W229 2268074-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 23.11.2022, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 17.11.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2023, WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See AMS (im Folgenden: AMS) vom 23.11.2022 wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 17.11.2022 ausgesprochen. Begründend führte das AMS aus, dass sich die Beschwerdeführerin für keine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithalten könne, weil die Betreuung für ihr Kind XXXX nicht gegeben sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie insbesondere vorbringt, dass die Niederschrift vom 17.11.2022 ungültig sei, weil dort ein Kreuzchen fehle. Sie sei am Arbeitsmarkt verfügbar, weil ihr Ehemann selbständig sei und sich auch um den Sohn kümmern könne.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2023 wies das AMS die Beschwerde ab und führte darin aus, dass der 13-jährige Sohn der Beschwerdeführerin zumindest seit 17.11.2022 in keiner schulischen Einrichtung und auch keiner sonstigen Kinderbetreuungseinrichtung betreut, sondern von der Beschwerdeführerin häuslich unterrichtet werde. Er werde von der Beschwerdeführerin in einem solchen Ausmaß betreut, dass sie für keine 20 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Beweiswürdigend führte das AMS aus, dass die Feststellung zur Betreuung und des Unterrichtens des Sohnes auf den Angaben der Beschwerdeführerin vom 17.11.2022 gründen. Sie habe die Frage, ob die Kinderbetreuung geregelt sei, verneint. Dies sei auch niederschriftlich festgehalten. Ebenso stehe für die Behörde ohne Zweifel fest, dass sie im Zuge dieser Vorsprache angegeben habe, den Sohn selbst zu unterrichten und daher nicht arbeiten gehen zu können. Dies sei eindeutig dokumentiert und schlüssig mit der Niederschrift und den weiteren Angaben bzw. ihrem Verhalten. Nach Kenntnis der Rechtsfolgen, nämlich der Einstellung ihres Bezugs, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich auch Ihr Gatte um die Betreuung ihres Sohnes kümmere, sei aber nicht bereit gewesen, dies zu konkretisieren. Auf Anfragen im Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerdeführerin angeleitet worden sei, konkrete Angaben zu machen, habe sie überhaupt nicht reagiert. Dies lasse in der Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung nicht so geregelt habe, dass sie eine Arbeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könne. Eine andere Begründung für ihre widersprüchlichen Angaben, ihr Ignorieren und ihre Nichtmitwirkung an der Klärung dieser Widersprüche sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gegeben und nicht schlüssig. Rechtlich führte das AMS aus, dass eine Verfügbarkeit nicht gegeben sei und die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu den Arbeitsmarktservice Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Arbeitszeiten aufnehmen könne, da sie ihren Sohn häuslich unterrichte, dieser auch sonst in keiner Kinderbetreuungseinrichtung betreut werde und sie keine sonstige Betreuung außer überwiegend durch ihre Person glaubhaft machen konnte.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag
5. Am 06.03.2023 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG seitens des AMS dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 06.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen und zwei Zeugen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom 01.04.2022 bis 14.10.2022 als XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX .
Am 25.10.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab sie als im gemeinsamen Haushalt lebend ihren Gatten und die beiden Kinder XXXX an.
Am 07.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in der Zeit von 27.10.2022 bis 07.11.2022 im Ausland aufhältig war.
Am 17.11.2022 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und übergab der zuständigen Beraterin eine Wiedereinstellungszusage als XXXX ab dem 01.04.2023 von XXXX .
Im Zuge des Beratungsgesprächs ging die Beraterin irrtümlich davon aus, dass sowohl die letzte Beschäftigung bei der XXXX eine geringfügige gewesen sei, als auch die Wiedereinstellungszusage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sei. Ebenso teilte die Beraterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Wiedereinstellungszusage nicht „akzeptiert“ werden könne und sie am Arbeitsmarkt vermittelt werde. Die Beschwerdeführerin war bis zu diesem Zeitpunkt der Meinung, das AMS würde ihr aufgrund der Wiedereinstellungszusage weder Stellen noch einen Kursbesuch zuweisen.
