W102 2264399-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch: Rechtsanwältin Mag.a Petra HERBST-PACHER gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.10.2022, GZ 2022-0.413.199, betreffend „110 kV Bahnstromleitung Nr. 164 UW Pusarnitz – UW Villach Erneuerung Mast 77“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24.05.2022 beantragte die XXXX beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG sowie aller sonst in die Zuständigkeit der Behörde fallender Genehmigungstatbestände für das Vorhaben „110 kV Bahnstromleitung Nr. 164 UW Pusarnitz – UW Villach Erneuerung Mast 77“.
Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß § 31a EisbG über die projektrelevanten Fachgebiete angeschlossen.
Mit Kundmachung vom 20.07.2022 wurden Antrag, Projektunterlagen und Gutachten zur Einsicht in der Marktgemeinde Parternion sowie der belangten Behörde aufgelegt.
Mit Schreiben vom 16.08.2022, einlangend am 19.08.2022, erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführenden Einwendungen gegen das Projekt.
Mit Bescheid vom 27.10.2022 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Erteilung von Nebenbestimmungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für das Vorhaben „110 kV Bahnstromleitung Nr. 164 UW Pusarnitz – UW Villach Erneuerung Mast 77“.
Mit Schreiben vom 23.11.2022 erhobenen die Beschwerdeführenden gegen den Bescheid vom 27.10.2022 Beschwerde und bringen vor:
Ermittlungsverfahren und Bescheidbegründung seien mangelhaft.
Mast 77 werde deutlich höher, die Beschwerdeführenden würden durch die höhere Überspannung nicht weniger eingeschränkt als zuvor.
Für eine Grundinanspruchnahme auf Grundstück XXXX (Zufahrt) durch die mitbeteiligte Partei gebe es keine Berechtigung.
In das subjektive öffentliche Recht der Beschwerdeführenden auf Unverletzlichkeit des Eigentums werde massiv und völlig unbegründet eingegriffen.
Den Beschwerdeführenden würden schwere finanzielle Nachteile infolge der Ablage von Anlagenteilen und ähnlichem auf ihren bisher traditionell stets landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und einer allfälligen dauerhaften Beschädigung des Erdreichs drohen.
Die unzulässige Ausdehnung der auf Grundstück XXXX bestehenden Dienstbarkeit (auch neuer Standort sowie Neubau) und die widerrechtliche Inanspruchnahme von Grundstück XXXX stehe in direktem Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen, auch wenn darüber zivilrechtlich Auseinandersetzungen stattfinden könnten.
Die Maßnahme würde die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke auf längere Zeit deutlich einschränken und eine geordnete landwirtschaftliche Nutzung unmöglich machen.
Die Zufahrt zur Baustelle sei auch über andere Grundstücke grundsätzlich möglich. Die mitbeteiligte Partei habe es bisher unterlassen, alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu prüfen und im Verhandlungsweg eine vorübergehende Inanspruchnahme anderer Liegenschaften zu erreichen. In diesem Fall wäre kein Eingriff in Rechte Dritter erforderlich und damit die Erkenntnis, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführenden das gelindere Mittel darstelle, obsolet.
Am 20.12.2022 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur ihr übermittelten eingelangten Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 20.12.2022 brachte die belangte Behörde die eingelangte Beschwerde samt Akten in Vorlage.
Mit Beschwerdemitteilung vom 21.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangte Beschwerde an die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei und gab ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 28.02.2023 teilte die mitbeteiligte Partei unter Verweis auf ihre am 20.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme mit, von einer weiteren Stellungnahme abzusehen.
Am 08.03.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 17.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der der Beschwerdeführer, die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführenden, eine Vertreterin und zwei Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Vorhaben und Beschwerdevorbringen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die XXXX plant die Erneuerung des Bahnstrommast 77, 110 kV Bahnstromleitung Nr. 164 UW Pusarnitz – UW Villach, inklusive Erdungsanlage. Dabei ist keine gegenüber dem Bestand veränderte Trassenführung vorgesehen:
Der neue Mast 77 wird in der bestehenden Leitungsachse an gleicher Stelle neu errichtet.
Es werden nur beim Mast 77 neue Langstabilisatoren eingebaut.
Die bestehenden Phasenseile im Bereich Mast 72 – 80 (Abspannsektion) vom Seiltyp Aluminium-Stalum 240/40 mm2 bleiben erhalten und werden neu einreguliert.
Das bestehende LWL-Erdseil vom Typ F-ASLH-D(S)bb 2x24 AY/AW 70/25-8,5 bleibt im Bereich Mast 72 – 80 (Abspannsektion) erhalten und wird neu einreguliert.
Abtrag des Bestandsmastes 77 (inklusive Fundament und Erdungsanlage).
Herstellung der provisorischen Baustellenzufahrt samt Bau- und Manipulationsfläche sowie allfällige Rekultivierung.
