Spruch
W136 2264651-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung, gegen die Punkte A1.)-A5.) des Einleitungsbeschlusses der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, Senat 42, vom 27.10.2022, Zl. 2022-0.698.712 (1), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG zum Spruchpunkt A1.) stattgegeben und zu diesem Spruchpunkt gemäß § 72 Abs 2 HDG ein Senatsverfahren eingeleitet.
Oberstleutnant XXXX steht demnach im Verdacht
„A1.) er habe durch die Nichtbefolgung der Ladung des Disziplinarvorgesetzten vom 14.01.2022 gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen“
II. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte A2.)-A5.) wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte (in Folge: DB), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der XXXX Brigadier (Bgdr) Mag. XXXX , am 08.08.2019, GZ XXXX /141- XXXX /2019(1) gemäß § 40 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 24.01.2020 wurde der DB gemäß § 40 Abs. 3 HDG (endgültig) vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom DB wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Der Dienstenthebung lagen die 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019, GZ XXXX /117- XXXX /2019 (1) und ein Nachtrag dazu vom 23.04.2019, GZ XXXX /117- XXXX /2019 (5) und eine 2. Disziplinaranzeige vom 13.11.2019, GZ XXXX /147- XXXX /2019 (2) an die DKS sowie Anzeigen an die Staatsanwaltschaft (Verfahren mittlerweile wegen mangelnden Anfangsverdachts eingestellt) zugrunde.
2. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, V344/2020-15 ua wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben und hob das BVwG in der Folge mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1/27E, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf.
3. Mit 01.10.2020 wurde die DKS durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) abgelöst und das Verfahren gemäß deren neu erlassenen Geschäftseinteilung vom nunmehr zuständigen Senat 42 der BDB fortgeführt.
4. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 wurde die Dienstenthebung des DB ausgesprochen, nachdem bei der BDB in der Zwischenzeit weitere zwei Disziplinaranzeigen des neuen Disziplinarvorgesetzten, Oberst des Generalstabes (ObstdG) Mag. XXXX , gegen den DB eingelangt waren: 3. Disziplinaranzeige vom 02.07.2020, GZ XXXX /162- XXXX /2020 (4) und 4. Disziplinaranzeige vom 15.03.2021, GZ XXXX /191- XXXX /2020 (23).
Gegen die Dienstenthebung brachte der DB neuerlich Beschwerde beim BVwG ein, die unter Berücksichtigung einer 5. Disziplinaranzeige gegen den DB vom 31.05.2021, GZ XXXX /196- XXXX /2021 (10) mit Erkenntnis vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E abgewiesen wurde.
5. Am 30.08.2021 langten eine 6. Disziplinaranzeige, GZ XXXX /219- XXXX /2021 (5), und am 24.01.2022, eine 7. Disziplinaranzeige, GZ XXXX /227- XXXX /2021 (3), ein.
6. Die Disziplinaranzeigen 1. bis 7. wurden dem Bescheid der BDB vom 04.05.2022, GZ 2021-0.285.817 (1), zu Grunde gelegt und das Disziplinarverfahren teilweise eingestellt und teilweise eingeleitet.
Über die dagegen – sowohl seitens des DB als auch des DA erhobenen Beschwerden – wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, GZ W208 2255608-1/8E, entschieden und dementsprechend das Disziplinarverfahren gegen den DB zu 52 im Verdacht stehenden Pflichtverletzungen eingeleitet.
7. Mit Schreiben vom 13.07.2022, GZ XXXX /254- XXXX /2022 (2), erstattete der Disziplinarvorgesetzte des DB die nunmehr diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte 8. Disziplinaranzeige gegen den DB.
8. Am 27.10.2022 fasste der zuständige Senat der BDB den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (EB) nach § 72 Abs. 2 HDG. Der EB wurde dem Disziplinaranwalt (DA oder BF) und dem DB jeweils am 02.11.2022 zugestellt.
Darin wurde gegen den DB in 7 Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in 5 Spruchpunkten kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
9. Der DA brachte am 24.11.2022 zu den Spruchpunkten A1.) bis A5.) fristgerecht Beschwerde gegen die Nichteinleitung ein. Er führte im Wesentlichen zu Punkt A1.) Folgendes an: Das Recht der Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 würde auch einem Soldaten zustehen. Die Zweifel des DB an „der Dienstverwendung des KDt XXXX “ würden jedoch nicht unter das Remonstrationsrecht fallen. Das gesamte System von Befehlen und Gehorsam und der Zweck des Remonstrationsrechtes würde sich ad absurdum führen, wenn jeder Untergebene jederzeit die Vorgesetztenfunktion in Zweifel ziehen und verlangen könnte, dass sich der Vorgesetzte schriftlich legitimiere. Sollten wirklich Zweifel an einer Vorgesetztenfunktion bestehen, so seien die Befehle des Vorgesetzten trotzdem zu befolgen, bis eine zuständige Stelle diese Zweifel geklärt habe. Zu den Punkten A2.) bis A5.) führte er aus, dass diese Eingaben des DB bei einer Gesamtbetrachtung den Eindruck erwecken würden, dass es dem Beschuldigten nicht um sachliche Kritik und um Wiederherstellung des Betriebsfriedens gehe, sondern nur darum den Vorgesetzten mit einer Vielzahl an Eingaben zu Fehlern zu bewegen und die Situation eskalieren zu lassen. Daher werde beantragt, den Bescheid in den Punkten A1 –A5 aufzuheben und diesbezüglich ein Senatsverfahren einzuleiten.
Seitens des DB wurde kein Rechtsmittel erhoben.
10. Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (eingelangt beim BVwG am 27.12.2022).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum DB und zur Organisationhierarchie
Der am XXXX geborene DB steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier und führt den Dienstgrad Obstlt. Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 als dienstältester Abteilungsleiter und XXXX auch stellvertretender Leiter ist. Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben (vgl. dazu BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E). Diese Dienstenthebung ist bis dato aufrecht.
Sein unmittelbarer Vorgesetzter war Obst XXXX als Leiter des XXXX . Er selbst hat Obst XXXX während dessen Abwesenheit aufgrund einer Dienstzuteilung ein halbes Jahr als Leiter vertreten, danach wurde Obst XXXX von Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX vertreten, weil das vorgesetzte Kommando Spannungen zwischen den Kommandanten der Pionierbataillone und dem DB damit Rechnung tragen wollte. Diese ständigen rasch aufeinanderfolgenden Wechsel in der XXXX leitung und eine Organisationsreform führten zu Unsicherheiten bei der Belegschaft der Dienststelle und waren die beiden Abteilungsleiter die konstant bleibenden Ansprechpartner der Belegschaft. Derzeit ist Obst XXXX , gegen den iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ebenfalls ein Disziplinarverfahren geführt wurde, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, W208 2250692-1/11E mit einem Freispruch endete, wieder Leiter.
Der Kommandant (Kdt) der XXXX war bis Jänner 2020 Bgdr Mag. XXXX . Danach wurde ObstdG Mag. XXXX mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX /92-PersB/2020 (2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt XXXX wurde durch die Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (GZ XXXX /107-PersB/2021 [2]) und sind bis dato aufrecht. Die diesbezüglich letzte Verfügung erging mit GZ XXXX /118-KonkrPersAd/2022 (2) vom 28.02.2022.
Der Disziplinarvorgesetzte iSd § 11 Abs. 1 Z 1 lit. b HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des DB ist ua. der Kommandant der XXXX , im vorliegenden Fall ObstdG XXXX seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung).
Dem Kdt XXXX war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesministerin für Landesverteidigung übergeordnet. Für Disziplinarsachen ist im BMLV, im Namen der Ministerin, der Abteilungsleiter der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (DiszBW) zuständig und approbationsbefugt (vgl. zur Aufteilung der Zuständigkeit als Disziplinarvorgesetzte § 13 HDG).
Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX . Das XXXX befindet sich in XXXX
1.2. Der oa Verfahrensgang steht fest.
1.3. Zu den vom DA (BF) angefochtenen Spruchpunkten A1.)-A5.) wird das Folgende festgestellt:
1.3.1. Spruchpunkt A1.):
1.) er [der DB] habe durch die Nichtbefolgung der Ladung des Disziplinarvorgesetzten vom 14.01.2022 gegen die Gehorsamspflicht (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen
Der DB wurde mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 14.01.2022 zur Übernahme der 7. Disziplinaranzeige, GZ XXXX /227- XXXX /2021 (3), für den 24.01.2022 um 14:00 Uhr zum Kdt XXXX geladen (vgl. Beilage 7). Darin wurde angeführt, dass ein etwaiges (unentschuldigtes) Nichterscheinen die Bearbeitung nicht hemme und den Verdacht von Pflichtverletzungen begründen könne.
Am 22.01.2022 um 06:34 Uhr brachte der DB eine Meldung bei der XXXX (konkret beim ChdStb stvKdt) ein, welche er als „Remonstration“ bezeichnete (Beilage 8).
Er führte darin aus: „Mittels RSa- Brief wurde mir eine Ladung gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter/ XXXX ObstdG Mag. XXXX Dieter für den 24.01.2022 14:00 Uhr zugestellt.
Die Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX zur XXXX als Kdt XXXX (mdFb) hat mit Dezember 2021 geendet.
Den Personalvertretungsorganen wurde eine Verlängerung der Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX nicht gem. § 9 Abs. 3 lit. a PVG mitgeteilt. Einzig eine beabsichtigte Maßnahme zur Verlängerung der Dienstzuteilung wurde angezeigt.
Gerade auch aufgrund des Fehlens einer Dienstbehörde/Personalstelle mit der Bezeichnung ‚ XXXX Einsatz‘ gem. BGBl II. Nr. 15/2019 wird die Rechtmäßigkeit der Unterfertigung der Ladung (und somit auch die Rechtmäßigkeit der Ladung) hinterfragt und wäre mir als Partei vor der Ladung die Einteilung (Dienstzuteilung) des ObstdG Mag. XXXX als Kdt XXXX (mdFb) durch Dokumente einer Dienstbehörde/Personalstelle gem. Verordnung bzw. Gesetz nachzuweisen.
MELDUNG
Kdo XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der o.a. Begründungen Zweifel an der Dienstverwendung des ObstdG Mag. XXXX als Kdt XXXX (mdFb) bestehen und sich dieser vor Durchführung der Ladung durch Dokumente einer Dienstbehörde, welche mittels Gesetz oder Verordnung festgelegt ist (zB. Kommando XXXX , Zentralstelle Dienstbehörde PersB/BMLV) auszuweisen hat."
Am 24.01.2022 erschien der DB um 13:30 Uhr zur wöchentlichen (diesmaligen körperlichen) Meldung am Kdo XXXX beim ChdStb stvKdt. Er weigerte sich jedoch, sich ladungsentsprechend beim Kdt XXXX zu melden und verwies auf seine „rechtlichen Bedenken“ gemäß seiner Eingabe vom 22.01.2022. Ein Befehl zur Meldung beim Kdt XXXX wurde Vorort nicht erteilt.
Die Meldung des DB vom 22.01.2022 ist jedoch nicht als gültige Remonstration iSd § 44 Abs. 3 BDG gegen die Weisung vom 14.01.2022 zu werten (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung unter 3.3.).
Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der DB gegen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hat.
Zu Spruchpunkt A1.) erfolgte die erste Kenntnisnahme durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich des Verdachtes einer Pflichtverletzung am 24.01.2022.
1.3.2. Spruchpunkt A2.):
2.) er [der DB] habe durch die Formulierungen in seiner Eingabe vom 29.04.2022 gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen.
In der Eingabe des DB vom 29.04.2022 an das Kdo XXXX (und an eine Militärpsychologin) (führte er Folgendes aus (Beilage 12):
„Im Zuge der befohlenen Meldesystematik wurde mir durch den ChdStb stvKdt XXXX ObstdG Mag (FH) XXXX PhD im Beisein des Ltr StbAbt/ XXXX fernmündlich mitgeteilt, dass seitens HPA ein Ermittlungsverfahren gem. Organhaftungsgesetz wegen dem angeblichen Studium des Hptm Mag (FH) XXXX BA gegen mich eingeleitet worden ist und ich in Kürze direkt von HPA per Post kontaktierte werde.
Fakt ist, dass meine Bezüge derzeit auf 2/3 gekürzt sind, seitens KdoSK mittels Bescheid XXXX /247-il/2022 (3) vom 07.04.2022 versucht wird mir mein zustehendes Geld weiter zu kürzen und nun das HPA, vermutlich aufgrund fehlender bzw. falscher Informationen durch die Disziplinarbehörden (Disziplinarvorgesetzter und/bzw. BDB) versucht sich bei mir in der Causa Hptm XXXX schadlos zu halten.
Hiermit werde ich finanziell entgegen dem Organhaftungsgesetz in die Enge getrieben, was auch dazu führt, dass sich bei mir Existenzängste manifestieren.
Das Organhaftungsgesetz führt eindeutig im § 2 Abs. 2 wie folgt aus (Hervorhebung durch mich): ‚...Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen...‘
Sowohl dem Disziplinarvorgesetzen (ObstdG Mag. XXXX ) als auch dem Senatsvorsitzenden Senat 42 (Bgdr Mag.iur XXXX ) sind bekannt, dass
1.) es nicht einmal einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren gegen mich gibt
2.) Obst XXXX MSD MA MA mir den Befehl hierzu gegeben hat
Beweise:
- Niederschriften XXXX im Verfahren Hptm XXXX
- Einvernahmen LPD XXXX für StA XXXX
- Erkenntnis der BDB GZ 2020-0.824.194 vom 03.11.2021 (ersatzlos behoben)
- Erkenntnis BVwG zu W208 2250692-l/9z
3.) Obst XXXX MSD MA MA mein zuständiger Vorgesetzter ist und dies auch aus dem OrgPlan klar ableiten lässt. Darüber hinaus hat dies auch ObstdG Mag. XXXX am 12.04.2022 im Beisein des ObstdhmfD Dr. HR XXXX festgestellt und ist auch im Protokoll im Punkt 2 so vermerkt.
4.) Der Befehl des Obst XXXX MSD MA MA sowie dessen Ausführung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat, da Disziplinarvorgesetzter als auch BDB die „NICHT-Einleitung" der StA XXXX gegen Obst XXXX . GZ 6 St 157/19y-l vom 29.07.2019 kennen. Darüber hinaus wurde auch durch die StA XXXX mit 30 St 19b-l vom 04.03.2022 das Ermittlungsverfahren gegen mich eingestellt.
Alleine aus diesen Fakten, wenn sie dem HPA vorliegen, ergibt sich ganz eindeutig, dass ich gem. Organhaftungsgesetz nicht zu einem Ersatzanspruch herangezogen werden kann!
Meine Existenzängste treten hierdurch verstärkt auf, da es derzeit weder einen Einleitungsbeschluss der BDB seit über 3 Jahren gegen mich gibt und anscheinend wieder nur Obst XXXX MSD MA MA und ich zu Ersatzleistungen herangezogen werden sollen.
Die MDL für Hptm XXXX haben nachweislich auch im vollen Wissen folgende Personen angeordnet und genehmigt:
- Obst XXXX /KdoSK
- Obst XXXX MA MSc/PiB3
- Obst XXXX /EVb BMLV
- Obstlt Mag(FH) XXXX MA
(Auch dieser Sachverhalt ist dem Disziplinarvorgesetzten, der BDB, der StA und dem BVwG bekannt).
Gegen diese Personen wurde gem. mir vorliegenden Informationen jedoch KEIN Ermittlungsverfahren durch das HPA eingeleitet.
Daraus leite ich ab, dass man mich anscheinend (schon wieder) ungerechtfertigt und unrechtmäßig vorverurteilt und mir dadurch weitere Rechtsanwaltskosten entstehen werden/würden.
Aufgrund dieses Umstandes (Psychische Belastung/Existenzängste) behalte ich mir eine Amtshaftungsklage gem. Amtshaftungsgesetz gegen die Republik Österreich bei der Finanzprokuratur vor.
MELDUNG
Kdo XXXX wird gemeldet; dass sich aufgrund wiederholter ungerechtfertigter Maßnahmen gegen mich, mein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat und ich inzwischen an Existenzängsten leide.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten (Vorgesetzte Dienststelle) gem. ADV darf Kdo XXXX ersucht werden mit dem HPA abzuklären, ob dem HPA die o.a. Fakten 1-4 bekannt sind.
MilPSych/HPA wird um Kenntnisnahme der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes aufgrund der o.a. ungerechtfertigten Maßnahmen ersucht. Eine Terminabsprache erfolgt fernmündlich."