1.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin war in der Zeit von 05.09.2022 bis 09.02.2023 im häuslichen Unterricht. Seit 10.02.2023 ist der Sohn XXXX in der Mittelschule XXXX als ordentlicher Schüler eingeschrieben.
1.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist selbstständig erwerbstätig. Er ist im Berufszweig Bootsvermieter, Bootseinsteller sowie Segelmacher tätig und verfügt über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen. Der Ehemann teilt sich seine Arbeitszeit selbst ein und ist dabei flexibel. Die Werkstatt für seine Tätigkeit als Segelmacher befindet sich im eigenen Garten, weshalb er auch während der Arbeit jederzeit für die beiden Kinder erreichbar ist. Bereits in der Zeit von 05.09.2022 bis 14.10.2022 hat sich der Ehemann während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin um den gemeinsamen Sohn gekümmert und war es ihm aufgrund seiner flexiblen Arbeitszeiten auch nach dem 18.10.2022 bzw. nach dem 17.11.2022 weiterhin möglich, dessen Betreuung jederzeit zu übernehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen, sowie den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Ebenso liegt der Antrag auf Arbeitslosgengeld im Akt ein.
Die Feststellung zum Auslandesaufenthalt der Beschwerdeführerin gründet auf die im Akt einliegende Wiedermeldung vom 07.11.2022.
Dass die Beschwerdeführerin am 17.11.2022 beim AMS vorsprach ergibt sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz sowie der Niederschrift von diesem Tag und stimmt dies mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin überein. Ebenso liegt die Wiedereinstellungszusage der XXXX vom 31.10.2022 im Akt ein. Dass sie der Meinung war, aufgrund der Wiedereinstellungszusage, der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen zu müssen, ergibt sich sowohl aus ihrer eAMS Nachricht vom 18.11.2022 als auch ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Beraterin an diesem Tag irrtümlich davon ausging, dass es sich sowohl beim letzten Dienstverhältnis als auch bei dem die Wiedereinstellungszusage betreffenden Beschäftigungsverhältnis um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handle, geht aus der Gesprächsnotiz vom 17.11.2022 hervor. Ebenso ist darin festgehalten, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass die Wiedereinstellungszusage nicht akzeptiert bzw. berücksichtigt werden könne. Dass es sich dabei um einen Irrtum der Beraterin handelte, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, aus dem klar hervorgeht, dass es sich beim letzten Beschäftigungsverhältnis um ein Vollversicherungspflichtiges handelte.
2.2. Die Feststellungen zum häuslichen Unterricht des Sohnes in der Zeit von 05.09.2022 bis 09.02.2023 sowie zur Einschreibung als ordentlicher Schüler ab 10.02.2023 beruhen auf dem Schreiben der XXXX Leiterin XXXX vom 22.02.2023 an das AMS.
2.3. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung sowie einer Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl 29256112 und GISA Zl 29437405. Dass er sich seine Arbeitszeit flexibel einteilen kann, gab der Zeuge ohne Umschweife an und ist dies anhand der von ihm geschilderten Tätigkeit auch nachvollziehbar. So ist er in einem Bereich tätig, der keine bis wenig Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern erfordert, so dass nachvollziehbar ist, dass er nicht an regelmäßige Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten von Geschäftspartnern gebunden ist. Ebenso schilderte er die räumliche Situation von sich aus, dass sich die Werkstatt im Garten befindet. Dass der Ehemann sich bereits während des letzten Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin, welches bis 14.10.2022 dauerte, um den gemeinsamen Sohn kümmerte, gab die Beschwerdeführerin glaubhaft an und deckt sich dies mit den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Ehemannes. Auch ist bei dem bereits 13jährigen Jungen davon auszugehen, dass er sich Schulstoff im Selbststudium aneignen kann und somit nicht die permanente Aufmerksamkeit einer Betreuungsperson erforderlich ist. Die Schilderungen des Ehemannes sowie der Beschwerdeführerin, dass der Sohn auch bereits selbständig ist, sind daher nachvollziehbar. Dass die bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses erbrachte Betreuungsleistung des Ehemannes auch danach jederzeit möglich gewesen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin. Schließlich wurden weder vom Ehemann noch von der Beschwerdeführerin Umstände geschildert, die auf Seiten des Ehemannes zu einer Änderung seiner für die Betreuung verfügbaren Zeit bzw. seiner Flexibilität im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit geführt hätten. Zu den im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vom 17.11.2022 und 14.12.2022 ist anzuführen, dass jene vom 17.11.2022 zwar von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde, jedoch