Spruch
G313 2271085-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und Alexander PERISSUTTI als Beisitzer über den Vorlageantrag vom XXXX von XXXX , VSNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 16.02.2023 bis 29.03.2023 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung beim XXXX GmbH, mit möglichem Arbeitsantritt am 16.02.2023, nicht angenommen habe. Seitens des BF sei keine Bewerbung erfolgt, zumal er eine Bewerbung an die falsche E-Mail-Adresse der besagten Firma geschickt hätte. Nachsichtsgründe lägen keine vor.
2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX .02.2023. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der BF habe versehentlich eine falsche E-Mail-Adresse verwendet, konkret sei der Name des Dienstgebers in der Empfängerleiste falsch geschrieben worden. Danach hätte der BF keine Fehlermeldung erhalten, sodass er geglaubt habe, die Bewerbung sei ordnungsmäßig angekommen. Nachdem der BF die fehlende Zustellung seiner Bewerbung bei der besagten Firma bemerkt hätte, habe er erneut seine Bewerbung dort hingeschickt. Gleichzeitig habe er auch dem AMS dieses Problem mitgeteilt.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des Bescheides vom XXXX .2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX .2023, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlvG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gemäß § 13 Abs. 2. VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 04.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Er stand zuletzt von 30.03.2023 bis 25.05.2023 und am 29.05.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war bei XXXX GmbH von 26.05.2023 bis 28.05.2023. Seit 06.05.2023 ist der BF bei „ XXXX “ geringfügig angestellt.
Der BF absolvierte 2007 das Polytechnikum in XXXX , anschließend besuchte er bis 2010 die Landesberufschule in XXXX . Im selben Zeitraum absolvierte er die Lehre als Fitnessberater und konnte sich bereits Erfahrungen in diesen Bereichen aneignen; zudem verfügt er über Microsoft-Office-, und Englischkenntnisse.
1.2. Am 01.02.2023 wurde dem BF eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich XXXX , XXXX und XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn mit 16.02.2023 und kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen.
Gesucht wurde ein Mitarbeiter im Bereich Produktion, Expedit und Wäscherei für eine Vollzeitbeschäftigung, kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn mit 16.02.2023. Der Arbeitsort wurde mit XXXX vereinbart. Die Tätigkeit umfasse eine Arbeitszeit mit zwei möglichen Schichten, entweder von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder von 14:30 bis 23:00 Uhr. Es gäbe keine Wechselschicht. Kommunikationssichere Deutschkenntnisse seien von Vorteil.
Der BF hat seine Bewerbung zwei Mal an eine falsche Email-Adresse geschickt, womit keine ordnungsgemäße Bewerbung zustande gekommen ist.
Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz jeweils die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigungen vereitelt.
Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor.
Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlvG dar.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web.
Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in seinem Lebenslauf, andererseits auf den Angaben in seiner Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich XXXX und XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus den Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Vermittlungsvorschlag vom 01.02.2023.
Das Vorbringen des BF, wonach er keine Fehlermeldung über die Zustellung seiner Bewerbung bei der besagten Firma erhalten haben soll, ist nicht glaubhaft. Dahingehend wurde seitens der belangten Behörde ein Test-Email an die (falsche) E-Mail-Adresse verschickt - die der BF für seine Bewerbung verwendet hat – woraufhin die Behörde einen Zustellungsfehler als Nachricht erhalten hat. Hingegen habe der BF eine solche Nachricht nie erhalten.
Auf Vorhalt, dass die belangte Behörde ein Test-Mail durchgeführt hatte, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass das Problem bei seinem E-Mail Dienstanbieter liegen könne, da dieser Anbieter sehr oft Fehlermeldungen aufweise und sich der BF – laut Aussage der Rechtsvertretung der Arbeiterkammer – eine andere E-Mail-Adresse anlegen solle.
Weiters gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe dem AMS am XXXX .02.2023 einen Screenshot von seiner Bewerbung – jedoch mit der falschen E-Mail-Adresse - geschickt, womit er bestätigen könne, sich dort beworben zu haben. Auch diesbezüglich irrt der BF, wenn er davon ausgeht, dass mit dem Versenden an eine falsche E-Mail-Adresse eine ordnungsgemäße und gültige Bewerbung von ihm abgesendet wurde.
