Spruch
W166 2253804-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.02.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 21.11.2018 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. Basierend auf einem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2019 wurde die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ befristet bis 01.02.2022 in den Behindertenpass eingetragen. Begründet wurde dies wie folgt: „Derzeit sind 2 Unterarmstützkrücken erforderlich. Eine Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist derzeit ohne Pause und ohne übermäßige Kraftanstrengung nicht möglich, obwohl am Stütz- und Bewegungsapparat keine relevanten funktionellen Einschränkungen bestehen. Durch eine zumutbare Gewichtreduktion (Anm. Ernährungszustand massiv adipös) ist wesentliche Besserung zu erreichen. Sollte diese nicht erreicht werden, ist der genannte Zusatzeintrag nicht weiter zu gewähren, da Adipositas an sich kein Grund für den Zusatzeintrag darstellt, da eine Gewichtsreduktion eine zumutbare Option zur Besserung darstellt.“ Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2021 empfohlen.
Am 23.12.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.02.2022 - basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin - ein, in welchem auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„(…) Derzeitige Beschwerden:
Beim Gehen kann ich das rechte Knie kaum durchbiegen, das Knie schmerzt. Manchmal komme ich nicht aus dem Haus. Ich brauche lange für eine Wegstrecke von A nach B. Zeitweilig habe ich Probleme mit dem Kreuz. Ich kann den Oberkörper nur schwer drehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: eigene Liste: Norvasc, Naprobene, Parkemed, Acecomb, Pantoloc, Lisinopril,
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
08/21 MR Lendenwirbelsäule beschreibt kleinen DP L5/S1
08/21 MR rechtes Knie beschreibt mäßige Degeneration
05/21 MR rechte Hand beschreibt geringe Tendinopathie
05/21 MR Hals- und Brustwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie
02/21 Röntgenbefund beschreibt Varusgonarthrose beidseits
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: reduziert
Ernährungszustand: massiv adipös
Größe: 170,00 cm Gewicht: 149,00 kg
(…)
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist deutlich verlangsamt, mühevoll, mäßig rechts hinkend. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das eklatante Übergewicht erheblich eingeschränkt.
Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Teilweise ist Hilfe erforderlich.
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Am Stütz- und Bewegungsapparat bestehen keine höhergradigen Einschränkungen. Es besteht kein neurologisches Defizit.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Begründung:
Die im Vorgutachten empfohlene und zumutbare Gewichtsreduktion wurde nicht durchgeführt. Im Gegenteil hat das Gewicht eher zugenommen. Wie im Vorgutachten angeführt, ist Adipositas an sich kein Grund für den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie weiters im Vorgutachten vermerkt, ist daher der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht weiter zu gewähren“.
Die Beschwerdeführerin, nunmehr durch den KOBV vertreten, brachte innerhalb der von der belangten Behörde gewährten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schriftsatz ein und legte weitere medizinische Beweismittel vor.
Zur diesbezüglichen Beurteilung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 24.02.2022 des bereits beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen ein, worin dieser Folgendes ausführte:
„Die BW erhebt Einspruch und legt Befunde vor.
Wie dem Befund der Knochendichtemessung zu entnehmen ist, ist dieser bei erhöhtem BMI nicht verwertbar. An der Hüfte besteht kein erhöhtes Frakturrisiko.
Der nachgereichte MR-Befund vom linken Knie beschreibt Meniskus- und Knorpelschäden ohne Knochenmarködem. Dieser Befund geht nicht wesentlich über die Veränderungen bei Altersgleichen hinaus. Dieser Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt.
Im Übrigen darf auf das eigene Gutachten und das Vorgutachten verwiesen werden. Am Gesundheitszustand hat sich gegenüber dem Vorgutachten nichts verändert, insbesondere hat keine Gewichtsabnahme als zumutbare Option zur Besserung stattgefunden.
Nur unter dieser Voraussetzung wurde der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Vorgutachten gewährt.
Es liegen auch keine Befunde vor, die einen Versuch einer Gewichtsreduktion dokumentieren.
Da Adipositas alleine kein Grund für den Zusatzeintrag darstellt, ist der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht weiter zu gewähren. Die vorgebrachte Argumentation und die nachgereichten Befunde sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.02.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen und übermittelte die fachärztliche Stellungnahme vom 24.02.2022 als Beilage.
