W251 2245308-1/14E
W251 2245310-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , beide StA. Afghanistan und vertreten durch RA XXXX , dieser vertreten durch RA XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2022, W251 2245308-1/11E und W251 2245310-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen und den Revisionswerberinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das Erkenntnis wurde auf Antrag der Revisionswerberinnen am 17.06.2022 schriftlich ausgefertigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden brachten die Revisionswerberinnen im Wesentliche vor, dass ihnen nur ein befristeter Staus als subsidiär Schutzberechtigte zukomme, nach deren Ablauf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme drohe. Eine Abschiebung wäre mit einem schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben und einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, ist für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils ist jedoch das Vorliegen eines Rechtstitels für die Durchführung der Abschiebung erforderlich (VwGH vom 18.09.2020, Ra 2020/01/0338).
2. Im gegenständlichen Fall wurde den Revisionswerberinnen bereits durch den Bescheid des Bundesamtes der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es besteht gegen die Revisionswerberinnen keine Rückkehrentscheidung und kein Ausspruch über die Zulässigkeit einer Abschiebung. Eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (VwGH vom 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Mit dem Vorbringen der Revisionswerber wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
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