JudikaturBVwG

W269 2269793-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2023

Spruch

W269 2269793-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.02.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 31.01.2023 bis 13.03.2023 gemäß § 10 AlVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 13.02.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 31.01.2023 bis 13.03.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsaufnahme als Köchin beim Dienstgeber XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht stimme, dass sie die Arbeit verweigert habe. Sie sei eine fleißige Person und habe sich deshalb bei dieser Stelle beworben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf die gegenständliche Stelle beworben habe und vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert worden sei. Im Zuge des Telefonats habe die Beschwerdeführerin jedoch angegeben, dass sie eigentlich keine Erfahrung als Köchin habe und nicht 30 Wochenstunden arbeiten könne. Trotzdem habe der potentielle Dienstgeber die Beschwerdeführerin zu einem Bewerbungsgespräch einladen wollen, aber nachdem die Beschwerdeführerin dies abgelehnt habe, sei es zu keinem Vorstellungstermin gekommen. Darin sei eine Vereitelungshandlung zu erblicken.

4. Mit Schreiben vom 14.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar die Lehrabschlussprüfung zur Köchin absolviert habe, aber keinerlei praktische Erfahrungen als Köchin sammeln habe können. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass sie über ausreichend Erfahrung bzw. Sicherheit verfüge, um die vom AMS vorgeschlagene Stelle auch tatsächlich auszufüllen. Sie habe aber im Telefonat darauf hingewiesen, dass sie jederzeit bereit wäre zu lernen. Dass sie sich gegen das Stundenausmaß von 30 Stunden verwehrt habe, sei unrichtig.

5. Am 12.04.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 22.06.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin ausführlich befragt und die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, die das Telefonat mit der Beschwerdeführerin geführt hatte, als Zeugin einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin besuchte vom 14.09.2019 bis 28.04.2021 den Kurs „Tourismuscenter – Koch/Köchin“ am WIFI XXXX und schloss den Kurs als Köchin mit der Lehrabschlussprüfung ab. Während der Ausbildung absolvierte die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11.06.2019 bis 13.09.2019 und 17.12.2019 bis 15.03.2020 ein Praktikum beim XXXX in XXXX . Dort wurde sie vorwiegend für Hilfstätigkeiten wie Gemüseschneiden eingesetzt.

Von 25.05.2021 bis 31.10.2022 war die Beschwerdeführerin bei XXXX in der Feinkostabteilung tätig. Seit April 2023 ist die Beschwerdeführerin wiederum bei einer Supermarktkette in der Feinkostabteilung im Ausmaß von 30 Wochenstunden tätig.

Am 04.01.2023 erhielt die Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Köchin beim Dienstgeber XXXX . Laut Stellenangebot wurde ein Koch/eine Köchin für eine Voll- oder Teilzeitstelle mit mindestens 20-40 Wochenstunden gesucht. Als Anforderungen wurden im Stellenangebot festgehalten:

„- abgeschlossene Berufsausbildung als Koch/Köchin

- selbständige Arbeitsweise

- gewissenhaft, ordentlich und verlässlich

- Deutschkenntnisse entsprechend der Tätigkeit“

Als Aufgaben wurde festgehalten:

„- hauptsächlich Kochen für Catering und Buffet

- Einteilung der Arbeit im Küchenbereich

- Kontrolle und Aufsicht für das Lager und verantwortlich für Nachbestellungen“

Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf dieses Stellenangebot. Sie wurde daraufhin von der potentiellen Dienstgeberin telefonisch kontaktiert und gefragt, ob sie Berufserfahrung als Köchin habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zwar in der Küche gearbeitet habe, aber keine Berufserfahrung als Köchin vorweisen könne. Daraufhin entgegnete die potentielle Dienstgeberin, dass keine Küchenhilfe gesucht werde, denn eine solche hätten sie schon. Sie würden eine Alleinköchin suchen, die in der Lage sei, selbstständig zu kochen.

Für die potentielle Dienstgeberin war Berufserfahrung als Köchin jedenfalls nötige Bedingung für eine Einstellung. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der potentiellen Dienstgeberin nicht zu einem Vorstellungstermin oder Probetag eingeladen. Für die Beschwerdeführerin wäre sowohl eine Vollzeit- als auch eine Teilzeit-Tätigkeit in Frage gekommen.

Ein Arbeitsverhältnis kam aufgrund der mangelnden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht zustande.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich im gegenständlichen Zeitraum noch bei rund vier weiteren Arbeitgebern, jeweils für eine Stelle als Köchin.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurs und ihrer abgelegten Lehrabschlussprüfung als Köchin gründen auf dem Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvierte, hierbei aber vorwiegend für Tätigkeiten wie Gemüseschneiden und Kartoffelschälen eingesetzt wurde, beruht auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerin vom 25.05.2021 bis 31.10.2022 bei XXXX in der Feinkostabteilung tätig war und seit April 2023 wiederum bei einer Supermarktkette in der Feinkostabteilung im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt ist, gründet auf dem Versicherungsdatenauszug und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 04.01.2023 einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Köchin beim Dienstgeber XXXX erhielt, beruht auf dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot.