Gegen den Bescheid erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, sie leide an einem Lipödem und sei daher in der Möglichkeit einer Gewichtsreduktion sehr beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei überdies aufgrund von Long Covid im Krankenstand. Es sei ihr daher weder zumutbar noch möglich gewesen ihr Gewicht zu reduzieren und bestehe nach dem Bundesbehindertengesetz auch nicht die Pflicht an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mitzuwirken. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht möglich und insbesondere die Probleme mit den Kniegelenken im Zusammenhang mit dem Übergewicht bewirkten, dass die Beschwerdeführerin auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen sei. In der Beschwerde wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Gutachten aus dem Fachbereich der Dermatologie und Orthopädie beantragt, sowie diverse weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem ho. Gericht von der belangten Behörde am 11.04.2022 vorgelegt und wurden weitere medizinische Beweismittel nachgereicht.
Zur diesbezüglichen Beurteilung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 31.01.2023 eingeholt, in welchem - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 28.2.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 5.4.2022, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass im Sachverständigengutachten ausgeführt worden sei, dass keine Gewichtsabnahme stattgefunden habe.
Sie leide auch an einem Lipödem und sei bei der Ernährungsberatung in Mariahilf Sie habe im August 2021 Corona gehabt und sei wegen Long Covid im Krankenstand. Sie habe daher im März 2022 eine Rehabilitation begonnen. Es sei der BF nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, Gewicht zu reduzieren. Das Bundesbehindertengesetz erkenne keine Mitwirkungspflicht in dem Sinn, dass eine Zusatzeintragung mangels Mitwirkung an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht weiter gewährt werden könne. Es bestehe daher weiterhin ein Gesundheitszustand, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Die Probleme mit den Gelenken insbesondere der Kniegelenke zusammen mit dem Übergewicht würden bewirken, dass die BF weiterhin auf 2 Unterarmstützkrücken angewiesen sei.
Vorgeschichte:
TE, Kieferoperation, Unterleibsoperation (keine genaueren Angaben), Asthma bronchiale seit der Kindheit (kein lungenfachärztlicher Befund vorliegend)
Zwischenanamnese seit 212022:
Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.
Sozialanamnese: geschieden, ein Sohn, lebt mit Sohn in Wohnung im 2. Stockwerk.
Berufsanamnese: Buchhalterin bis 2015, dann ein Jahr Krankenstand, AMS bzw. Krankenstand seit 2016
Medikamente: Norvasc 5 mg, Acecomb, Lisinopril, Oleovit D3, Vimovo bei Bedarf, Rosuvalan, Pantoprazol, Novalgin, Repatha alle 2 Wochen, Magnosolv, Naprobene bei Bedarf
Allergien: Pflaster
Nikotin: O seit 2015, vorher 3-6
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1170
Derzeitige Beschwerden:
„Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, in den Kniegelenken, Knochenschmerzen in den Unterschenkeln. Ich kann nur ein paar Schritte gehen und muss dann eine Pause machen, komme schnell außer Atem, bin kaum belastbar und kaum mobil. Habe schon 18 kg abgenommen. Bin regelmäßig in Oberlaa im Rheumazentrum.
Im August 2021 hatte ich Corona, ich war ein Jahr im Krankenstand, hatte Atemnot und war kaum belastbar. Habe einen Harnverlust, immer wieder Harnwegsinfekt, letzte urologische Kontrolle war 2021. Muss einmal in der Stunde das WC aufsuchen, ich trage Vorlagen.
Vor etwa 1,5 Jahren hatte ich für ein Jahr Pflegegeld Stufe 1, jetzt kein Pflegegeld mehr. Zweimal in der Woche kommt die Heimhilfe, hilft beim Duschen und Anziehen. Lebensmittel besorgt der Sohn, Kochen kann ich nicht.
Letzte lungenfachärztliche Untersuchung war im Herbst 2022, Atemnot habe ich derzeit nicht mehr.
Hergekommen bin ich mit dem Taxi."
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 171 cm, Gewicht 140 kg, Alter: 54 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, keine Atemnot, VA.
HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchgeführt.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse zeigt bei Überlagerung durch Adipositas eine X-Bein-Stellung. Soweit beurteilbar symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Lipödem bds., keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk bds.: retropatellarer Anpressschmerz, Umfangsvermehrung überlagert durch Adipositas, keine Überwärmung, endlagige Beugeschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Berührungsschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt
BWS/LWS: FBA: 10 cm (sic), Rotation und Seitneigen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist breitbeinig, kleinschrittig und verlangsamt. Gesamtmobilität beim Aufstehen und Hinlegen mühsam. Schuhe ausziehen und anziehen mit Hilfe.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Diagnosenliste:
1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kniegelenksarthrose bds., Adipositas permagna
2 arterielle Hypertonie und metabolisches Syndrom
Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die öffentlicher Verkehrsmittel auswirken:
Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 m ist, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar.
Objektive Befunde der Bildgebung zeigen keine höhergradige Arthrose oder Zeichen einer aktivierten Arthrose im Bereich der Kniegelenke, der Bewegungsumfang der Kniegelenke ist mäßig eingeschränkt, volle Belastung ist möglich.
Im Bereich der Wirbelsäule liegen altersentsprechende Abnützungserscheinungen vor, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Die Beweglichkeit ist bei der aktuellen Begutachtung als gut zu bewerten. Weitere Befunde über Funktionseinschränkungen von Gelenken im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates liegen nicht vor und diese sind anhand der aktuellen Untersuchung auch nicht objektivierbar.
Als erschwerender Faktor für die Gesamtmobilität ist die Adipositas permagna zu verzeichnen. Eine allgemeine Verlangsamung und Behäbigkeit bei der vierundfünfzigjährigen Antragstellerin stellt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität dar, sodass das Gehen von etwa 10 min bzw. 300-400 m, wenn auch verlangsamt und behäbig, zumutbar und möglich ist.
Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der großen Gelenke der unteren Extremitäten, auch unter Beachtung der mäßigen Kniegelenksarthrose bds., konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Die Beine können ausreichend abgehoben werden, eine ausreichende Standfestigkeit ist gegeben.
Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten' insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Stellungnahme zu Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen:
Anhand des beobachteten Gangbilds - bei Adipositas breitbeinig, kleinschrittig und verlangsamt-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten, und des derzeitigen Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, analgetischer und physikalischer Therapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere mit Gewichtsreduktion, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.
Stellungnahme:
ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor?
Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich der Hüftgelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Im Bereich der Kniegelenke sind mäßige Abnützungserscheinungen anhand der bildgebenden Verfahren dokumentiert, eine erhebliche Funktionseinschränkung liegt nicht vor. Geringgradiges Lipödem, überlagert durch Adipositas, führt zu keiner erheblichen Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit.
Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. Das Erreichen von Haltegriffen und Festhalten ist nicht eingeschränkt.
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Die vorliegenden Befunde der Echokardiographie sind unauffällig. Hinweise für eine kardiale Dekompensation liegen nicht vor. Adipositas wirkt sich erschwerend auf die allgemeine körperliche Wendigkeit aus, eine Verlangsamung und Behäbigkeit stellt jedoch keine Verunmöglichung des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke und Benützens öffentlicher Verkehrsmittel dar.
ad 3) Stellungnahme zu vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
MRT des Herzens 22.4. 2022 (kein Nachweis einer postmyokarditischen Narbenbildung, regelrechte Ventrikelgröße und Funktion, kein Hinweis auf Perikarditis, deutliche TRINS, mäßiggradige Mitralinsuffizienz) - Befund steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung, eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist durch diesen Befund nicht belegt.
Entlassungsbericht RZ XXXX 14.5.2022 (Adipositas permagna, arterielle Hypertonie, Zustand nach Covid 19 assoziierte Pneumonie 08/2021 - kein stationärer Aufenthalt.
Echokardiographie 29. 3. 2022: unauffällig. Status: stark adipös, Lunge unauffällig, LWS klopfempfindlich, Extremitäten frei beweglich, leichte Knöchelödeme bds., Lipödem bds.) - Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung hinsichtlich körperlicher Belastbarkeit und klinischen Status bzw. Gelenksstatus.
Endokrinologische Ambulanzklinik Landstraße 31. 5. 2022 (Erstvorstellung, Lipid-Therapie Ezerosu seit Reha XXXX ) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
MRT linkes Kniegelenk 16.102019 (Ruptur des medialen Meniscushinterhorn, Chondropathie Grad 3 medial und geringgradig retropatellar lateral) - Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung
Befund Dr. XXXX Facharzt für Urologie 2.7.2022 (Mikrohämaturie, Adipositas permagna) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Röntgen beide Kniegelenke 15.2.2021 (Varusgonarthrose bds., links betonter als rechts, bilaterale Femoropatellararthrose) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Schilddrüsensonografie 28.4.2021 (mäßig vergrößerte Struma nodosa) - nicht relevant.
MRT rechte Hand 10. 5. 2021 (geringe Tendovaginitis und Tendinopathie) - Befund nicht aktuell
MRT der HWS und BWS 5. 5. 2021 (Protrusion C5/6, (36/7) - stellt geringgradige degenerative, altersgemäße Abnützungserscheinungen dar, Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung.
MRT der LWS und des rechten Kniegelenks vom 22. 8. 2021 (kleiner linksmediolateraler Diskusprolaps L5/S1. Varusgonarthrose, Degeneration des medialen Meniskus, Knorpelerosionen lateral und femopatellar)
Korrekturbefund 29. 11. 2021 (bitte um Graduierung der Chondropathie betreffend Befund vom 22. August rechtes Knie: Chondropathie III-IV femopatellar, medial Il-III, lateral bis IV) Z - stellt geringgradige degenerative, altersgemäße Abnützungserscheinungen dar, Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung.
