W138 2267567-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , anwaltlich vertreten durch Hule, Bachmayr-Heyda und Nordberg, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, gegen einen Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 28.02.2022, XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Antrages des Mag. XXXX F XXXX und der Dr. XXXX F XXXX vom 07.09.2020 wurde nach Nichterlangung der Unterschriften in der Grenzzusammenkunft vom 28.02.2020 bei dem Grundstück .1159/1 der XXXX am 27.04.2021 und am 04.11.2021 eine Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt Wien gemäß § 18a Abs 2 VermG abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks 1151/1, XXXX der Beschwerdeführerin und ihrer Miteigentümer zu dem Grundstücken 1159/1 XXXX , des XXXX F XXXX und der XXXX F XXXX beginnend bei Grenzpunkt 21645 (HE – Hausecke) zu Grenzpunkt 21646 (HE) und weiter zu Grenzpunkt 21647 (HE) wurde keine Einigung erreicht.
2. Die Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX wurden mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 28.02.2022, XXXX aufgefordert, gemeinsam [Hervorhebung durch das BVwG] binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
3. Gegen diesen Gerichtsverweis erhob nur die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2022 Beschwerde. Die Beschwerde wurde somit nicht gemeinsam mit den anderen Miteigentümern des Grundstücks 1151/1, XXXX erhoben.
4. Der BF wurde die Rechtsansicht des BVwG zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Am 15.03.2023 erstatte die BF eine Stellungnahme und führte aus, dass der VwGH noch keine inhaltliche Entscheidung zur mangelnden Legitimation zur Beschwerdeerhebung eines Wohnungseigentümers getroffen habe, auch das Vermessungsamt habe die Antragslegitimation nicht moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Über den vorstehenden Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch aktuell schlichte und damit ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX waren bzw sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:
"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."
Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer sind unstrittig und entsprechend den eingesehenen Grundbuchsauszügen ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX
Die Vertretungsbefugnis der Miteigentümergemeinschaft in Bezug auf die den Miteigentümern nach ideellen Miteigentumsanteilen gemeinsame Sache und deren Verwaltung richtet sich danach, ob in einer Sache der ordentlichen Verwaltung oder iZm wichtigen Veränderungen zu vertreten ist.
Die hier interessierenden Bestimmungen des ABGB lauten wie folgt:
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
a) In Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
§ 834. Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
§ 835. Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhellig vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung Statt finden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bey gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
§ 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
§ 837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes [...].
§ 838. Wird die Verwaltung Mehrern [...]
§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Unter ordentlicher Verwaltung sind nur jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und zum Betrieb notwendig und zweckmäßig sind, den Interessen aller Miteigentümer dienen und (kumulativ) keine besonderen Kosten hervorrufen, siehe dazu Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 925.
Die Beschreitung des Zivilrechtswegs gemäß § 25 Abs 2 VermG (mitunter zuvor im außerstreitgen Verfahren bzw sofort oder danach im streitigen Zivilverfahren, evtl bis zum OGH) ist notorisch mit besonderen und dabei nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden. Die Entscheidung den Gerichtsweg gemäß § 25 Abs 2 VermG zu bestreiten fällt daher nicht unter die ordentliche Verwaltung und kann folglich gemäß § 833 ABGB nur von allen ideellen Miteigentümern gemeinschaftlich getroffen werden.
Ein Miteigentümer, der nur einen ideellen Miteigentumsanteil an einem im Miteigentum stehenden Grundstück hat, ist eben kein hinsichtlich der fraglichen Grundstückgrenze einzelvertretungsbefugter (Gesamt- bzw Allein-) Eigentümer und ist daher im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung nur gemeinsam mit seinen Miteigentümer vertretungs- und entscheidungsbefugt.
Da die Grundgrenzen bei einem Grundstück denkmöglich lagemäßig immer nur für alle ideellen Miteigentümer die gleichen sein können, können die Miteigentümer auch nur gemeinschaftlich entscheiden, ob sie den von den übrigen Eigentümern in der Grenzverhandlung angegeben Grenzverlauf zustimmen, den gemäß § 25 Abs 2 VermG auferlegten idR mit erheblichen Kosten verbundene Zivilrechtsweg beschreiten oder den Gerichtsverweis der Behörde mittels einer Beschwerde beim BVwG bekämpfen.
Vertretungsbefugt sind im gegenständlichen Fall - mangels hier nicht behaupteter und auch sonst nicht hervorgekommener Verwalterbestellung - nur die BF und ihre grundbücherlichen Miteigentümer gemeinsam (sofern nicht bei Uneinhelligkeit der Miteigentümer samt Stimmengleichheit der Außerstreitrichter gemäß §§ 835 insb letzter Satz und 838a ABGB über die idZ gebotene Verwaltungs- und Vertretungsmaßnahme zu entscheiden hat, siehe dazu nochmals Welser/Kletečka, aaO Rz 932).
Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX sind Miteigentümer und wurden daher mit dem gegenständlichen Bescheid gemeinschaftlich auf den Gerichtsweg verwiesen. Beschwerde gegen diesen Bescheid hat jedoch nur die BF alleine erhoben. Miteigentümer sind entsprechend den §§ 833ff ABGB betreffend die Frage der Beschreitung des Rechtsmittelweges jedoch nur gemeinsam entscheidungs- und vertretungsbefugt und somit antragslegitimiert.
Da die BF daher nicht befugt war die gegenständliche Beschwerde ohne ihre Miteigentümerin zu erheben, war diese mangels Antragslegitimation der BF zurückzuweisen (vgl. BVwG vom 29.08.2022, W138 2256413-1/7E, BVwG vom 23.04.2020, W131 2162151-1/26E, W131 2162979-1/26E, BVwG vom 07.05.2020, W138 2216521-1/2E, VwGH vom 25.05.2022, Ro 2020/06/0009).
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfrage abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt nämlich jedenfalls keine gefestigte Rsp des VwGH zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, inwieweit bei Miteigentümern ein Miteigentümer alleine oder nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich zur Beschwerdeerhebung an das BVwG gegen einen verwaltungsbehördlichen Gerichtsverweisungsausspruch gemäß § 25 Abs 2 VermG antragslegitimiert sind.
Insoweit erscheint damit auch unklar, ob der VwGH den vorliegenden miteigentumsspezifischen Fall auch so sehen wird wie hier das BVwG, nachdem der VwGH zB zur Zl 2004/04/0134 vor BGBl I 2014/83 nach hier vertretener Auffassung wertungsgleich zur vorliegenden Entscheidung ausgesprochen hat, dass bei einer als GesbR zu bewertenden Bietergemeinschaft im Vergaberecht nach damaliger Rechtslage die Einbringung eines Nachprüfungsantrags zur Wahrung der Vertragschancen für das gemeinsame Angebot als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu sehen war; und daher gerade nicht jeder einzelne Gesellschafter der Bietergemeinschaft allein Nachprüfungsanträge zur Verteidigung des Angebots der Bietergemeinschaft im Vergabewettbewerb an die Rechtsschutzbehörde stellen durfte.
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