W228 2228246-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der beitragsrechtlichen Beschwerdesache der XXXX GmbH, vertreten durch die XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der, derzeit bei der ÖGK offenen und somit anhängigen Anträge XXXX GmbH, vertreten durch die XXXX auf Entscheidung der Versicherungspflicht ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit fünf Bescheiden der ÖGK wurde in Parallelverfahren anhand ausgewählter Personen festgestellt, dass XXXX und XXXX in näher genannten Zeiträumen aufgrund der jeweiligen Tätigkeit als Reinigungskraft für die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer unterliegen würden.
Die Beschwerdeführerin brachte via Rechtsvertreterin jeweils eine Beschwerde gegen die genannten fünf Bescheide ein.
Parallel dazu erging der verfahrensgegenständliche, beitragsrechtliche Bescheid vom 28.11.2019, mit welchem der Beschwerdeführerin die Entrichtung von € 52.923,29 für eine deutlich größere Anzahl von Dienstnehmern vorgeschrieben wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte via Rechtsvertreterin eine Beschwerde, datierend auf 27.12.2019 gegen den letztgenannten Bescheid ein. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Antrag vom 04.06.2012 die Bescheidausstellung über die Versicherungspflicht für die im GPLA Zeitraum 01.02.2006-31.12.2008 beschäftigten Mitarbeiter begehrt worden sei. Die beantragten Bescheide seien immer noch ausständig.
Die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage der ÖGK langte am 03.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Parallel langten auch die fünf zuerst genannten Versicherungspflichtverfahren ein.
Mit fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022 wurden die Entscheidungen der ÖGK betreffend Versicherungspflichtverfahren bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft. Revisionen gegen diese 5 Entscheidungen wurden mittlerweile eingebracht.
Mit Parteiengehör vom 20.10.2022 wurde die Nachfrage gestellt, ob der Antrag betreffend Bescheidausstellung über die Versicherungspflicht für die im GPLA Zeitraum 01.02.2006-31.12.2008 beschäftigten Mitarbeiter weiter aufrecht bleibe.
Mit Note datierend auf 25.10.2022 wurde bestätigt, dass der Antrag aufrecht bleibe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergab sich, dass weitere Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin bei der ÖGK noch anhängig sind.
Die Vorfrage, ob die Dienstverhältnisse der, im beitragsrechtlichen Bescheid aufgeführten, Dienstnehmer für den Prüfzeitraum 01.02.2006-31.12.2008 zur Beschwerdeführerin vollversicherungspflichtig gem. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind, ist somit – im Gegensatz zu den fünf Versicherungspflichtverfahren, welche vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden wurden – nicht rechtskräftig entschieden.
Eine Durchführung des Verfahrens nach § 41 Abs. 3 GSVG zwischen den Versicherungsträgern, welches Einfluss auf die Beitragshöhe hat, kommt seitens der SVS sowie ÖGK erst nach rechtskräftigem Abschluss aller Versicherungspflichtverfahren in Frage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens nach § 41 Abs. 3 GSVG zwischen SVS und ÖGK wurde in den Parallelverfahren W228 2228247-1 bis W228 2228250-1 sowie W228 2228252-1 von beiden Behörden bekannt gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Aufgrund der hohen Anzahl an angeführten Dienstnehmern und somit noch offenen Versicherungspflichtverfahren, welche eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zum gegenständlichen beitragsrechtlichen Verfahren darstellen, konnte das Risiko eines Wiederaufnahmeverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, und war das gegenständliche, beitragsrechtliche Verfahren zweckmäßigerweise auszusetzen, da eine Teilentscheidung über nur jene fünf, im Versicherungspflichtverfahren rechtskräftig entschiedenen, Dienstnehmer im beitragsrechtlichen Verfahren nicht zielführend erscheint. Die diesbezüglichen Versicherungspflichtverfahren sind durch die Antragstellung vom 04.06.2012 der Beschwerdeführerin bei der ÖGK anhängig und sind die Entscheidung der ÖGK sowie allfällige Entscheidungen des BVwG abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und zwei unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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