Befund med19 Fachärzte Innere Medizin 12. 10. 2021 (Echokardiographie: unauffällig) keine Veränderung objektivierbar.
Isotopenuntersuchung 15. 12. 2021 (funktionell unauffällige Struma, keine Therapie erforderlich) - nicht relevant
Befund Knochendichtemessung 15.10.2019 (T-Score -2,4, Osteopenie) - keine Fraktur objektivierbar, daher nicht relevant.
MRT linkes Kniegelenk 19.122021 (fortgeschrittene Chondropathie medial, Degeneration des medialen Meniskus, gering Chondropathie retropatellar) - steht mit der getroffenen Beurteilung in Einklang, eine hochgradige Chondropathie ist nicht belegt.
Parkausweis für Behinderte, befristet bis 1.2.2022.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 5.4.2022, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass im Sachverständigengutachten ausgeführt worden sei, dass keine Gewichtsabnahme stattgefunden habe.
Sie leide auch an einem Lipödem und sei bei der Ernährungsberatung in Mariahilf. Sie habe im August 2021 Corona gehabt und sei wegen Long Covid im Krankenstand. Sie habe daher im März 2022 eine Rehabilitation begonnen.
Es sei der BF nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, Gewicht zu reduzieren. Das Bundesbehindertengesetz erkenne keine Mitwirkungspflicht in dem Sinn, dass eine Zusatzeintragung mangels Mitwirkung an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht weiter gewährt werden könne. Es bestehe daher weiterhin ein Gesundheitszustand, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Die Probleme mit den Gelenken insbesondere der Kniegelenke zusammen mit dem Übergewicht würden bewirken, dass die BF weiterhin auf 2 Unterarmstützkrücken angewiesen sei.
Dem wird entgegengehalten, dass bei einem aktuellen Körpergewicht von etwa 140 kg die Gesamtmobilität nicht in einem Ausmaß eingeschränkt ist, dass das Gehen und Zurücklegen einer Gehstrecke von etwa 300400 m, wenngleich auch verlangsamt und behäbig, erheblich erschwert ist.
Eine Einschränkung der Herzleistung und somit körperlichen Belastbarkeit bei Zustand nach Coronainfektion konnte nicht nachgewiesen werden, siehe Befund MRT des Herzens.
Das Lipödem überlagert durch Adipositas ist geringgradig ausgeprägt, weder liegen trophische Störungen der Haut vor noch eine maßgebliche Einschränkung der Beweglichkeit der angrenzenden Gelenke.
Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht keine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung
2 Unterarmstützkrücken werden anlässlich der ho. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrucken nicht begründen können. Unter Verwendung einer einfachen Hilfe sind ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit gegeben.
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde:
Befund Knochendichtemessung kein Datum ersichtlich (Osteopenie, minimaler T-Score -2, 1) - keine neue Information
Ergänzungsbefund 19.122021 (Patienten wünscht eine ergänzende Klassifikation der beschriebenen Knorpelschäden: medial femoral III -IV, medial tibial bis Grad Il, lateral Il-III retropatellar maximal Il) - die maßgebliche mäßige funktionelle Einschränkung der Kniegelenke wurde bereits besprochen.
Befund Dr. XXXX Facharzt für Haut-und Geschlechtskrankheiten 15.6.2022 (Lipödem beide unteren Extremitäten, Schwellungsneigung, Knieprobleme rechts, Beweglichkeit eingeschränkt. Entstauungstherapie, Kompression indiziert, zur dauerhaften Reduktion des Fettgewebes Liposuction erforderlich) - führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. Zu Lipödem wurde bereits Stellung genommen.“
Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurden der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin, nachweislich am 21.02.2023 zugestellt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
In einer am 07.03.2023 eingelangten Stellungnahme wurde vorgebracht, es sei schon richtig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines persönlichen Vorfalls 18 kg abgenommen habe, sie wiege aber im Vergleich zu der früheren Zuerkennung der Zusatzeintragung nunmehr 140 kg statt 138 kg. Die Beschwerdeführerin habe versucht das Körpergewicht mit Hilfe von Therapien zu reduzieren, aber liege jetzt kein veränderter Zustand im Vergleich zum Jahr 2019 vor. Überdies würden die Schädigungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule zusammen mit dem Übergewicht zur Notwendigkeit der Verwendung von Unterarmstützkrücken führen. Mit der Stellungnahme wurden ein Therapiebericht vom 09.02.2023 sowie ein urologischer Befundbericht vom 28.02.2023 in Vorlage gebracht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Dermatologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2023 beantragt.
Mit Schriftsätzen vom 03.05.2023 wurden die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, die belangte Behörde sowie die im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige - welche die Beschwerdeführerin bereits persönlich untersucht hat – zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 vor dem BVwG geladen. Der Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Beweismittel, eingeholte Gutachten sowie Stellungnahmen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.
Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
Die fachärztliche Sachverständige erstattete nachfolgendes ergänzendes Sachverständigengutachten vom 15.06.2023 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, welches sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorlegte:
„Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 28.2.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
In einem weiteren Beschwerdevorbringen der BF vom 7.3.2023, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass die BF 2 kg zugenommen habe und aufgrund der Beschwerden in der LWS, Kniegelenke und Übergewicht 2 Unterarmstützkrücken erforderlich seien.
Weitere vorgelegte Befunde:
Befund KH BHS 9.2.2023 (Coping School, Diagnosenliste, Therapie 1 x in der Woche ganztags vom 17.11.2022 bis 9.2.2023)
Befund Dr. XXXX FA für Urologie 28.2.2023 (Mischinkontinenz, Vesisol, Miktionsprotokoll und Pelvitrainer geplant)
Diagnosenliste:
1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kniegelenksarthrose bds., Adipositas permagna
2 arterielle Hypertonie und metabolisches Syndrom
Mischinkontinenz: derzeit in Abklärung, weitere Behandlung geplant, derzeit die Kriterien für behinderungsrelevantes Leiden nicht erfüllt.
Keine Änderung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung:
Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar.
Objektive Befunde der Bildgebung zeigen keine höhergradige Arthrose oder Zeichen einer aktivierten Arthrose im Bereich der Kniegelenke, der Bewegungsumfang der Kniegelenke ist mäßig eingeschränkt, volle Belastung ist möglich.
Im Bereich der Wirbelsäule liegen altersentsprechende Abnützungserscheinungen vor, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar.
Als erschwerender Faktor für die Gesamtmobilität ist die Adipositas permagna zu verzeichnen. Eine allgemeine Verlangsamung und Behäbigkeit bei der vierundfünfzigjährigen Antragstellerin stellt jedoch nicht eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität dar, sodass das Gehen von etwa 10 min bzw. 300-400 m, wenn auch verlangsamt und behäbig, zumutbar und möglich ist.
Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.
Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.“
Das ergänzende fachärztliche Gutachten vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin bzw. der rechtlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt. Der Beschwerdeführerin und ihrer rechtlichen Vertretung wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und den Gutachten samt dem Ergänzungsgutachten eingehend zu äußern, Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige die Gutachten zu erörtern. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 15.06.2023 wurde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.
Bei ihr liegen die folgenden Funktionseinschränkungen vor:
1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Kniegelenksarthrose bds., Adipositas permagna
2 arterielle Hypertonie und metabolisches Syndrom
Der Bewegungsumfang der Kniegelenke ist mäßig eingeschränkt, eine höhergradige Arthrose oder Zeichen einer aktivierten Arthrose sind nicht objektivierbar, eine volle Belastung ist möglich. Eine hochgradige Chondrophatie liegt nicht vor.
Im Bereich der Hüftgelenke konnte keine Funktionseinschränkung objektiveiert werden.
Im Bereich der Wirbelsäule liegen altersentsprechende Abnützungserscheinungen vor und die Beweglichkeit ist gut.
Ein neurologisches Defizit ist nicht dokumentiert und nicht objektivierbar.
Bei der Beschwerdeführerin ist eine Adipositas permagna dominierend, welche sich erschwerend auf die allgemeine körperliche Wendigkeit auswirkt und zu einem kleinschrittigen und verlangsamten Gangbild führt. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft - allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe und wenn auch behäbig - zurücklegen zu können. Das behinderungsbedingte Erfordernis von zwei Unterarmstützkrücken liegt nicht vor.
Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Eine ausreichende Standfestigkeit ist gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet.
Es gibt keinen Hinweis auf höhergradige relevante Schmerzzustände.
Relevante Funktionseinschränkungen in den oberen Extremitäten - insbesondere in den Händen - liegen nicht vor. Die Greiffunktionen sind beidseits erhalten. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und der oberen Extremitäten. Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule liegen ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten Allgemeinzustand, der Ernährungszustand ist adipös.
Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung liegt nicht vor, Echokardiographien sind unauffällig und Hinweise für eine kardiale Dekompensation liegen nicht vor. Eine Einschränkung der Herzleistung nach einer Coronainfektion konnte nicht objektiviert werden. Eine Einschränkung der Lungenfunktion liegt ebenfalls nicht vor.