Er gibt weiters an, dass er erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides ( XXXX .2023) gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne. Widersprüchlich gab der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch zuvor an, er sei „erst eine Woche später“, also am 09.02.2023, draufgekommen. Diese divergierenden Angaben sprechen ebenfalls gezielt gegen die Glaubwürdigkeit des BF.
Auf die Frage des LR2 ob er die behaupteten Bewerbungen des selbigen Tages zum Beweis vorlegen könne gab der BF an, er käme nicht in das eAms Konto, es seien diese Daten gelöscht. Auch dass er nicht in der Lage war die behaupteten gleichzeitigen anderen Bewerbungen des selbigen Tages vorzulegen, lassen ein für den BF anders glaubhaftes Ergebnis nicht zu.
Hinzu kommt, dass – wie bereits oben angeführt - der BF keine eigenen Anstrengungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen hat. Er hat sich nach seiner „vermeintlichen“ Erstbewerbung nicht um die Beschäftigungsaufnahme bemüht, so hat er die besagte Firma nicht kontaktiert, um zB zu erfahren, ob er zu einem Vorstellungsgespräch kommen könnte. Er hätte spätestens nach einer Woche telefonisch den aktuellen Bewerbungsstand erfragen können, um somit ein aktives bzw. arbeitswilliges Verhalten beim potentiellen Dienstgeber zeigen zu können, was jedoch nicht geschehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 16.02.2023 bis 29.03.2023 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .02.2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine zumutbare Stelle bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seiner Nichtbewerbung wegen einer falschen E-Mail-Adresse, wodurch seine Bewerbung nicht angekommen war, vereitelt hat. Der BF hingegen rechtfertigt sich damit, dass er sehr wohl eine Bewerbung abgeschickt habe, mit Hilfe der Screenshots könne er das beweisen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich XXXX und XXXX bei der besagten Firma zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Das Vorbringen des BF – er habe eine Bewerbung an die besagte Firma abgeschickt, jedoch sei diese nur aufgrund einer falschen E-Mail-Adresse nicht angekommen – kann das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens nicht rechtfertigen. Auch wenn Tippfehler beim Eingeben von Empfängern durchaus vorkommen können, liegen diese bei lebensnaher Betrachtung nur kurzzeitig vor, da in der Regel der Absender durch Fehlermeldungen aufmerksam gemacht wird. Dies ist auch – wie oben festgestellt - aufgrund des Test-Mails der belangten Behörde zu belegen. Des Weiteren hätte der BF eigene Anstrengungen unternehmen müssen, wie etwa durch Nachfragen hinsichtlich des Bewerbungsstandes bei der besagten Firma. Das hat der BF jedoch unterlassen.
Auch wenn der BF in der Beschwerde Screenshots beigefügt hat, die das Versenden seiner Nachricht belegen soll - dafür aber eine falsche E-Mail-Adresse verwendet hat – kann dieser Umstand als keine ordnungsgemäße und gültige Bewerbung gewertet werden.
Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungen somit ursächlich.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/08/0049).
Der BF will darauf hinaus, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe, jedoch sei eine falsche E-Mail-Adresse als Empfänger verwendet worden, konkret wurde der Name der besagten Firma falsch geschrieben.
Dem BF musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – unterlassen der ordnungsgemäß durchgeführten Bewerbungen, sowie weitere Bemühungen, die Stelle zu erhalten, nach Kenntnis des Nichteingangs bei der besagten Firma - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber in der Folge von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, 2002/08/0051).
Dadurch, dass der BF zwar eine Bewerbung verfasst hatte, jedoch nicht dafür gesorgt hatte, dass diese auch bei der besagten Firma einlangt, auch keine weiteren Handlungen setzte, um sich bei der Firma für die Beschäftigung zu bewerben und trotz Kenntnisse des Nichteinlagens auch keinen weiteren Kontakt mit der Firma aufgenommen hat, hat er damit die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigungen vereitelt. Auch dass er nicht in der Lage war die behaupteten gleichzeitigen anderen Bewerbungen des selbigen Tages vorzulegen, lassen ein für den BF anderes glaubhaftes Ergebnis nicht zu.
Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, wodurch diesbezüglich auch keine Nachsichtsgründe vorliegen und keine weitere diesbezüglich Prüfung durchzuführen ist.
Der BF hat durch sein Verhalten die Aufnahme der beiden Beschäftigungsverhältnisse vereitelt. Die Entscheidungen der belangten Behörde ergingen zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.