JudikaturBVwG

L530 2168462-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 2022

Spruch

L530 2168462-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2022, ZI. 1082962210/222144138, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2022 als unbegründet abgewiesen.

Am 6. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2022 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 6. Juli 2022 gemäß „§ 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. August 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak.

Nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 23. März 2022 leitete die belangte Behörde am 19. April 2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der vom Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete erfuhr keinerlei Konkretisierung hinsichtlich des Grundes für die angestrebte Duldung. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer nicht zur Verbesserung seines Antrages in diesem Punkt auf.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des von ihm vorgelegten irakischen Reisepasses mit dem Ausstellungsdatum vom 27. März 2013 fest.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie zum vom Bundesamt eingeleiteten und noch laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sowie zum verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verfahrensaktes.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 46a Abs. 1, 3 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I 106/2022, lauten:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) …

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) …“

A) 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Nach der unmissverständlichen gesetzlichen Anordnung von § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, im Antrag den Grund für die begehrte Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen.

Dem Antragsformular (vgl. Aktenseiten 3 bis 5) ist eine dahingehende Bezeichnung jedoch nicht zu entnehmen, vielmehr markierte der Beschwerdeführer bloß die Passage „Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG“ definierte jedoch keinen der unmittelbar darunter angeführten Tatbestände des Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4.

In Anbetracht dessen wäre die belangte Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, ihm die Verbesserung seines Antrages vom 6. Juli 2022 aufzutragen und hätte für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachgekommen wäre, seinen Antrag zurückweisen müssen.

Die belangte Behörde durfte daher nicht selbst eine Deutung des Antrages des Beschwerdeführers dahingehend vornehmen, dass dieser sich wohl auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz stützte, ohne, dass sich Anhaltspunkte für eine dahingehende Äußerung des Beschwerdeführers im Verfahrensakt fanden. Auch in der Beschwerde wurde der Antragsgrund nicht näher konkretisiert.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

A) 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies war im vorliegenden Beschwerdefall der Fall, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise