrastruktur wohne, sei seine nächste Einkaufsmöglichkeit 4,60 km entfernt. Die Wanderschuhe mit Spezialeinlagen trage er deshalb, da er auf beiden Füßen eine inzipiente Hallux Vallux Fehlstellung habe und diese eine bessere Dämpfung beim Gehen hätten. Unklar sei im überdies die genauere Definition von kurzen Wegstrecken.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des bereits beigezogenen Sachverständigen vom 23.09.2022 ein, worin dieser Folgendes ausführte:
„Antwort(en):
Einwendungen: diese vor allem in Form der Angabe subjektiver Beschwerden, er hätte "fallweise Lähmungserscheinungen".
Befundnachreichung: 4.8.2022 Dg Haus 11: deg. WS-Veränderungen. 13.6.2022 GZ XXXX : seroneg. RA, deg. Abnützungen, st.p. Discushernien-OP L4/5 li. 2001, KHK/Bypass, Stenting, AI III°, Osteopenie, n. vesicae und TURB 11/21, Cataract-OP li. 2021, CVS.
Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die anlässlich der Befundnachreichung vorliegenden Befunde beinhalten Erkrankungen, welche bereits im aktuellen Gutachten gewürdigt sind. Lähmungen waren zum Untersuchungszeitpunkt definitiv nicht vorhanden. Aussagekräftige Befunde betreffend Sehleiden (inkl. corr. Visus) lagen und liegen nicht vor. Betreffend das Herzleiden ist die Intervention mittels Stenting/Bypass sehr wohl angeführt, es lag jedoch weder eine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung vor, noch war eine permanente Versorgung mit Sauerstoff erforderlich, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Auch die nun nachgereichten Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von funktionellen Einschränkungen, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müsste, steht daher auch nicht im Widerspruch zum bereits vorhandenen Begutachtungsergebnis, welches weiterhin aufrechterhalten wird.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden, jedoch sei es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen. Das Gutachten vom 22.08.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 23.09.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und verwies auf einen vorgelegten Arztbrief eines Orthopäden vom 12.09.2022. Aus der Diagnose „Absolute Spinalkanalstenose“ gehe hervor, dass es zu Lähmungserscheinungen komme. Dies habe der ärztliche Sachverständige negiert und er habe im Gutachten festgehalten, dass zum Untersuchungszeitpunkt definitiv keine Lähmungserscheinungen vorhanden gewesen seien. Es sei dem Beschwerdeführer bedauerlicherweise nicht möglich, Lähmungen nach Bedarf zu haben. Die vom ärztlichen Sachverständigen angeführte Trittsicherheit habe sogar den Orthopäden zu Lachen gebracht.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 02.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2022, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
• Vorgutachten 2011, Gesamt GdB 80 v.H.
Orthopädisch:
Chronische Polyarthritis 30 v.H.
Degenerative Wirbelsäulenveränderung bei Zustand nach Bandscheibenvorfall 30 v.H.
• Vorgutachten 09/ 2022:
1 Zustand nach Intervention wegen bösartiger Neubildung in der Blase 11/2021, leichte
Dranginkontinenz ohne Behandlungserfordernis
2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt mit Intervention, kardial ausreichend
kompensiert
3 Chronische Polyarthritis
4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenvorfall
5 Aortenklappenisuffizienz, kardial ausreichend kompensiert
ÖVM zumutbar.
Anamnese und Zwischenanamnese:
2000 Bandscheibenoperation L4/5.
2000 Erstdiagnose Rheumatoide Arthritis (RA).
Seit 2011 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Bandscheibenoperation ist geplant (lt Befund Prof XXXX 09 2022), Termin steht noch nicht fest.
Derzeitige Beschwerden:
Lähmungserscheinungen werden angegeben. Es beginnt mit Kribbeln an der Außenseite des linken Kniegelenkes und ist aufsteigend beschrieben bis in die Wirbelsäule.
Schmerzen auch von der LWS ausgehend auch ins linke Bein ausstrahlend bis in den Fuß.
Gehstrecke wird mit ca. 300 m angegeben.
In letzter Zeit auch wieder zunehmende Herzbeschwerden mit Druck auf der Brust.
Rechts wird eine Handgelenksbandage getragen als Stütze getragen.
6-7 Schübe der RA pro Jahr. Der Verlauf ist eher schleichend.
