JudikaturBVwG

W209 2260886-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2023

Spruch

W209 2260886-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.07.2022, HVBA/ XXXX betreffend Ablehnung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Ehegattin).

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der PVA vom 11.07.2022 wurde dieser Antrag gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen worden sei. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (eingelangt am 19.07.2022) und legte u.a. ein an seine Ehegattin gerichtetes Schreiben der Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (im Folgenden: AOK Plus Gesundheitskasse) betreffend die Bewilligung von Pflegegeld im Pflegegrad 4 ab 01.02.2022 vor.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und übermittelte den am 06.07.2022 bei ihr eingelangten Antrag sowie medizinische Unterlagen. In einer begleitenden Stellungnahme wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, W126 2218304-1/3E, auf ein Rundschreiben des deutschen GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten vom 13.04.2017 sowie auf Judikatur des EuGH (in den Rechtssachen C-502/01 und C-31/02) verwiesen. Demnach sei die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson akzessorisch zum Pflegegeld und werde diese nach denselben Grundsätzen koordiniert. Es sei somit der Mitgliedsstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist. Nachdem im vorliegenden Fall der pflegebedürftigen Ehegattin des Beschwerdeführers das Pflegegeld aus Deutschland gewährt werde und Deutschland nach den Koordinierungsbestimmungen der VO 883/2004 somit offensichtlich für Geldleistungen bei Krankheit zuständig sei, sei auch für die Pensionsversicherung des Beschwerdeführers als Pflegeperson gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig. Ein Recht auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht (§ 18b ASVG) komme dem Beschwerdeführer daher nicht zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2022 einen mit 20.06.2022 datierten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (seiner Ehegattin) gemäß § 18b ASVG.

Er ist deutscher Staatsbürger, in Österreich wohnhaft und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Überbrückungshilfe.

1.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wohnt in Österreich mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt.

Sie bezieht eine Pflegeleistung aus Deutschland, seit 01.02.2022 Pflegegeld im Pflegegrad 4 von der AOK Plus Gesundheitskasse.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und des Gerichts sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, welche unstrittig sind.

2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung gründen sich auf das im Akt einliegende, vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular.

Dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, in Österreich wohnt und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Überbrückungshilfe bezieht, ist ebenfalls seinen Angaben im Antragsformular (S. 3) zu entnehmen.

2.2. Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit diesem in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Pflegeleistung aus Deutschland bezieht, stützt sich auf ein an sie gerichtetes Schreiben der AOK Plus Gesundheitskasse vom 12.03.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrages – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

3.1.1. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Im vorliegenden Fall sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heranzuziehen.

Nach Artikel 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.

Nach Art. 10 der VO 883/2004 wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.

Nach Art. 21 der VO 883/2004 haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.

3.1.2. Gesetzliche Bestimmungen in Österreich:

§ 18b ASVG in der (zeitraumbezogen anzuwendenden) Fassung BGBl. I Nr. 138/2013:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

3.2. Rechtsprechung und Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 05.03.1998, Rs C-160/96, Molenaar, entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne der seinerzeit in Geltung gestandenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, darstellt. Insofern ist das Pflegegeld auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der EU und des EWR zu leisten. Diese Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Fall anzuwendende VO 883/2004 zu übertragen. Auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 28.01.2014, 10 ObS 3/14k, mwH) teilt diese Auffassung (vgl. BVwG 11.02.2020, W126 2218304-1, mwH).

Entsprechend der Judikatur des EuGH, vgl. Urteil C-501/01, Gaumain-Cerri, RZ 27, sowie den Urteilen des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll (vgl. BVwG 11.02.2020, W126 2218304-1, mwH sowie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Stand 01.07.2018, rdb.at, Rz 6).

Dementsprechend sieht auch die deutsche Rechtslage vor, dass die Beitragszahlung als Krankenversicherungsleistung grundsätzlich exportfähig ist, d.h. sie auch für Personen zu zahlen ist, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz wohnen. Nach dem Rundschreiben des (deutschen) GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 13.02.2018, Seite 13, Pkt. 5 (u.a. einsehbar auf https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/empfehlungen_zum_leistungsrecht/2018_02_16_GemR_bei_Auslandsaufenthalt.pdf, abgerufen am 20.02.2023), sind Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Anmerkung: deutsches Sozialgesetzbuch) in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen) versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat. … Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der Rentenversicherung kommt unter den näheren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt. Für die Prüfung und Umsetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlich Pflegender gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für eine nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellt ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst wird (Urteil des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssachen C-502/01 und C-31/02). Die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d.h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz wohnen.

Die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson ist daher akzessorisch zum Pflegegeld und wird nach denselben Grundsätzen koordiniert.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach den oben Gesagten ist der Mitgliedsstaat für die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.

Nachdem im vorliegenden Fall der pflegebedürftigen Ehegattin des Beschwerdeführers das Pflegegeld aus Deutschland gewährt wird, ist auch für die Beitragszahlung zur Renten-/Pensionsversicherung des Beschwerdeführers gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig.

Mangels Zuständigkeit Österreichs hätte die PVA daher den Antrag zurückzuweisen gehabt. Durch die Abweisung des Antrages wurde der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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