Diese Eingabe des DB vom 29.04.2022 erfolgte als Reaktion auf die im Zuge der wöchentlichen Meldesystematik weitergegeben Information über die Einleitung eines Organhaftpflichtverfahren der HPA gegen den DB wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens in der „Causa Hptm XXXX “ (vgl Anschuldigungspunkt B1 und B2 im Einleitungsbeschluss vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1), deren Einleitung das BVwG mit Erkenntnis vom 12.09.2022, GZ 208 2255608-1/8E, bestätigt hat.
Der DB bringt in dieser Eingabe sinngemäß vor, dass die angekündigten Ersatzansprüche haltlos seien und ins Leere führen würden. Dies begründete er ua. mit der fehlenden Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens und weist darauf hin, dass ihm der Befehl von Obst XXXX gegeben wurde. Er würde ungerechtfertigt und unrechtmäßig vorverurteilt werden. Außerdem habe er bereits Existenzängste.
Die Meldung ist am 29.04.2022 erfolgt, sohin noch vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1) und des darüber absprechenden nunmehr rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 12.09.2022.
Der Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt A2.) ist dem Disziplinarvorgesetzten am 29.04.2022 erstmals zur Kenntnis gelangt.
1.3.3. Spruchpunkt A3.):
3.) er [der DB] habe durch die Formulierungen in seiner Eingabe vom 16.05.2022 gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen.
Einige Punkte dieser Meldung wurden zunächst fernmündlich und dann schriftlich mittels Protokollbeitrag am 16.05.2022 eingebracht. Der Eingabe ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen (Beilage 18): „(...)
2.3 Nachweislicher Fehler der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter - Entschuldigung ?
Dem XXXX , in concreto dem Obst XXXX M5D MA MA, Hptm Mag(FH) XXXX BA und Obstlt XXXX MBA M5D wurde durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter eine Pflichtverletzung durch Verstoß gegen die ‚Weisung/Ablehnung‘ der PersB GZ XXXX /21 PersB/2016 (1) vom 12.04.2016 in Zusammenarbeit mitAubsA und PersFü vorgeworfen.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG W208 2250692 1/11E vom 25.04.2022 wurde im Punkt 3.1.3.1 letzter Absatz wie folgt festgestellt (Hervorhebungen durch Obstlt XXXX ):
‚...Im Übrigen kam gem. den o.a. Erlässen/VBI zur Aus Fort und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten, weder der PersB noch der AusbA noch der PersFü eine Zuständigkeit in diesem Bereich zu. Eine Fachhochschulausbildung ist keine universitäre Ausbildung (§6 Abs. 4 FHStG).‘
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG W170 2244078 1/3E vom 05.08.2021 wurde auf Seite 6 im 3. Absatz wie folgt festgestellt (Hervorhebung durch Obstlt XXXX ):
‚...Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit Schreiben vom 12.04.2016, XXXX /21 PersB/2016 (1), mit dem die Teilnahme an der gegenständlichen Ausbildung nicht unterstützt wurde, objektiv keinen Befehl (Weisung) darstellt, weil dieser keine Anordnung zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zu entnehmen ist, sondern lediglich mitgeteilt wird, dass seitens des Bundesministerium für Landesverteidigung eine bestimmte Ausbildung nicht unterstützt werde...‘
Rechtskräftiges Faktum ist somit, dass durch den Disziplinarvorgesetzten mit der höchsten militärischen Ausbildung, dem Generalstabslehrgang, unter Abstützung auf ein rechtskundiges Hilfsorgan (ein Jus Studium) nicht erkannt worden ist, dass
1.) PersB, AusbA und PersFü gern. § 7 Abs. 2 ADV hier unzuständige Stellen gewesen sind und
2.) diese Mitteilung kein Befehl ist.
FRAGE:
Wird es aufgrund dieses fehlerhaften Verhaltens der Disziplinarbehörde eine schriftliche Entschuldigung bei den betroffenen drei Personen geben, da dieser Sachverhalt erst nach 3 Jahren durch ein Gericht eindeutig klargestellt worden ist?
Frage: Wird es seitens der Disziplinarbehörde XXXX (vor allem seitens des Organs ObstdG Mag. XXXX ) eine Entschuldigung an Obstlt XXXX MBA MSD geben?“
2.4. Einstellung von 61 Disziplinarverfahren durch BDB
Durch die Bundesdisziplinarbehörde Senat 42 wurden mit GZ 2021-0.285.817 (1) vom 04.05.2022 in Summe 61 (einundsechszig!) Disziplinarverfahren gegen OBstlt XXXX MBA MSD, welche durch die Disziplinarbehörde XXXX angezeigt worden sind, eingestellt.
Diese 61 Einstellungen sind dem Kdt XXXX gem. ChdStb stKdt XXXX bekannt (mündliche Information durch ChdStb stKdt XXXX an Obsltl XXXX MBA MSD am 09.05.2022)
a) Da BDB in den genannten 61 (einundsechzig) angezeigten Fällen der XXXX keinen Anfangsverdacht hat erkennen können, hat es sich folglich um eine Fehlbeurteilung der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter (Bgdr Mag. XXXX und vor allem ObstdG Mag. XXXX ) gehandelt.
Frage: Wird es seitens der Disziplinarbehörde XXXX (vor allem seitens des Organs ObstG Mag. XXXX ) eine Entschuldigung an OBstlt XXXX MBA MSD geben?
b) Kdt XXXX darf um entsprechende Veranlassung der Mitteilung an den DA XXXX / XXXX sowie entsprechende Buchung im PERSIS ersucht werden.
(…)“
In Punkt 2.3. dieser Eingabe kritisiert der DB seinen Vorgesetzten und bringt vor, dass dieser einen dem DB vorgeworfenen Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet habe. Dazu zitiert er Passagen aus den darüber absprechenden Entscheidungen des BVwG vom 25.04.2022 zu W208 2250692 1/11E sowie vom 05.08.2021 zu W170 2244078 1/3E und fordert schließlich eine Entschuldigung für das „fehlerhaften Verhalten der Disziplinarbehörde“ ein.
In Punkt 2.4. spricht der DB über die Einstellung von 61 Disziplinarverfahren bzw. 61 gegen ihn angezeigten Fällen durch den Einleitungsbeschluss der BDB vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1), und einer diesbezüglichen Fehlbeurteilung durch den Disziplinarvorgesetzten. Dabei „fragt“ er ebenfalls nach einer Entschuldigung.
Über den in Spruchpunkt A3.) festgestellten Sachverhalt hat der Disziplinarvorgesetzte am selben Tag der Eingabe, dem 16.05.2022, erstmals Kenntnis erlangt hat.
1.3.4. Spruchpunkt A4.):
4.) er [der DB] habe durch die nachfolgenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 23.05.2022
‚Anzeigerecht gem. StPO
Seitens Disziplinarbehörde ObstdG Mag. XXXX wurde in diversen Disziplinaranzeigen bzw. Nachträgen und weiteren Protokollen, der Obstlt XXXX MBA MSD immer wieder belehrt, dass genannter kein Recht auf eine Strafanzeige als Privatperson wegen §4 HDG bzw. § 41 Abs. 5 WG 2001 hätte und dieses Strafanzeigerecht exklusiv nur dem Disziplinarvorgesetzen Vorbehalten wäre.‘
‚FRAGE: Hat die Disziplinarbehörde ObstdG XXXX vergessen, dass Dionl/KdoSK Einsatz mit GZ S90120/2-Dionl/2021 (1) vom 03.01.2022 eindeutig festgestellt hat, dass der §4 HDG bzw. § 41 Abs. 5 WG 2001 das Jedermannsanzeigerecht NICHT einschränkt; dem Obstlt XXXX MBA MSD diese Klärung (durch ObstdG Mag. XXXX als Gutachten bezeichnet) mitzuteilen?
Dieses o.a. Dokument ist nachweislich dem Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX bekannt (Beleg: mail vom 19.04.2022 12:25:04 von XXXX )‘
gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen.
Die oben zitierten Ausführungen sind dem Protokollbeitrag des DB vom 23.05.2022 (Beilage 19, Punkt B) zu entnehmen.
Hintergrund der Ausführungen ist die vom DB zitierte Stelle aus GZ S90120/2-Dion1/2021(1) vom 03.01.2022: „…Eine Einschränkung des für Jedermann bestehenden Anzeigerechts gem. den Bestimmungen der StPO ist damit nicht verbunden…“.
Diesbezüglich wirft er dem Disziplinarvorgesetzten vor, dass in diversen Disziplinaranzeigen bzw. Nachträgen und weiteren Protokollen gesagt worden sei, dass der DB „kein Recht auf eine Strafanzeige als Privatperson wegen § 4 HDG bzw. § 41 Abs. 5 WG 2001 hätte und dieses Strafanzeigerecht exklusiv nur dem Disziplinarvorgesetzen vorbehalten wäre.“
Dem Disziplinarvorgesetzten ist dieser Vorwurf am 23.05.2022 erstmals zur Kenntnis gelangt.
1.3.5. Spruchpunkt A5.)
5.) er [der DB] habe durch die nachfolgenden Formulierungen in seiner Eingabe vom 07.06.2022
‚Hier irrt Kdo XXXX wieder. Die mit Bescheid der BDB eingestellten 61 Sachverhalte (Verfahren) sind, wie das Wort „eingestellt" bereits eindeutig ausdrückt, nicht mehr bei einer Behörde anhängig. Folglich die Aussage Kdo XXXX schlichtweg falsch ist.
Auch irrt Kdo XXXX , dass ObstdhmfD Dr. XXXX eine Behörde oder ein Behördenvertreter (Organ) wäre. Dies ist in keiner denkmöglichen Form gegeben. Folglich die Aussage Kdo XXXX schlichtweg falsch ist. (vgl. Punkt 2.3. der Beilage 23)
Hier irrt Kdo XXXX wieder. Die mit Bescheid der BDB eingestellten 61 Sachverhalte (Verfahren) sind, wie das Wort „eingestellt" bereits eindeutig ausdrückt, nicht mehr bei einer Behörde anhängig. Folglich die Aussage Kdo XXXX schlichtweg falsch ist. (vgl. Punkt 2.4. der Beilage 23)
Weiters wird Kdo XXXX ersucht hier aktiv im Sinne der Fürsorgepflicht gem. ADV bei den betroffenen Stellen eine Erledigung zu urgieren‘ (vgl. Punkt 2.6. der Beilage 23)
gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges (§ 43a BDG) verstoßen.
Die Aussagen des DB finden sich in seinem Protokollbeitrag vom 07.06.2022 (Beilage 23), unter Punkt 2.3, 2.4. und 2.6.
Punkt 2.3. hat die Überschrift „Richtigstellung zu Aussagen im Protokoll Nr. 21.“ und bezeichnet der DB darin die Aussage des Kdt XXXX wonach „Punkte noch bei anderen Behörden anhängig seien“ als „schlichtweg falsch“. Überdies kritisiert er auch die Bezeichnung von ObstdhmfD Dr. XXXX als „Behörde“ oder „Behördenvertreter“.
Punkt. 2.4. ist mit „Richtigstellung zu Aussagen im Protokoll Nr. 20.“ betitelt und bezeichnet ebenfalls Aussagen des Kdt XXXX , wonach es noch „laufende Verfahren“ gebe, mit dem Hinweis auf die Einstellung von 61 Spruchpunkten als „schlichtweg falsch“.