der Eintrag zur Erklärung, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind in einem zeitlichen Ausmaß betreuen müsse, welche die Annahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ermögliche, nicht angekreuzt ist. Hierzu ist anzuführen, dass sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer enttäuschten Erwartungshaltung die Wiedereinstellungszusage betreffend wohl im ersten Moment die Einstellung des Arbeitslosengeldes zur Kenntnis genommen hat, jedoch bereits in der Beschwerde angegeben hat, dass ihr Ehemann selbständig sei und sich um den Sohn kümmern könne. Dass mit diesem die Kinderbetreuung bereits geregelt sei, gab die Beschwerdeführerin am 14.12.2022 zu Protokoll. Die fehlende Unterschrift erklärte die Beschwerdeführerin damit, die Angabe überprüfen lassen zu wollen. Insgesamt zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass wohl aufgrund der durch die enttäuschte Erwartungshaltung und des aufbrausenden Verhaltes der Beschwerdeführerin, welches auch in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, erfolgten Eskalation des Gespräches am 17.11.2022 die Gesprächsbasis zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin eine schwierige war, was aus Sicht des erkennenden Senates die Ungereimtheiten in den Niederschriften erklärt. Diese verfahrene Situation konnte letztlich – erst – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geklärt werden und konnten die Feststellung zur Betreuungsmöglichkeit durch den Ehemann aufgrund der von der Beschwerdeführerin sowie vom Ehemann als Zeugen getroffenen Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) – (6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […]“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8)“
3.2.2. Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist.
Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse (vgl. VwGH vom 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mHa VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092, sowie VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/08/0209).
Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. So bedeutet eine intensive Inanspruchnahme durch eine selbständige Tätigkeit des Arbeitslosen eine Bindung faktischer Art, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Für eine Verfügbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu begründen, dass (im Zuge einer in Aussicht gestellten „Flexibilität“) die Bereitschaft erklärt wird, die genannte Inanspruchnahme zu beenden und jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, wenn auf Grund konkreter Umstände Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betätigung in anderen Bereichen das von ihm verfolgte Ziel ist (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0053; VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im vorliegenden Fall war der 13jährige Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.09.2022 bis 09.02.2023 im häuslichen Unterricht und besuchte beginnend mit 10.02.2023 die Mittelschule XXXX . Der Vater des 13jährigen und Ehemann der Beschwerdeführerin ist selbständig erwerbstätig und verfügt im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit über sehr flexible Arbeitszeiten, weshalb er auch nach dem 17.11.2022 – wie er dies bereits während des aufrechten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin bis 14.10.2022 getan hat – für die Betreuung des Sohnes zur Verfügung gestanden ist und diese jederzeit hätte übernehmen können. Da somit die Betreuung des Sohnes auch über den 17.11.2022 hinaus gewährleistet war, stand die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung gem. § 7 Abs. 3 AlVG zur Verfügung, da sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten konnte (vgl. § 7 Abs. 7 AlVG. Dabei schadet auch nicht, dass sie weder dem AMS gegenüber noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkrete Zeiten genannt hat, innerhalb derer sie eine Arbeit aufnehmen konnte bzw. kann, da dies aufgrund der hohen Flexibilität der Arbeitseinteilung und damit Arbeitszeiteinteilung des Ehemannes jederzeit möglich war und somit keine zeitlichen Einschränkungen gegeben waren.
Zum Vorbringen des AMS im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht konkrete Angaben zur Betreuungssituation bereits zeitnah zur Antragstellung hätte machen müssen, ist, wenn es auch möglich erscheint, dass eine zeitnahe Darlegung der Betreuungssituation zu einer anderen Entscheidung des AMS geführt hätte, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (zum Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) nicht zuletzt aufgrund des fehlenden Neuerungsverbotes während des Beschwerdeverfahrens zu Tage tretende Tatsachen zu berücksichtigen sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.2. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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