Im Bereich des neuen und höheren Mast 77 erfolgt eine Veränderung der Höhenlage des Leiterseils mit 4,5 m und des Erdseils mit 6,6 m. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Vergrößerung der Bodenabstände, die auch die Betriebssicherheit der Bahnstromleitung verbessert.
Die Neuerrichtung des Mastes 77 ist erforderlich, weil sich dadurch, dass die Fundierung des bestehenden Mastes ungenügend ist, ein Mastschiefstand ergeben hat. Die Fundierung erfolgt nunmehr mittels einer Pfahlgrundierung auf welche das Einblockfundament gemäß Regelausführung der XXXX aufgesetzt wird.
Das Bauvorhaben entspricht dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmer*innenschutz.
Die Grundstücke der Beschwerdeführenden Nr. XXXX und XXXX , beide KG XXXX , XXXX , sind vom Vorhaben insofern betroffen, als der Bahnstrommast XXXX auf Grundstück XXXX neuerrichtet werden soll, in der Bauphase die Zufahrt über Grundstück XXXX vorgesehen ist und auf Grundstück XXXX Flächen für die Bauarbeiten in Anspruch genommen werden sollen. Die Zufahrt erfolgt gemäß Zufahrtsskizze der mitbeteiligten Partei über einen öffentlichen Weg an Grundstück XXXX entlang bis zu einem die Grundstücke XXXX und XXXX im Nordosten begrenzenden Graben und schließlich am Graben entlang zur Baustelle.
Es ist mit einer Gesamtbauzeit von ca. acht Wochen zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf den eingereichten Projektunterlagen sowie dem vorgelegten Gutachten nach § 31a EisbG.
Im Hinblick auf die Überspannungshöhe führen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde aus, sie würden durch die nun höhere Überspannung nicht weniger eingeschränkt als zuvor und konkretisieren in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen, die Beeinträchtigung ihres Eigentums ergebe sich dadurch, dass der Mast 77 auf einem ungeeigneten Standort befinde und die aktuell behauptete Schieflage darauf zurückzuführen sein könne, dass der Mast durch die Seile in die Achse gezogen würde. Wenn durch die Erhöhung ein noch größerer Hebel angreifen solle, ergebe sich die Gefahr einer alsbaldigen weiteren Schieflage mit zeitnah weiteren, vermeidbaren Eingriffen in das Eigentum der Beschwerdeführerenden. Hierzu ist auszuführen, dass sich bereits aus dem Gutachten nach § 31a EisbG ergibt, dass der Mastschiefstand auf eine ungenügende Fundierung zurückzuführen ist, weswegen diese nunmehr mittels einer Pfahlfundierung, auf welche das Einblockfundament aufgesetzt werde, erfolge (Gutachten, S. 11). Weiter wurde der bestehende Mast 77 dem Gutachten zufolge mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.08.1948 eisenbahnrechtlich bewilligt und zwischen 1948 und 1951 errichtet, die Betriebsbewilligung wurde mit Bescheid vom 04.04.1951 erteilt (Gutachten, S. 8). Wie auch die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführt, weist der Mast damit ein sehr hohes Anlagenalter auf (OZ 11, S. 5). Dem treten die Beschwerdeführenden mit ihren spekulativen unkonkreten Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Zum bloß pauschalen Einwand einer Grundwasserbeeinträchtigung ist dem Gutachten im Hinblick auf die Ausführung zu entnehmen, dass entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Umgebung vorgesehen sind. Auch Rekultivierungsmaßnahmen sind vorgesehen (Gutachten, S. 13).
Betreffend das Eigentum der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Grundbuch genommen. Inwiefern die Grundstücke der Beschwerdeführenden vom Vorhaben bzw. dessen Ausführung betroffen sind, ergibt sich aus den Projektunterlagen und ist unstrittig. Betreffend die Zufahrt über Grundstück XXXX ist eine Zufahrtsskizze aktenkundig, der zufolge die Zufahrt über einen öffentlichen Weg entlang von Grundstück XXXX bis zu einem die Grundstücke XXXX und XXXX im Nordosten begrenzenden Graben und dann den Graben entlang bis zum Bauplatz erfolgen soll.
Bauphasen und Gesamtdauer der Bauzeit hat die mitbeteiligte Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführlich und schlüssig dargelegt, die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keine Einwendungen erhoben OZ 11, S. 6 f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG zu erteilen, wenn eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Gemäß § 31e EisbG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG unter anderem die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften.
Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerin und Eigentümer der betroffenen Liegenschaften gemäß § 31e EisbG Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermöglicht die Parteistellung dem Eigentümer betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Die Abwägung privater mit öffentlichen Interessen ermöglicht dem Eigentümer, die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/0044).
Auf der Grundlage von § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG können Parteien erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Liegenschaftseigentum untrennbar verbunden und als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Ist ein Eingriff im öffentlichen Interesse unvermeidbar, so muss der Vorteil für die Öffentlichkeit größer sein als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. Die Behörde hat in ihrer Interessenabwägung auf hinreichend konkretisierte Einwendungen einzugehen, dass das geplante Vorhaben in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 14).