In der in Punkt 2.6. getroffenen Aussage ersucht der DB den Kdt XXXX um Wahrnehmung seiner der „Fürsorgepflichten“ gemäß ADV in Form von Urgenzen für dort näher genannte Erledigungen.
Über den oa. Sachverhalt erfolgte die erste Kenntnisnahme durch den Disziplinarvorgesetzten am 07.06.2022.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit dem bereits geführten Verfahren zu den gegen den DB eingebrachten Disziplinaranzeigen 1.-7. (vgl. BVwG 12.09.2022, GZ. W208 2255608-1/8E).
Die Dienstzuteilungen des ObstdG Mag. XXXX als Kdt der XXXX ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Zuteilungen der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung, beginnend mit 13.01.2020, GZ XXXX /92-PersB/2020 (2) bis zuletzt mit GZ XXXX /118-KonkrPersAd/2022 (2) vom 28.02.2022. Die Dienstzuteilung im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, welche vom DB in seinem Schreiben vom 22.01.2022 in Frage gestellt wird, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 24.11.2021 zu XXXX /114-KonkrPersAd/2021 (2).
Der den Anschuldigungspunkten zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige, samt Beilagen) und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Dieser dem Einleitungsbeschluss zu Grunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt ist dem DB zur Gänze bekannt. Die Parteienrechte des DB wurden insofern gewahrt, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zuge der gegenständlichen Beschwerde des DA keine Änderung bzw. Ergänzung erfahren hat und die vom BVwG verfügte Einleitung des Verfahrens zu Anschuldigungspunkt A1.) auf einer rechtliche Würdigung des unstrittigen Sachverhalts gründet.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt A1.) ergeben sich insbesondere aus Beilage 7 (Schreiben der Disziplinarbehörde vom 14.01.2022) und 8. (als „Remonstration“ bezeichnete Meldung des DB vom 22.01.2022). Anschuldigungspunkt A1.) wurde nunmehr ebenfalls vom BVwG eingeleitet, da der DB nicht gültig dagegen remonstriert hat (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung).
Anschuldigungspunkt A2.) stützt sich insbesondere auf die im Akt einliegenden Beilagen 12-14, insbesondere die oben zitierte Eingabe des DB vom 29.04.2022 (Beilage 12).
Der Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt A3.) gründet auf den Protokollbeitrag des DB vom 16.05.2022 (Beilage 18).
Die unter Anschuldigungspunkt A4.) zitierten Ausführungen sind dem Protokollbeitrag des DB vom 23.05.2022 (Beilage 19, Punkt B) zu entnehmen.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt A5.) ergeben sich aus der Eingabe vom 07.06.2022 (Beilage 23).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 HDG 2014 sieht – auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes – bei Entscheidungen über einen Beschluss der BDB keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl I Nr 2/2014 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, lauten (Hervorhebungen durch BVwG):
"Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder
2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen
a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder
4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
oder
5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.
[…]
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
Einleitung des Verfahrens
§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
[…]
Durchführung des ordentlichen Verfahrens
§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5) […]
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Disziplinaranzeige
§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) […]
Einleitung des Verfahrens
§ 72. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen. (2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
[...]"
Die hier maßgeblichen §§ 43a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen in den Spruchpunkten A1.)-A5.) der Disziplinaranzeige kein Disziplinarverfahren gegen den DB einzuleiten. Die übrigen Spruchpunkte des EB sind in Rechtskraft erwachsen, da sie weder vom DB noch vom DA in Beschwerde gezogen wurden und die Frist zur Beschwerdeerhebung mittlerweile abgelaufen ist.
Die BDB hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 (Anm: fallbezogen gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Der Disziplinaranwalt ist - im Gegensatz zur BDB - der Meinung, dass bei den angefochtenen Spruchpunkten keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.
3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Verjährungsfristen der angefochtenen Spruchpunkte noch nicht abgelaufen sind:
Gemäß § 11 HDG sind die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter) und die BDB Disziplinarbehörden.
Gemäß § 61 Abs 1 HDG hat der Disziplinarkommandant bei Vorliegen eines Verdachtes einer Pflichtverletzung, das Disziplinarverfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten und dies dem Beschuldigten formlos mitzuteilen.
Eine solche Verfolgungshandlung ist jedenfalls die Erstattung einer Disziplinaranzeige, kann aber auch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten sein.
Die Kommandantenverfahren gelten gemäß § 61 Abs 4 HDG ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 eingeleitet wurde (vgl VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).
Der Disziplinarvorgesetzte hat, da ihm eine strengere Strafe als Geldbuße für erforderlich erschien (§ 62 Abs 2 Z 2 HDG), in der Folge die 8. Disziplinaranzeige an die BDB erstattet.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG beginnt, wenn eine Pflichtverletzung der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist.
Als „Kenntnis“ von der Dienstpflichtverletzung kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen in Betracht, nicht jedoch ein bloßes Gerücht, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., 1996, S. 51 mwN.).
Zu Spruchpunkt A1) erfolgte die erste Kenntnisnahme durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich des Verdachtes einer Pflichtverletzung am 24.01.2022; zu Spruchpunkt A2) am 29.04.2022; zu Spruchpunkt A3) am 16.05.2022; zu Spruchpunkt A4) am 23.05.2022 und zu Spruchpunkt A5) am 07.06.2022.
Die 8. Disziplinaranzeige vom 13.07.2022 wurde dem DB am 18.07.2022 zugestellt.
Im vorliegenden Fall ist in allen Spruchpunkten somit innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Disziplinarbehörde eine erste Verfolgungshandlung ergangen.