Morgensteifigkeit, keine Angaben, wurde nicht verfolgt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie: vor 6 Monaten
Schmerzstillende Medikamente: Naproxen bei Bedarf.
Weitere Medikamente: MTX 5 mg,
Hilfsmittel: Handgelenksbandage, Wanderstöcke vorhanden, werden aber kaum verwendet. Lendenstützbandage vorhanden, seit einiger Zeit nicht mehr verwendet.
Sozialanamnese:
Gartenhaus.
Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im Akt:
4.8.2022 MRT der LWS, XXXX 11: Vorbefund 14.4.2020, Ergebnis: Befund konstant, hochgradige absolute Vertebrostenose diskoossär bedingt auf Höhe L3/4 bei Pseudolisthese, hochgradige Neuroforamenstenose L5/S1 rechts durch verkalkte Diskusprotrusion und Facettengelenksarthrosen mit Bedrängung der austretenden Nervenwurzel L5 rechts, multisegmentär mittelgradige Neuroforamenstenose ohne Hinweis auf Wurzelaffektion. Multisegmentär hochgradige Facettenarthrose, dehydrative Diskopathie, Modik II-Veränderung.
4.8.22 RÖ LWS ap/s, Gruppenpraxis XXXX : geringe Ventrolisthese L3, diffuse Bandscheibenhöhenreduktion L4, mäßige Osteochondrosen L5/S1 und geringgradig in den übrigen Segmenten. Geringe Spondylosis deformans lumbalis.
14.4.2022 Radiologie XXXX , RÖ Hände: ausgeprägte Verplumpung des Processus styloideus ulnae bds., arthrotische Veränderungen im DIP-Gelenk 5 bds., rechts mehr als links, ansonsten degenerative Veränderungen mit Verschmälerungen der übrigen MCP- und Interphalangealgelenken. Arthrosen radiocarpal und intercarpal beidseits, Rhizarthrose beidseits.
Vorfuß: degenerative Veränderungen mit arthrotische Veränderungen intertarsal und tarsometatarsal MCP-Gelenke sowie Interphalangealgelenke.
Ambulanzkartei Rheumatologische Ambulanz XXXX :
Naprobene eingenommen, hat gut geholfen. Conclusio seronegative rheumatoide Arthritis MTX und niedrige Krankheitsaktivität.
12.9.2022 Arztbrief Prof. XXXX ; Diagnose: Absolute Spinalkanalstenose L3/4, Osteochondrose L4-S1, hochgradige Claudicatiospinalis mit einer Gehstrecke von maximal 1000m.
Gehstrecke wird mit einem Kilometer angegeben. Klinischer Befund: Druck- und Federungsschmerz L3/4, peripher neurologisch keine Ausfälle. Aufgrund der massiven Beschwerden bei eindeutiger Bildgebung und im RÖ sichtbarer Listhese L3/4 und absolute Stenose, kann dem Patient die Stabilisierung mit Dekompression angeboten werden, der Patient möchte die Operation an der Klinik Floridsdorf durchführen lassen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ
Beidhändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet.
Operationsnarbe, Thoracal, LWS.
Ernährungszustand: Gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Oberkörper ca. 10° nach vorne geneigt. Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur.
HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 20-0-20,
BWS R 10-0-10,
LWS FBA + 30 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-0, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz.
SI Gelenke nicht druckschmerzhaft,
Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein
Beidhändig. Achsen normal, Gelenkkonturen im Bereich der Handgelenke verplumpt, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.
Schulter bds:
S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds:
S0-0-125, R 60-0-60, bandstabil.
Handgelenk bds:
S 30-0-30, Radial-, Ulnarabspreizung je 5
Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt
Nackengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Spitz-, Zangen- und Oppositionsgriff seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein:
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.
Hüfte bds:
S 0-0-110, R 20-0-20, F 20-0-20, kein Kapselmuster.
Knie bds:
S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, mäßiger Spreizfuß
Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts,
Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher,
Einbeinstand möglich, unsicher,
Hocke möglich.
Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.
Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Bei den orthopädischen Leiden 3 und 4 ist keine maßgebliche Funktionsverschlechterung feststellbar.
Die Leiden 1,2 und 5 werden aus dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten übernommen, da keine Befunde vorliegen, die eine Änderung belegen.
