W293 2264168-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch PAYA PAYA Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG, vom 17.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten der Verwendungsgruppe PT 8, war ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Verwendungscode 0802 „Gesamtzustelldienst“ (Personalreserve) in der Zustellbasis XXXX
2. Mit Bescheid der Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Verteilzentrum XXXX versetzt. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017, W106 2139060-1 behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Rückkehr auf den von ihm vor seiner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 aufgehobenen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 „Gesamtzustelldienst“ in der Zustellbasis XXXX 4. Mit Bescheid der belangten Behörde, GZ XXXX , dem Beschwerdeführer im Laufe des Tages des 01.08.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 zum Verteilzentrum XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauerhaft mit einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, betraut. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.01.2019, W122 2210161-1, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.
5. Mit Schreiben vom 12.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Rückkehr auf seinen alten Arbeitsplatz nach Darstellung des Verfahrensganges mit, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz bestehe und die belangte Behörde daher beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 20.09.2022 Stellung.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 auf Rückkehr auf den ihm vor seiner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 aufgehobenen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Verwendungscode 0802, „Gesamtzustelldienst“, in der Zustellbasis XXXX mangels Rechtsgrundlage zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach umfassender Darstellung des Sachverhalts aus, dass es gemäß höchstgerichtlicher Judikatur kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gebe (Verweis auf VwSlg 6849 A/1966; weiters VwGH 22.02.2011, 2010/12/0025; 24.01.1996, 95/12/0026). Dementsprechend sei der Antrag des Beschwerdeführers in Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts zurückzuweisen gewesen.
8. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er nach einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts aus, dass die von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse VwGH 22.02.2011, 2010/12/0025; 24.01.1996, 95/12/0026 für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz seien, weil den in diesen Erkenntnissen behandelten Fällen Versetzungsanträge des dortigen Beschwerdeführers zugrunde gelegen seien, einem Beamten nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs aber kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung oder Verwendungsänderung zukomme. Im gegenständlichen Fall liege jedoch kein Antrag auf Versetzung bzw. Verwendungsänderung vor. Vielmehr bezwecke der Beschwerdeführer mit diesem Antrag gerade seine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz, nachdem die Versetzungsbescheide der belangten Behörde aufgehoben worden seien und damit weder seine Abberufung von seinem Arbeitsplatz in der Briefzustellung in der Zustellbasis XXXX noch die Zuweisung auf den neuen Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ im Verteilzentrum XXXX rechtlich existent gewesen seien. Auch zu der in der schriftlichen Weisung vom 11.02.2019 mit Wirksamkeit 12.02.2019 angeordneten Änderung seiner Verwendung bei der Zustellbasis XXXX durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes „fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungsgruppe PT 8, Verwendungscode 0840, sei der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.10.2022 selbst ausdrücklich festgestellt habe – nicht verpflichtet gewesen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein Anrecht auf die Rückkehr auf seinen bis zum 26.06.2016 innegehabten Arbeitsplatz. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer zudem auf die ErläutRV 1577 BlgNR 17. GP zu § 38 Abs. 7 BDG 1979 sowie auf BVwG 25.11.2014, W213 2010979-1.
Weiters führte der Beschwerdeführer zur Klarstellung aus, dass ursächlich für die Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers der Umstand gewesen sei, dass der Beschwerdeführer einen auf der Grundlage der zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fußenden Antrag auf Verwendung im Zustelldienst nicht gestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0022, klargestellt, dass auf der Grundlage der Ist-Zeit-Betriebsvereinbarung fußende Individualvereinbarungen keinen Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfen.
Zudem habe die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als sie im angefochtenen Bescheid behauptet habe, in der Zustellbasis XXXX gäbe es keine Arbeitsplätze mehr in der Briefzustellung. Tatsächlich sei die für die Beamte, die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen seien, laut Post Zuordnungsverordnung 2012 in der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802 zugeordnete Verwendung „Gesamtzustelldienst“ nach wie vor im SAP hinterlegt.
9. Mit Schreiben vom 14.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 04.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückkehr auf den von ihm vor seiner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 aufgehobenen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Verwendungscode 0802 „Gesamtzustelldienst“ in der XXXX .
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 mangels Rechtsgrundlage von der belangten Behörde zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdeschrift.
Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und der Post zur Dienstleistung zugewiesen ist, ist sämtlichen Schreiben zu entnehmen und unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag vom 04.06.2018 bzw. zum Bescheid vom 17.10.2022 sowie zu deren jeweiligem Inhalt ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Weist die belangte Behörde einen Antrag zurück, ist Sache des Beschwerdeverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bloß die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vg. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 ).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht demzufolge verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
3.3. Verfahrensgegenständlich ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 zu Recht zurückgewiesen hat.
3.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0013 mwN). Überdies besteht auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155). Gleiches gilt auch im PT-Schema (vgl. VwGH 10.09.2009, 2008/12/0217). Insofern gibt es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (VwGH 26.01.1966, 0033/66 VwSlg. 6489 A/1966 zur insofern vergleichbaren Regelung des Rechts der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes Niederösterreich; diesen ist durch keine gesetzliche Vorschrift das Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingeräumt).