Es liegt ein geringgradiges Lipödem – überlagert durch Adipositas – vor.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Eine Therapiefraktion betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerden ist nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 11.04.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der persönlichen Untersuchung am 24.11.2022 einen undatierten Befund einer Knochendichtemessung, einen Ergänzungsbefund zum 19.12.2021 sowie einen dermatologischen Befund vom 15.06.2022 vorgelegt.
Mit der Stellungnahme vom 07.03.2023 hat die Beschwerdeführerin einen Therapiebericht Coping School vom 09.02.2023 und einen urologischen Befund vom 28.02.2023 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses und zum Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.02.2022, ergänzt durch dessen Stellungnahme vom 24.02.2022 sowie dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 31.01.2023 und vom 15.06.2023 samt den diesbezüglichen Erörterungen der fachärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Das zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung von der fachärztlichen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 15.06.2023 wurde der Rechtsvertreterin sowie der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht, Erörterung und Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Die Rechtsvertreterin und die Beschwerdeführerin wollten dazu keine Stellungnahme abgeben.
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde auf welche umfassend eingegangen wurde, den persönlichen Untersuchungen und der an die Sachverständige gestellten Fragen – auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß eingegangen.
Die erst anlässlich der persönlichen Untersuchung am 24.11.2022, mit Stellungnahme vom 07.03.2023 und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 nachgereichten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung (siehe dazu unter Punkt 3 Rechtliche Beurteilung). Selbst unter der hypothetischen Annahme sie könnten berücksichtigt werden, würden diese zu keiner Änderung des Ergebnisses führen. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu in ihren Gutachten vom 31.01.2023 und vom 15.06.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen, die angeführten Leiden bekannt sind, bereits gutachterlich beurteilt wurden und mit der getroffenen Beurteilung im Einklang stehen. Die in einem Befund angeführte Diagnose Herzvergrößerung sei nicht nachvollziehbar, da im MRT vom Herz eine regelrechte Größe und Funktion beschrieben werde. Ebenso verhält es sich mit der Diagnose Mischinkontinenz welche derzeit in Abklärung ist und aktuell die Kriterien für ein behinderungsrelevantes Leiden nicht erfüllt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihren derzeitigen gesundheitlichen Zustand dargelegt und insbesondere auf Befragen betreffend die bei ihr vorliegende Adipositas angegeben, sie habe bereits im Jahr 2016 ein Abnehmprogramm bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemacht und habe damals begonnen ihre Ernährung umzustellen. Damals habe sie zwei Kilo abgenommen. Im Jahr 2020 sei sie auf einer Reha gewesen und auf Diät gesetzt worden und seit dem Jahr 2020 sei sie regelmäßig bei einer Ernährungsberatung im Gesundheitszentrum Mariahilf. Von 2022 bis 2023 habe sie an dem Abnehmprogramm „Coping school“ bei den Barmherzigen Schwestern teilgenommen. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, in welchen Abständen sie zur Ernährungsberatung gehe und ob sie einen Erfolg bei der Gewichtsabnahme erzielen konnte, gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe alle zwei Monate zur Ernährungsberatung und habe noch keine Erfolge gehabt. Lediglich vor einem Jahr habe sie aufgrund eines persönlichen Vorfalls 18 kg – von 160 kg auf 142 bis 144 kg abgenommen. Dies sei auch ihr derzeitiges Gewicht. Die Beschwerdeführerin wisse nicht aus welchem Grund sie nicht abnehme, sie habe alles befolgt. Die Ernährungsberaterin sei der Meinung es könne sein, dass eine Gewichtsreduktion aufgrund des Lipödems noch länger dauere und die Fortschritte sehr langsam seien. Die Beschwerdeführerin mache auch Bewegungseinheiten. Dazu in der mündlichen Verhandlung näher befragt gab sie an, sie Bewegungseinheiten seien sitzend, sie ziehe beispielsweise an einem Zugband oder mache Übungen mit Wasserflaschen. Von der vorsitzenden Richterin befragt, ob ihr auch Bewegung in Form von Spaziergängen empfohlen würde, gab die Beschwerdeführerin an, das würde ihr nicht empfohlen, weil man wisse, dass sie das nicht könne.
Zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lipödem und dessen Auswirkung auf das Gewicht von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung befragt, führte die fachärztliche Sachverständige, wie bereits im Gutachten vom 31.01.2023 aus, dass es sich um ein gering ausgeprägtes Lipödem handelt. Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihr Bein, auf dem sie einen Kniestrumpf trug –, vorzeigte. Ein erhebliches Lipödem würde zu einer Einschränkung der Beweglichkeit im Sprunggelenk führen, welche aber bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und wirkt sich das Lipödem daher nicht wesentlich auf die Beweglichkeit aus. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Lipödem ist jedenfalls überlagert von der Adipositas. Es ist klinisch schwer zu differenzieren, ob es bei der Beschwerdeführerin eine Fetteinlagerung aufgrund der schweren Adipositas ist oder ein Lipödem in dem Sinn, dass Fetteinlagerungen vorliegen, auch wenn man keine Adipositas hat. Das überlagert sich eben. Aber jedenfalls ist das Lipödem geringgradig ausgeprägt und würde eine Gewichtsreduktion zu einer Reduktion des Fettgewebes in den Beinen führen.