Dauerzustand [X]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht eine Einschränkung der Gehstrecke durch die chronische Nervenwurzelreizung und die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ausfälle bestehen nicht (siehe auch Befund Prim. Prof. XXXX vom 9-2022). Gehstrecke wird mit 1km angegeben.
Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Geh- Steh- und Sitzleistung eingeschränkt, jedoch erlaubt der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.“
Mit Schreiben vom 07.12.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 23.12.2022 aus, er wolle auf die grundverschiedene Herangehensweise der beiden Sachverständigen hinweisen. Der orthopädische Sachverständige habe eine seriöse und gründliche Untersuchung durchgeführt. Die Vorgehensweise des allgemeinmedizinischen Sachverständigen sei demgegenüber als fragwürdig zu bezeichnen. Vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen sei er mit einem abschätzigen, voreingenommenen Ton begrüßt worden und dieser habe es abgelehnt, seine MRT-Bilder (Bandscheiben) anzusehen sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen fallweisen Lähmungserscheinungen in seinen Befund aufzunehmen. Trotz seines Berichtes über Atemnot und Beinschwäche beim Zurücklegen der Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ohne jegliche vorangegangene Untersuchung im Gutachten „keine Atemnot feststellbar“ zu finden gewesen. „Trittsicherheit“ habe der Sachverständige untersucht, in dem der Beschwerdeführer sich festhalten und beide Beine abwechselnd heben und senken sollte. Wie aus diesem Vorgehen auf Trittsicherheit beim Gehen geschlossen werden könne, sei ihm in keiner Weise nachvollziehbar. Während sein Schuhwerk, kompakte Schuhe, die er aufgrund von Spezialeinlagen und der Dämpfung trage, im Gutachten erwähnt worden sei, sei sein Hinken für den Sachverständigen von geringer Relevanz gewesen. Da sich das Gutachten des orthopädischen Sachverständigen auf die aktuelle gesetzliche Regelung beziehe, der zufolge Gehfähigkeit gegeben sei, wenn eine Wegstrecke von 300 Metern zurückgelegt werden könne, völlig unabhängig von der Dauer der Gehzeit und egal wie schmerzhaft und beschwerlich die Fortbewegung sei, sei nachvollziehbar, warum die Entscheidung nicht zu seinen Gunsten erfolgt sei. Die Absurdität dieser Gesetzeslage wolle er für sich sprechen lassen.
Zur Beurteilung der Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom bereits befassten orthopädischen Sachverständigen vom 19.01.2023 eingeholt, in welcher ausgeführt wurde:
„Durch die Einwendungen zum Parteigehör ergeben sich für die orthopädische Beurteilung keine neuen Erkenntnisse.
Neue Befunde wurden keine vorgelegt.“
Da die Frist zur Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen war, wurde das Beschwerdevorentscheidungsverfahren seitens der belangten Behörde abgebrochen und die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.01.2023 vorgelegt.
Da die ärztliche Stellungnahme vom 19.01.2023 dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht mehr übermittelt wurde, erfolgte dies durch die ho. Gerichtsabteilung mit Schreiben vom 01.06.2023, nachweislich am 07.06.2023 zugestellt, und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs eine zweiwöchige Frist zur Stellungahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegen als Diagnosen Zustand nach Intervention wegen bösartiger Neubildung in der Blase 11/2021 mit leichter Dranginkontinenz ohne Behandlungserfordernis, Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt mit Intervention, kardial ausreichend kompensiert, Rheumatoide Arthritis mit Betonung der Hände und Füße, Absolute Spinalkanalstenose L3/4 mit radikulärer Reizung und Aortenklappeninsuffizienz, kardial ausreichend kompensiert vor.
Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen eine chronische Nervenwurzelreizung und Schmerzen. Neurologische Ausfälle bzw. Lähmungen liegen nicht vor.
Es gibt keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, die Einnahme von Schmerzmitteln erfolgt bei Bedarf.
Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Geh-, Steh- und Sitzleistung des Beschwerdeführers eingeschränkt, jedoch sind der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, die Kraft und Koordination ausreichend um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können.
Das Gangbild des Beschwerdeführers ist links leicht hinkend, mittelschrittig und ausreichend sicher. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Stand- und Trittsicherheit liegen vor.
Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, Gangleistungsminderung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet.