Nach § 3 Abs 1 Z 2 HDG muss ein Disziplinarverfahren innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung eingeleitet werden.
Auch die absolute Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat gemäß § 3 Abs 2 HDG 2014 ist offenkundig noch nicht abgelaufen, zumal die vorgeworfenen Sachverhalte alle aus dem Jahr 2022 datieren.
3.3.2. Anschuldigungspunkt A1):
Der DA wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens in Punkt A1.), indem er geltend macht, dass die Zweifel des DB an „der Dienstverwendung des KDt XXXX “ nicht unter das Remonstrationsrecht fallen würden. Das gesamte System von Befehlen und Gehorsam und der Zweck des Remonstrationsrechts würde ad absurdum führen, wenn jeder Untergebene jederzeit die Vorgesetztenfunktion in Zweifel ziehen und verlangen könnte, dass sich der Vorgesetzte schriftlich legitimiere.
Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (VwGH 15. 9. 2004, 2001/09/0023.
Im vorliegenden Fall richtet sich die vom DB als „Remonstration“ bezeichnete Eingabe vom 22.01.2022 gegen die Weisung vom 14.01.2022, seine Disziplinaranzeige beim Kdt XXXX zu übernehmen. Begründend führt er sinngemäß darin aus, dass die Dienstzuteilung des Kdt XXXX Mag. XXXX mit Dezember 2021 geendet habe. Den Personalvertretungsorganen sei eine Verlängerung der Dienstzuteilung des Kdt XXXX nicht gemäß § 9 Abs 3 lit a PVG mitgeteilt worden. Einzig die „beabsichtige“ Maßnahme zur Verlängerung der Dienstzuteilung sei angezeigt worden. Da deshalb die Rechtmäßigkeit der Ladung hinterfragt werde, sei ihm die Dienstzuteilung des Ktd XXXX nachzuweisen.
Dieses Vorbringen des DB vermag jedoch nach den oben aufgezeigten Maßstäben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine gültige Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 darzustellen.
Wie unter 1.1. festgestellt, wurde ObstdG Mag. XXXX mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX /92-PersB/2020 (2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt XXXX dienstzugeteilt und wurden diese Dienstzuteilungen bis dato immer verlängert. Die Verlängerung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, ergibt sich aus dem Schreiben vom 24.11.2021 zu XXXX /114-KonkrPersAd/2021 (2).
Wenn der DB demnach behauptet, dass er Zweifel an der Dienstverwendung des ObstdG Mag. XXXX als Kdt XXXX zum Zeitpunkt der Ladung vom 14.01.2022 gehabt hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausführt, die „beabsichtige“ Maßnahme zur Verlängerung der Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX sei bereits angezeigt worden. Demnach hätte er auch von einer ordnungsgemäßen Verlängerung ausgehen können. Wieso er diesbezüglich dennoch konkrete (rechtliche) Bedenken hegt, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.
Dabei wird nicht verkannt, dass es ohne Bedeutung ist, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht. Dennoch sind die im vorliegenden Fall vom DB kundgemachten Zweifel nicht als rechtliche Bedenken zu qualifizieren (also Gründe, weshalb der DB von einer schlichten Rechtswidrigkeit der Weisung ausgeht), sondern wird darin ein missbräuchliches Vorbringen gesehen, mit dem Ziel des DB eine Weisung des Kdt XXXX zu beanstanden. Überdies hätte sich der DB auch durch einfache Nachfrage bei der Dienstbehörde selbst davon überzeugen können, dass die Dienstzuteilung des ObstdG Mag. XXXX verlängert wurde.
Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der DB durch seine Eingabe vom 22.01.2022 nicht gültig remonstriert hat. Da er – wie unter 1.3.2. festgestellt – der im Schreiben (Ladung) vom 14.01.2022 erfolgten Weisung, zur Übernahme der 7. Disziplinaranzeige für den 24.01.2022 um 14:00 Uhr beim Kdt XXXX , unbestrittenermaßen nicht nachgekommen ist, besteht der Verdacht, dass er dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt hat.
Das BVwG teilt daher die Ansicht des DA (BF), dass ein Disziplinarverfahren zu Spruchpunkt A1.) einzuleiten ist.
3.3.3. Anschuldigungspunkte A2.) bis A5.)
Zu den Punkten A2.) bis A5.) führte der DA aus, dass diese Eingaben des DB bei einer Gesamtbetrachtung den Eindruck erwecken würden, dass es ihm nicht um sachliche Kritik und um Wiederherstellung des Betriebsfriedens gehe, sondern nur darum den Vorgesetzten mit einer Vielzahl an Eingaben zu Fehlern zu bewegen und die Situation eskalieren zu lassen. Daher würde jeweils ein Verstoß gegen § 43a BDG vorliegen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der DB seit 08.08.2019 mit immer mehr disziplinarrechtlichen Vorwürfen – die zum Teil berechtigt, aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil unberechtigt sind – konfrontiert ist und das Verhältnis zum Kdt XXXX als äußerst angespannt beurteilt werden muss. Die Nerven liegen auf beiden Seiten blank und sind hohe Emotionen im Spiel, was sich aus den beiderseitigen Schriftsätzen zwanglos nachvollziehen lässt. Der DB ist aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen verständlich erregt und wehrt sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen, fühlt sich ungerecht behandelt und sucht Fehler, die er auch ab und zu findet und wiederum seinem Vorgesetzten oft in belehrenden und fordernden Formulierungen vorhält.