Auf die Frage der beisitzenden Richterin, ob die Beschwerdeführerin Medikamente nehme wie Cortison oder metabolisch Erkrankungen habe, welche sich auf das hohe Gewicht auswirken könnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nicht der Fall sei.
Auch verneinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Fragen der fachärztlichen Sachverständigen, ob eine Schilddrüsenunterfunktion oder eine psychische Erkrankung vorlägen, die eine Gewichtsreduktion erschweren könnten.
Die fachärztliche Sachverständige kam in der mündlichen Verhandlung - auch nach Befragen der täglichen Kalorienzufuhr - zum Schluss, dass das Übergewicht alimentär bedingt ist, das heißt die tägliche Kalorienzufuhr zu hoch ist und mit einer Reduktion der Kalorien auch eine Gewichtsabnahme einhergehen würde. Die Reduktion der Kalorienzufuhr ist zumutbar.
Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Long-Covid Diagnose brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, sie leide immer noch an Kurzatmigkeit und sie müsse ein Mal pro Jahr zum Lungenfacharzt und zum Kardiologen. Diesbezüglich führte die fachärztliche Sachverständige aus, es liegen keine lungenfachärztlichen oder kardiologischen Befunde vor, was aber vorliegt ist ein MRT-Befund vom Herz vom 22.04.2022, welchem kein Hinweis auf eine Herzleistungsminderung zu entnehmen ist. Auch im Entlassungsbericht eines Reha Zentrums vom 14.05.2022 gibt es keine Hinweise auf eine anhaltende Einschränkung im Bereich von Herz und Lunge, abgesehen vom medikamentös behandelten Bluthochdruck, welcher bei unauffälliger Echokardiografie zu keinen Folgeschäden geführt hat. Aus der ersichtlichen Befundlage ist daher aus fachärztlicher Sicht kein Leiden zu erkennen, welches zu einer derartigen Einschränkung der Herz- bzw. Lungenfunktion führt, dass es bei der Beschwerdeführerin bei kurzen Wegestrecken im Ausmaß von 300 bis 400 Meter zu einer Kurzatmigkeit kommt. Die Frage der fachärztlichen Sachverständigen, ob die Beschwerdeführerin als entsprechendes Medikament ein Spray benutze, wurde von ihr verneint.
In der mündlichen Verhandlung wurden auch die Probleme mit den Kniegelenken erörtert und führte die fachärztliche Sachverständige im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsvertreterin, aus welchem Grund laut Gutachterin bei der Beschwerdeführerin keine hochgradige Chondropathie vorliege, aus, sie habe es in ihrem Gutachten vom 31.01.2023 als fortgeschrittene Chondropathie bezeichnet, hochgradig würde bedeuten, dass die Knorpelglatze großflächig und nicht nur punktuell sei. Eine Chondropathie wird in Graden beschrieben, Grad III bedeutet eine Ausdünnung der Knorpelschicht und Grad IV geht dann schon bis an den Knochen heran. Grad III bis IV beschreibt eine Übergangszone zwischen vorhandenem und nicht mehr vorhandenem Knorpel, es liegt aber noch keine Knorpelglatze vor. Überdies kommt es noch darauf an, ob es punktuell oder in der Belastungszone liegt. Auch wenn in einem Korrekturbefund vom 29.11.2021 eine Chondropathie lateral Grad IV beschrieben ist, ist eine großflächige Knorpelglatze in der Belastungszone nicht beschrieben und liegt daher auch keine hochgradige Chondropathie vor. Die vorliegenden Befunde führen nicht zwingend zu einer Immobilisierung und ist es auch auf Grundlage dieser Befunde möglich eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Meter zu gehen.
Zur Frage der Rechtsvertreterin, wie sich die Bandscheibenvorfälle in der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule auswirkten, führte die fachärztliche Sachverständige aus, die Protrusionen der Halswirbelsäule wirken sich nicht auf die Gehleistung aus und im MRT der Lendenwirbelsäule vom 22.08.2021 ist ein kleiner Diskusprolaps L5/S1 beschrieben. Dieser Befund kann im Zusammenhang mit Beschwerden stehen, muss aber nicht und dagegen spricht der klinische Status den die fachärztliche Sachverständige am 24.11.2022 erhoben hat, mit einer unauffälligen Bewegungsfähigkeit in der Sagittalebene. Dieser Umstand bekräftigt die Beurteilung, dass der eineinhalb Jahre davor beschriebene Vorfall zu keiner Funktionseinschränkung führt. Es kann nun sein, dass sich der Bandscheibenvorfall zurückgebildet hat oder noch da ist, aber jedenfalls zu keinen wesentlichen Einschränkungen führt. Es konnten weder Wurzelreizzeichen noch Lähmungen festgestellt werden, die Reflexe waren unauffällig.