Die belangte Behörde legt das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens im angefochtenen Bescheid (S. 19-20) umfassend und nachvollziehbar dar: Sie führt aus, die gegenständliche Bahnstromleitung diene der Versorgung der Südbahn mit Traktionsstrom. Der derzeitige Schiefstand des Bahnstrommastes werde sich bei Unterlassung der gegenständlichen Baumaßnahmen laufend verschlechtern und wäre zu einem gewissen Punkt die Außerbetriebnahme des Mastes erforderlich. Ein Ausfall des Bahnstrommastes führe zu Betriebseinschränkungen des 110 kV-Netzes und somit zu einer Beeinträchtigung der Südbahn im Bereich Villach. Damit ist zweifellos ein großes öffentliches Interesse an der Neuerrichtung des Mastes 77 gegeben.
Demgegenüber steht die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführenden, wobei die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die unmittelbare Beeinträchtigung in ihrem Eigentum keine konkreten Einwände erhoben hat und das von der Behörde dargelegte öffentliche Interesse bloß unsubstantiiert bestreitet.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, es gebe für die Grundinanspruchnahme auf Grundstück XXXX für die Zufahrt und die widerrechtliche Ausdehnung der auf Grundstück XXXX bestehenden Dienstbarkeit keine Berechtigung, dies stünde in Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen, auch wenn darüber eine zivilrechtliche Auseinandersetzung stattfinden könne. Ein Konsens mit den Beteiligten oder dass die für die Durchführung eines Bauvorhabens nötigen zivilrechtliche Verfügungsgewalt bereits vorliegt, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Voraussetzung zur Erteilung der Baugenehmigung. Über zivilrechtliche Ansprüche ist nicht inhaltlich in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abzusprechen, die Behörde hat dahingehende Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen oder abzuweisen (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31f EisbG Rn 10, 13 [Stand 30.9.2021, rdb.at]).
Überdiese wenden die Beschwerdeführenden ein, die Zufahrt zur Baustelle sei auch über andere Grundstücke grundsätzlich möglich und habe es die mitbeteiligte Partei unterlassen, alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu prüfen und im Verhandlungsweg eine vorübergehende Inanspruchnahme anderer Liegenschaften zu erreichen. Zwar ist die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückeigentümer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen oder abzuweisen (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31f EisbG Rn 16 [Stand 30.9.2021, rdb.at]). Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Vorbringen jedoch nicht das Überwiegen eines sie betreffenden Nachteils durch die Ausführung des Bauvorhabens in Relation zum öffentlichen Interesse an der Ausführung und Inbetriebnahme geltend, sondern führen ins Treffen, die Beeinträchtigung ihrer privaten Interessen solle mit den privaten Interessen anderer Grundstückeigentümer abgewogen werden. Hierfür bietet § 31f Abs. 1 Z 3 EisbG in seinem Wortlaut jedoch keine Grundlage. Insofern ist ein substantiierter Einwand der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung ergänzen, die mitbeteiligte Partei habe kein Variantenstudium hinsichtlich möglicher alternativer Zufahrtswege durchgeführt, ist anzumerken, dass eine alternative Ausführung zu dem mit dem Antrag eingereichten Bauentwurf zwar eingewendet werden kann (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 § 31f EisbG Rn 16 [Stand 30.9.2021, rdb.at]). Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Zufahrt zur Baustelle solle abseits des vorhandenen öffentlichen Weges, allenfalls unter Querung des nordöstlich ihrer Grundstücke gelegenen Grabens oder sonst anders offenbar über eine beträchtliche Strecke querfeldein über die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke anderer Grundeigentümer erfolgen, scheint jedoch nahezu absurd. Ein substantiierter Einwand ist damit nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die im Kataster abgebildete Breite des Weges stimme nicht mit dem Zustand in der Natur überein, wo der Weg eine Breite von nur 2,5 m aufweise und es daher für die Zufahrt erforderlich sei, Teile der angrenzenden Grundstücke mitzubenutzen, wofür keine Genehmigung vorliege, ist auszuführen, dass es sich bei Fragen der Grundstücksabgrenzung ebenso um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens ist.
Im Hinblick auf den Einwand schwerer finanzieller Nachteile infolge der Ablage von Anlageteilen und ähnlichem auf bisher traditionell landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und eine allfällige dauerhafte Beschädigung des Erdreichs sowie die Einschränkung der Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke auf längere Zeit und die Verunmöglichung einer geordneten landwirtschaftlichen Nutzung ist anzumerken, dass Erschwernisse der Bewirtschaftung und Gewinneinbußen Gegenstand der Grundeinlöse und Enteignungsentschädigung sind (Netzer in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht2 [2019] § 31f EisbG Rz 22). Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Im Ergebnis erheben die Beschwerdeführenden keine substantiierten Einwände und das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass das dargelegte öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens die Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführenden überwiegt. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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