Dort wo dabei der Verdacht besteht, dass er die Grenzen der sachlichen Kritik überschritten hat, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dort wo dies (gerade noch) nicht der Fall war nicht, weil es ihm vor dem Hintergrund der Gesamtsituation auch erlaubt sein muss, sich nicht nur entsprechend gegen Vorwürfe zu wehren, sondern auch aufzuzeigen, dass andere ebenfalls nicht fehlerfrei sind. Dass er dabei manchmal unrichtige Zitate macht und falsche Rechtsmeinungen vertritt, muss ihm vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit zugestanden werden, auch wenn darunter der Betriebsfriede (insb das Arbeitsklima zwischen dem DB und dem Kdt XXXX ) nachvollziehbar leidet.
Der Betriebsfriede ist schon aufgrund der Vorwürfe gegen die bereits Verfahren eingeleitet wurden ernstlich gestört, was aber nicht nur am DB liegt, sondern auch an den Reaktionen des Kdt XXXX , der sich herausfordern lässt.
Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine Demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Aussagen eines Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschreiten, wenn ihm hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es zwar wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).
Es kommt darauf an, ob bei objektiver Beurteilung diesem Ausdruck eine Beleidigung, Schmähung, Verspottung oder ein Lächerlichmachen innewohnt (vgl dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 2010). Dies ist in den hier zu beurteilenden Punkten nicht der Fall.
Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).
In Anschuldigungspunkt 2.) geht es um die Äußerungen des DB betreffend die angekündigten Ersatzansprüche nach dem Organhaftungsgesetz. Insbesondere beschwert sich der DB darüber, dass er ungerechtfertigt und unrechtmäßig vorverurteilt würde und weist darauf hin, dass ihm der maßgebliche Befehl zur Verwirklichung des inkriminierten Sachverhaltes in der „Causa Hptm XXXX “ von Obst XXXX gegeben worden sei. Des Weiteren übt er Kritik an der Ungleichbehandlung seiner Person.
In Anschuldigungspunkt 3.) zitiert der DB zwei Entscheidungen des BVwG und verweist auf 61 eingestellte Spruchpunkte und diesbezüglich „fehlerhafte“ Beurteilungen seitens des Disziplinarvorgesetzten.
Die in Anschuldigungspunkt A2.) und A3.) getroffenen Aussagen stellen daher eine Meinungsäußerung und Kritik des DB dar und ist diese nicht in einem unsachlichen Ton vorgetragen, selbst wenn er in Spruchpunkt A3.) vom Kdt XXXX eine „Entschuldigung“ einfordern will.
Die Kernaussagen zu Anschuldigungspunkt A2.) entbehren vor dem Hintergrund, dass zu dem Zeitpunkt der Eingabe vom 29.04.2022, weder der Einleitungsbeschluss vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1) noch das darüber absprechende nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2022, GZ W208 2255608-1/8E, erlassen war, auch nicht jeglicher Substanz und stellen die Rechtsmeinung des DB dar.
Ein Verstoß gegen § 43a BDG kann vor dem Hintergrund, dass es dem DB erlaubt ist, sofern er sachlich bleibt, auch Kritik an seinem Vorgesetzten zu üben, nicht erkannt werden. Er hat im Übrigen im Schreiben zu Anschuldigungspunkt 3.) die Originalzitate aus den Erkenntnissen und die GZ angeführt und sind diese auch im RIS mit der GZ abrufbar, sodass sich die beteilten Stellen, selbst ein Bild machen können.
In Anschuldigungspunkt 4.) handelt es sich um Kritik an einer Aussage des Disziplinarvorgesetzten. Die Aussagen des DB sind jedoch offenkundig widersprüchlich zumal der DB hier nicht zwischen den verschiedenen Rechtsgrundlagen unterscheidet.
Hier wurden die Grenzen einer sachlichen – wenn auch unberechtigten – Kritik nicht überschritten, sodass die Äußerungen nicht geeignet sind gegen einen achtungsvollen Umgang iSd § 43a BDG zu verstoßen.
Dasselbe gilt für die in Anschuldigungspunkt 5. dargestellten Vorwürfe, wonach der Kdt XXXX fälschlicherweise von noch laufenden Verfahren reden würde, obwohl 61 Vorwürfe gegen den DB eingestellt worden wären und er diesbezüglich mehrmals betont diese und andere Ansichten des Kdt XXXX seien „schlichtweg falsch“. Dass der DB die (zum Zeitpunkt des dem Anschuldigungspunkt zugrundeliegenden Protokollbeitrags vom 07.06.2022) 50 (seit Erkenntnis des BVwG 12.09.2022, GZ W208 2255608-1/8E, 52) gegen ihn eingeleiteten Vorwürfe nicht berücksichtigt, vermag nichts daran zu ändern, da mit der Bezeichnung von Aussagen als „schlichtweg falsch“ keine bedenkliche Wortwahl erfolgt ist, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde.
Der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43a BDG (achtungsvoller Umgang) liegt daher auch hier nicht vor.
Wie die BDB zutreffend ausführt, ist nicht erkennbar, dass durch Aussagen des DB in den Anschuldigungspunkten A2.) bis A5.), eine Verletzung der menschlichen Würde stattgefunden hätte und diese Aussagen sprengen auch nicht den Rahmen der sachlichen Kritik, sei diese nun inhaltlich richtig, falsch oder argumentativ mangelhaft (vgl. VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Da somit in den Anschuldigungspunkten A2.) bis A5.) eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt, ist ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (iSd. § 43a BDG) nicht erkennbar und dementsprechend liegt ein Einstellungsgrund iSd. § 62 Abs. 3 Z 2 HDG vor.
3.3.4. Zusammengefasst war somit die Einleitung eines Senatsverfahren zu Spruchpunkt A1.) auszusprechen und die Einstellung der Spruchpunkte A2.) – bis A5.) als rechtmäßig zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.