JudikaturBVwG

G305 2215578-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2023

Spruch

G305 2232043-2/12E G305 2215578-2/6E G305 2215579-2/6E G305 2215582-2/6E G305 2215581-2/6E G305 2215580-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Anträge des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28.02.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Familienverfahrens zu den Zahlen G305 2232043-1/22E, G305 2215578-1/17E, G305 2215579-1/16E, G305 2215582-1/17, G305 2215581-1/16E und G305 2215580-1/16E:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Die im Grundverfahren behandelte Familie (aus der Region XXXX stammende Eltern und vier Kinder, wobei zwei der Kinder noch minderjährig sind) stellte gemeinsam mit dem Bruder des Vaters und dessen Familie und der Großmutter, die zwischenzeitlich in Österreich verstorben ist, am XXXX .2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit ho. Erkenntnis vom 28.02.2022 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 3 AsylG der Status einer/eines Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren erteilt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

Unter Vorlage einer „Red Notice“ (Anm.: eines durch Interpol ausgestellten internationalen Haftbefehls) gegen den Vater der Familie, welcher dem BFA am XXXX .2022 zugegangen ist [OZ 25 des Akts zu G305 2232043-1], beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2022 die Wiederaufnahme des rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens und begründet dies mit Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Z1 und 2 VwGVG.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt, oder sonstwie erschlichen worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme weiters stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Diese Voraussetzungen sind verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Das laufende Erhebungsverfahren der Staatsanwaltschaft und eine damit verbundene massive Straffälligkeit des Vaters der Familie war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrenes (siehe hierzu unter anderem die Seiten 6, 61, 64 und 70 des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 28.02.2022 G305 2232043-1/22E). Wie in diesem Erkenntnis dargelegt, ändert auch der nunmehr vorgelegte internationale Haftbefehl nichts an der aslyrelevanten Gefährdung der Familie bei einer Rückkehr in den Irak. Zudem ergibt sich aus einer dementsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben (OZ 6 zu G305 2232043-2), dass die Ermittlungen hier noch nicht abgeschlossen sind, weshalb auch von Seiten der österreichischen Strafverfolgung im weitesten Sinne keine Änderung gegeben ist.

Nach einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters der Familie wird dann dieses Faktum im Wege eines Asylaberkennungsverfahrens zu prüfen sein.

Die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022 waren daher abzuweisen.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

In Anbetracht des Umstandes, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zwischen den Verfahrensparteien im Wesentlichen außer Streit steht, konnte hinsichtlich des in Rede stehenden verfahrenseinleitenden Antrages und der Regelung des § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem ließ der Verwaltungsakt erkennen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund ergab sich, dass schon auf Grund des Schriftsatzvorbringen und der umfangreich vorliegenden Unterlagen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

3. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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