Auf die soeben genannten Entscheidungen nahm der Verwaltungsgerichtshof auch in Ra 2019/12/0020 Bezug. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zurück, die der Revisionsweber damit begründete, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein Beamter, der seit Jahren in einem bestimmten Zustellbezirk verwendet werde, auf diesen Arbeitsplatz weiterhin Anspruch habe. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Zurückweisung der Revision aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle sich vor dem Hintergrund der soeben angeführten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage, ob dem Revisionswerber, einem der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ein bestimmter Zustellbezirk zustehe, nicht (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Erst kürzlich bestätigte der Verwaltungsgerichtshof wiederum die Rechtsprechung, wonach es kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2022/12/0100).
Die belangte Behörde hat somit im Lichte dieser Rechtsprechung den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im gegenständlichen Fall liege kein Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung bzw. Verwendungsänderung vor, sodass die von der belangten Behörde im Bescheid zur Begründung herangezogene Rechtsprechung, konkret die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2011, 2010/12/0025 bzw. 24.01.1996, 95/12/0026, nicht von Relevanz seien, ist Folgendes anzumerken. Das zitierte Erkenntnis vom 24.01.1996, 95/12/0026 befasst sich insbesondere mit einer Versetzung nach § 38 BDG 1979, und sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Versetzungsantrag eines Beamten keinen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung vermittle, was auch dann gelte, wenn mit der angestrebten Versetzung keine Ernennung verbunden sei. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.2011 ist zu entnehmen, dass ein subjektives Recht einer niederösterreichischen Landesbeamtin „auf Zuweisung einer ihrer bisherigen Verwendung gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeit“ nicht existiert, zumal einem Beamten überhaupt kein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt.
Insofern ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass diese Erkenntnisse anders gelagerte Sachverhalte betrafen. Aus der unter Punkt 3.4. angeführten Rechtsprechung ist jedoch abzuleiten, dass generell kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass es kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt, wie auch dem von der belangten Behörde im Übrigen als primärer Nachweis angeführtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.01.1966, 0033/66 VwSlg. 6849 A/1966 zu entnehmen ist.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1993, ErläutRV 1577 BlgNR 18.GP verweist, ist Folgendes auszuführen. In diesen ist zu § 38 Abs. 7 BDG 1979 betreffend Versetzung ausgeführt wie folgt: „Abs. 7 sieht – abweichend von der bisherigen Rechtslage – vor, daß der Berufung gegen den Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommen soll. Dies deshalb, um die vor allem bei Änderungen der Organisation der Bundesverwaltung (zB Auflassung von Arbeitsplätzen oder Dienststellen) gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen ohne unnötigen Verzug setzen zu können. Dem Rechtsschutzinteresse des zu versetzenden Beamten wird dort, wo der Arbeitsplatz weiter bestehen bleibt, dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß er, falls er im Verfahren vor der Berufungskommission obsiegt, ein Anrecht auf die Rückkehr auf seinen bisherigen Arbeitsplatz hat. Dies soll dadurch sichergestellt werden, daß der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz bis zur Rechtskraft des Versetzungsbescheides nicht auf Dauer, sondern nur provisorisch besetzt werden darf“ (siehe ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP 158).
Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung des Versetzungsbescheides wieder mit den Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes betraut ist, ist jedoch nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Verfahrens, in dem allein der Bescheid vom 17.10.2022, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 auf Rückkehr auf den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 0802, „Gesamtzustelldienst“ in der Zustellbasis XXXX zurückgewiesen wurde, maßgeblich ist. Ob allenfalls der Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Versetzung weiterhin mit den Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes betraut ist, ist somit nicht in diesem Verfahren zu klären.
Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts W213 2010979-1 betrifft ein Verfahren der Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 und ist somit mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar.
3.7. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift klarstellend näher zur Betriebsvereinbarung der Österreichischen Post AG betreffend das Ist-Zeit-Modell ausführt, ist anzumerken, dass dieses nicht verfahrensgegenständlich ist. Ausführungen dazu erübrigen sich somit ebenso wie zur Frage, inwieweit es derzeit auf der Zustellbasis XXXX Arbeitsplätze in der Briefzustellung gibt.
3.8. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen und war daher spruchgemäß im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden.
3.9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Somit kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den Akten. Im Übrigen handelt es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Die Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage, wonach es ein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt, ist einheitlich und hat der Verwaltungsgerichtshof dies erst kürzlich wiederholt. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Wie oben dargestellt, ist die Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage einheitlich und wurde dies vom Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich bestätigt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich festgehalten, dass der Frage, ob einem Postbeamten ein bestimmter Zustellbezirk zustehe, keine Frage grundsätzlicher Bedeutung sei.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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