Zur Frage der beisitzenden Richterin, ob Bandscheibenvorfälle mit dem Gewicht zu tun haben können, gab die fachärztliche Sachverständige an, es könnte sein, aber auch schlanke Menschen hätten Bandscheibenvorfälle. Was aber jedenfalls mit dem Gewicht im Zusammenhang steht ist die Überbelastung der Wirbelgelenke, welche vermutlich zu den Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin führt.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der persönlichen Untersuchung am 24.11.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 vorgebracht an Schmerzen zu leiden. Diesbezüglich hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 31.01.2023 ausgeführt, dass sich anhand des beobachteten Gangbildes, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses von NSAR (Nicht steroidale Antirheumatika) nach Bedarf kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergibt, welche das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. In der mündlichen Verhandlung hat die fachärztliche Sachverständige die Beschwerdeführerin eingehend dazu befragt, welche Maßnahmen sie ergreift um die Schmerzen zu reduzieren. Das Aufsuchen einer Schmerzambulanz sowie die Inanspruchnahme von Injektionsserien (z.B. Hyaluron) wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdeführerin hat angegeben physikalische Therapie zu machen und Schmerzmittel bei Bedarf zu nehmen. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzen ein Substrat haben und sie bedarfsweise Schmerzmittel der WHO Stufe 1 einnimmt, jedoch keine regelmäßigen Injektionen erhält. Auch sucht die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig einen Facharzt für Orthopädie auf. Betreffend das Knie führt auch eine äußere Stabilisierung (fester Kniestrumpf) zu einer Schmerzreduktion und stellt eine zumutbare Schmerzreduktion dar.
Zu dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 31.01.2023 sowie auch in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2022 zwei Unterarmstützkrücken benützte und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie müsse immer – meist auch in der Wohnung – zwei Unterarmstützkrücken verwenden, führte die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, die dauerhafte Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich. Ein entlastendes Gehen, wie es zwei Unterarmstützkrücken ermöglichen, ist nicht erforderlich. Die Verwendung eines Gehstocks wäre bei der Beschwerdeführerin ausreichend um zusätzliche Sicherheit zu haben. Die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie ein Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke sind zumutbar und sind unter Verwendung dieser, ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit gegeben.
Auf die abschließende Frage der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, ob entsprechend den Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen nun der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Status quo gleich ist wie im Jahr 2019, gab die fachärztliche Sachverständige an, ja das Gewicht ist gleichgeblieben und das hohe Gewicht führt zu Überbelastung und Überbelastung führt zu Beschwerden. Sie bekräftigte weiters ihre Beurteilung im Gutachten vom 31.01.2023, wonach eine Therapiefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist und von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, analgetischer und physikalischer Therapie sowie weiterer Rehabilitationsmaßnahmen - insbesondere mit Gewichtsreduktion - eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.
Die Rechtsvertreterin stellte bzw. bekräftigte in der mündlichen Verhandlung keine Anträge mehr.
Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kam die fachärztliche Sachverständige zu keiner anderen Beurteilung bzw. wurden keine Einwendungen erhoben welche das Ergebnis zu entkräften vermochten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.02.2022, ergänzt durch dessen Stellungnahme vom 24.02.2022, und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 31.01.2023, ergänzt durch deren Stellungnahme vom 15.06.2023 und der erfolgten Beurteilungen durch die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung. Die angeführten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.04.2022 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 24.11.2022, der Stellungnahme vom 07.03.2023 und der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Selbst unter der hypothetischen Annahme sie würden berücksichtigt, sind die in diesen Beweismitteln angeführten gesundheitlichen Beschwerden überdies – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – bekannt und wurden gutachterlich bereits beurteilt.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht (u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas permagna dominierend ist, welche sich erschwerend auf die allgemeine körperliche Wendigkeit auswirkt und zu einem kleinschrittigen und verlangsamten Gangbild führt. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft - allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, wenn auch behäbig - zurücklegen zu können. Das behinderungsbedingte Erfordernis von zwei Unterarmstützkrücken liegt nicht vor.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der kardiopulmonalen und körperlichen Belastbarkeit bzw. keine erheblichen psychischen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.