Im Bereich der gesamten oberen Extremitäten besteht beidseits ausreichend Kraft und Beweglichkeit, erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor. Die Greiffunktionen sind beidseits erhalten. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Erhebliche Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten bzw. Funktionen liegen ebenfalls nicht vor.
Die koronare Herzkrankheit ist kardial ausreichend kompensiert, es liegt keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor. Eine permanente Versorgung mit Sauerstoff ist nicht erforderlich.
Der Allgemein- und Ernährungszustand ist gut.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.08.2022 und eines Facharztes für Orthopädie vom 02.12.2022, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Stellungnahmen vom 23.09.2022 und vom 19.01.2023.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
In seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 23.12.2022 führte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf einen vorgelegten orthopädischen Arztbrief vom 12.09.2022 aus, dass ein von ihm bei der persönlichen Untersuchung am 16.08.2022 vorgelegtes MRT sowie sein Vorbringen, an fallweisen Lähmungserscheinungen zu leiden, seitens des allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien.
Im fachärztlichen Gutachten vom 02.12.2022 wurde der Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 12.09.2022 berücksichtigt und unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgelistet. In der gutachterlichen Stellungnahme führt der fachärztliche Sachverständige dazu aus, dass eine Einschränkung der Gehstrecke durch die chronische Nervenwurzelreizung und die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule besteht, aber auch laut dem orthopädischen Arztbrief vom 12.09.2022 keine neurologischen Ausfälle vorliegen und die zu bewältigende Gehstrecke vom Beschwerdeführer selbst mit einem Kilometer angegeben wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die von den fachärztlichen Sachverständigen bestätigte Trittsicherheit habe weder er noch sein Orthopäde nachvollziehen können, hat der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.12.2022 ausgeführt, dass durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates die Geh-, Steh- und Sitzleistung des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, jedoch sind der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, die Kraft und Koordination ausreichend um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können.
Das Gangbild des Beschwerdeführers ist links leicht hinkend, mittelschrittig aber ausreichend sicher. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Stand- und Trittsicherheit liegen vor.
Maßgebliche Gangbildbeeinträchtigungen, Gangleistungsminderungen oder Gangunsicherheiten konnten nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet.
Überdies hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 04.09.2022 angegeben er habe nie behauptet öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können, sondern nur, dass sie für ihn schlecht erreichbar wären. Zu den Einwendungen betreffend die Gehstrecke vom Wohnort zu den nächstgelegenen Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. zur öffentlichen Infrastruktur wird auf die Rechtliche Beurteilung verwiesen.
In der Stellungnahme vom 19.01.2023 hielt der orthopädische Sachverständige fest, dass sich für die orthopädische Beurteilung durch die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 23.12.2022 und mangels Vorlage neuer Befunde keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Dies ist angesichts des Umstandes, dem zufolge auf die seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.12.2022 angeführten Beschwerden bereits im orthopädischen Gutachten vom 02.12.2022 eingegangen wurde, plausibel.
Zur vom Beschwerdeführer erwähnten Atemnot führte der allgemeinmedizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.09.2022 aus, dass die koronare Herzkrankheit kardial ausreichend kompensiert ist, keine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung vorliegt und auch keine permanente Versorgung mit Sauerstoff erforderlich ist.
Im Zuge der persönlichen Untersuchungen durch die beigezogenen beiden Sachverständigen wurde im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen.
Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer insgesamt keine Einwendungen erhoben oder Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Arztbrief vom 12.09.2022 wurde oben ausführlich Stellung genommen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Zur ärztlichen Stellungnahme vom 19.01.2023 hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm von der ho. Gerichtsabteilung gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.08.2022 samt der ergänzenden Stellungnahme des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.09.2022, des eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 02.12.2022 samt der ergänzenden Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 19.01.2023, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Auch sind das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport nicht erheblich erschwert.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 22.08.2022 und vom 02.12.2022, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, keine neurologischen Ausfälle und keine wesentliche Einschränkungen der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.
Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers wonach er zur nächsten U-Bahn bzw. Autobus Haltestelle eine Brücke und viele Stufen überwinden müsse, je nach öffentlichem Verkehrsmittel zwischen 1,25 und 1,60 km gehen müsse und die nächste Einkaufsmöglichkeit 4,60 km von seinem Wohnort in einer Kleingartenanlage entfernt sei, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und den nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde jeweils persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zur fachärztlichen Stellungnahme vom 19.01.2023 gewährten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.