Dass sich die Beschwerdeführerin auf das Stellenangebot bewarb, gaben die Beschwerdeführerin und die als Zeugin einvernommene potentielle Dienstgeberin übereinstimmend an. Die Feststellungen zum Ablauf des Telefonats gründen auf folgenden Erwägungen:

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin gaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer freien Erzählung über den Inhalt des Telefonats an, dass zu Beginn des Gesprächs seitens der Zeugin nach Berufserfahrung als Köchin gefragt wurde. Beide führten auch übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin konkrete Berufserfahrungen als Köchin verneinte, aber darauf hinwies, dass sie bereits als Hilfskraft in der Küche gearbeitet habe. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin war das Unternehmen jedoch auf der Suche nach einem Koch bzw. einer Köchin, der oder die in der Lage ist, eigenständig zu kochen. Diesbezüglich wählte die Zeugin bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch den Ausdruck „Alleinköchin“, um zu verdeutlichen, dass eine Person gesucht wurde, die in der Lage ist, ohne Fremdanleitung zu kochen (VH-Protokoll, Seite 9).

Der erkennende Senat gewann im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die potentielle Dienstgeberin überrascht und letztlich auch ein wenig verärgert war, dass die Beschwerdeführerin, die über die Lehrabschlussprüfung als Köchin verfügt, dennoch keine Berufserfahrung in diesem Bereich vorweisen konnte. So gab die Zeugin Folgendes zu Protokoll: „Wenn jemand eine Lehrabschlussprüfung hat, geht man davon aus, dass diese Person selbstständig kochen kann. Das AMS traf ja bereits die Vorauswahl für die Stelle Köchin und nicht Küchenhilfe.“ (VH-Protokoll, Seite 9).

Berufserfahrung als Köchin wurde im Stelleninserat zwar nicht ausdrücklich genannt, die Zeugin stellte aber in der mündlichen Verhandlung klar, dass eine Einstellung nur hinsichtlich Personen in Frage kam, die eigenständig kochen können.

Entgegen den Angaben in der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS wurde der Beschwerdeführerin kein Vorstellungstermin oder Probetag angeboten. Dies beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, die ausführte, es sei ihr lediglich gesagt worden, dass man sich wieder bei ihr melden würde, was dann jedoch nicht passiert sei. Zur Frage, ob ein Vorstellungstermin oder Probetag angeboten wurde, konnte die Zeugin hingegen keine stringenten Angaben machen. Sie führte an, dass sie aufgrund der Vielzahl an Kandidaten nicht mehr wisse, ob ein Vorstellungsgespräch angeboten worden sei (VH-Protokoll, Seite 10). Die Frage, ob über einen Probetag gesprochen wurde, beantwortete die Zeugin ebenfalls vage gehalten, dass dies möglich sei (VH-Protokoll, Seite 10). Vor diesem Hintergrund wurden die schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt.

Ebenso konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft schildern, dass sie gegenüber der potentiellen Dienstgeberin nicht gesagt habe, sie könne nicht 30 Wochenstunden arbeiten. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass für sie Vollzeit und Teilzeit gleichermaßen in Betracht gekommen wäre, da sie keine kleinen Kinder habe, die sie betreuen müsse (VH-Protokoll, Seiten 4 und 5). Dafür spricht auch, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in einer Beschäftigung mit 30 Wochenstunden befindet.

Dass die Beschäftigung aufgrund der mangelnden Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht zustande kam, stellte sich deutlich im Zuge der mündlichen Verhandlung heraus, da die Zeugin darauf hinwies, dass Erfahrung als Köchin nötige Voraussetzung für eine Einstellung gewesen wäre.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum bei ungefähr vier weiteren Arbeitgebern als Köchin bewarb, beruht auf ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet auszugsweise:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) …

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) …“

3.3. Unter „Vereitelung“ iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).

3.3.1. Im vorliegenden Fall liegt keine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt fragte die potentielle Dienstgeberin im telefonischen Bewerbungsgespräch alsbald nach, ob die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Köchin vorweisen könne. Dies verneinte die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß, fügte aber hinzu, dass sie bereits als Hilfskraft in der Küche gearbeitet habe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben Erfahrungen als Köchin gesammelt und diese im Telefonat verschwiegen hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Berufserfahrung von sich aus ins Spiel gebracht und speziell in den Vordergrund gerückt hätte. Des Weiteren hat sich im Verfahren nicht manifestiert, dass der Beschwerdeführerin ein Vorstellungstermin oder ein Probetag angeboten wurde, den sie in weiterer Folge abgelehnt hätte. Schließlich konnte erhoben werden, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wochenstundenausmaßes offen zeigte und nicht darauf beharrte, dass sie nicht für 30 Stunden tätig hätte werden wollen.

In Verbindung mit dem Umstand, dass für die Besetzung der angebotenen Stelle der potentiellen Dienstgeberin zufolge Berufserfahrung als Köchin essentiell war, lag der Grund für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses darin, dass die Beschwerdeführerin die für die angebotene Stelle erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Eine Vereitelungshandlung wurde durch sie nicht gesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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