Spruch
W170 2272680-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Gfr XXXX , XXXX geb., gegen den „Bescheid“ des Militärkommandos Oberösterreich vom 24.05.2023, Zl. P1816558/5-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (1), beschlossen:
A)
Die sich gegen einen Nichtbescheid richtende Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gfr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat am 18.05.2023 den Antrag gestellt, seinen Funktionsdienst mit 31.05.2023 vorzeitig zu beenden.
Das im Akt einliegende Konzept des Bescheides des Militärkommandos Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 24.05.2023, Zl. P1816558/5-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (1), mit dem der Antrag erledigt werden sollte, wurde elektronisch gefertigt und in weiterer Folge der 2. AssKp des Militärkommandos Burgenland zur Ausfolgung übermittelt. Eine eigenhändige Unterschrift enthält diese nicht.
Am 24.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides des Militärkommandos Oberösterreich vom 24.05.2023, Zl. P1816558/5-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2023 (1), entsprechend ausgefolgt, allerdings enthielt diese Kopie des genannten Bescheides weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus dem – über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
Im Beschwerdefall ist erwiesen, dass die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der genannten Erledigung der Behörde weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125; VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442; VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).
Daher richtet sich die Beschwerde gegenständlich gegen einen Nichtbescheid und ist als solche zurückzuweisen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2023 ist noch offen und von der Behörde zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich hat das Verwaltungsgericht die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und dieser den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unterstellt. Die Revision ist daher nicht zulässig.