I413 2272270-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Sallinger Rampl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.03.2023, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird bis zur Erledigung der Verfahren Ra 2023/16/0021-1 und Ra 2023/16/0022-1 durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17 vwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG verpflichtet. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
2. Beim Verwaltungsgerichtshof behängen zu Ra 2023/16/0021 und Ra 2023/16/0022 Revisionsverfahren, die die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von restlichen Pauschalgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG betreffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im gegenständliche Verfahren ist ua als Hauptfrage zu klären, ob die Begünstigung gemäß § 26a Abs 1 GGG auch dann zur Anwendung kommt, wenn im Grundbuchsantrag „anlässlich der Eingabe“ nicht explizit die Ausnahmebestimmung unter Zitierung der Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wird, sich aber aus anderen Umständen, wie insbesondere der Tatsache, dass im Rahmen der Selbstberechnung diese Bestimmung angewendet worden ist, ergibt, dass diese Begünstigung beansprucht wird.
Die beim Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen und nun beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren Ra 2023/16/0021 und Ra 2023/16/0022 betreffen gleichgelagerte Sachverhalte, sodass deren Ausgang eine Vorfrage des hier anhängigen Verfahrens bildet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Gerichtsakten I422 2265143-1 (betreffend Ra 2023/167021) und I422 2265146-1 (betreffend Ra 2023/16/0022).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Im gegenständlichen Fall behängen zumindest zwei Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, welche dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall betreffen. Die Rechtsfrage, ob Pauschalgebühren nachgefordert werden können, wenn im Grundbuchsgesuch keine ausdrückliche Reverenz auf die Geltendmachung der Begünstigung des § 26a Abs 1 GGG zu entnehmen ist, bildet eine Vorfrage für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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