JudikaturBVwG

W189 2274331-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2023

Spruch

W189 2274331-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zahl 1311406203-222853228, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste am 12.06.2022 nach Österreich ein und stellte am 07.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.05.2023 wurde festgestellt, dass der BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2022 gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 sowie gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. bis III). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs.3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.3 FPG erlassen sowie gleichzeitig gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkte IV. bis VI.). Unter Spruchpunkt VII. bis X. wurde gemäß §55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und gem. § 13 Abs.2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.09.2022 verloren hat (Spruchpunkte VII. bis X.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.05.2023, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-Verfahrensgesetz kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

In Hinblick darauf, dass bei dem BF im Fall einer Abschiebung in die Ukraine eine Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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