W279 2264894-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN im Verfahren des Gebührenersatzes betreffend das Vergabeverfahren „D-5840 HBS Standard 3.1_AP01_Sprengstoffdetektionssysteme“ der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 2, 1010 Wien aufgrund des Antrages der XXXX vertreten durch Beurle Rechtsanwälte, Landstraße 9, 4020 Linz, vom 02.01.2023 folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 19.440,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt:
1. Die Flughafen Wien AG (Im Folgenden: Auftraggeberin) hat im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb die XXXX (Im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin oder präsZE, präZE, prZE) am 01.10.2022 zur Erstangebotsabgabe und am 28.11.2022 zur Letztangebotsabgabe aufgefordert. Beide Angebote wurden fristgerecht eingereicht. Am 23.12.2022 hat die Auftraggeberin an das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu Abl 2022/S 250-731535 eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung versendet. Die Bekanntmachung wurde am 28.12.2022 veröffentlicht. Darin wurde der beabsichtigte Zuschlag an die präsZE bekanntgegeben. Die Rahmenvereinbarung wurde noch nicht abgeschlossen.
2. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 stellte die XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin) einen Nachprüfungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens, einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Dieser Nachprüfungsantrag wurde unter W279 2264894-2 protokolliert.
3. Das BVwG hat mit Beschluss W279 2264894-1/2E vom 11.01.2023 eine einstweilige Verfügung erlassen.
4. Mit Erkenntnis W279 2264894-2/29E bzw W279 2264918-2/26E vom 08.05.2023 wurde der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Aufforderung zur Erstangebotsabgabe der Flughafen Wien AG vom 01.10.2022 sowie die Aufforderung zur Letztangebotsabgabe vom 28.11.2022 für nichtig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 19.440,00 entrichtet (2264894-2/5).
Das BVwG hat mit Beschluss W279 2264894-1/2E vom 11.01.2023 der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin obsiegte im Hauptverfahren, da mit W279 2264894-2/29E bzw W279 2264918-2/26E vom 08.05.2023 der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Aufforderung zur Erstangebotsabgabe der Flughafen Wien AG vom 01.10.2022 sowie die Aufforderung zur Letztangebotsabgabe vom 28.11.2022 für nichtig erklärt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Gebührenersatz
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Der erkennende Senat hat im Hauptverfahren dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Aufforderung zur Erstangebotsabgabe der Flughafen Wien AG vom 01.10.2022 sowie die Aufforderung zur Letztangebotsabgabe vom 28.11.2022 für nichtig erklärt.
Es ist daher die Auftraggeberin sowohl zum Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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