JudikaturBVwG

W208 2246207-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. März 2022

Spruch

W208 2246207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 20.07.2021, Zl 100 Jv 2654/21t-33a (003 Rev 6860/21a), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im zivilgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Kläger am 18.12.2019 eine Klage wegen € 5.917.126,00 gegen die XXXX ein (ON 1). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 ZPO (u.a. im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt).

2. Mit Beschluss vom 20.01.2020 (ON 2) wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, da die von dem BF verfolgten Rechtsansprüche verjährt wären und die Geltendmachung verjährter Ansprüche mutwillig sei. Dagegen erhob der BF – nach Bewilligung des gleichzeitig gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses – am 21.02.2020 einen Rekurs.

3. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.02.2020 (ON 3) wurde dem BF aufgetragen, die Klage aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes binnen 14 Tagen zu verbessern. Diese Frist wurde in der Folge bis 14 Tage nach Rechtskraft über die Entscheidung über den oben genannten Rekurs vom 21.02.2020 verlängert (ON 8).

4. Mit Beschluss vom 20.04.2020, 14 R 40/20k (ON 15), wurde dem Rekurs vom 21.02.2020 gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt. Dieser Beschluss erwuchs am 03.06.2020 in Rechtskraft.

5. In der Folge wurde die Klage mit Beschluss vom 02.07.2020 (ON 17) mangels Verbesserung (fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes) zurückgewiesen.

6. Gegen diesen Beschluss vom 02.07.2020 erhob der BF wiederum einen Rekurs, welcher – ebenfalls unter Setzung einer Verbesserungsfrist von 14 Tagen (ON 19) – aufgrund fehlender Unterschrift eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 07.09.2020 (ON 21) zurückgewiesen wurde.

7. Der dagegen erhobene Rekurs wurde schließlich mit Beschluss vom 17.12.2020, 14 R 161/20d (ON 29), zurückgewiesen und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt. Dieser Beschluss erwuchs am 05.02.2021 in Rechtskraft.

8. In der daraufhin ergangenen Lastschriftanzeige vom 05.02.2021 wurde der BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP 1) Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 81/2019 (GGG), iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 74.494,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) aufgefordert.

9. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 erhob der BF Einwendungen gegen diese Lastschriftanzeige und beantragte, diese mit dem Betrag „von NULL EURO“ neu „zu beschließen“.

10. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.04.2021 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 74.494,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben.

11. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine Vorstellung (irrtümlich als „Antrag wegen des Zahlungsauftrages vom 19.04.2021“ bezeichnet) welche am 10.05.2021 beim LG einlangte. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund von zwei „Fehlurteilen“ der Justiz finanziell ruiniert sei. Unter Bezugnahme auf den von ihm gestellten – und rechtskräftig abgewiesenen – Verfahrenshilfeantrag führte er aus, dass die gerichtliche Vorgehensweise sinnwidrig sei, zumal klar sein müsse, dass bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages kein Vermögen vorhanden sei, um das Verfahren zu finanzieren, da sonst der Antrag nicht gestellt werden würde.

12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.07.2021 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 74.494,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 iHv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 350.000,00 – hier € 5.917.126,00 – werde die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv 1,2 des Streitwertes zuzüglich des Betrages von € 3.488,00 fällig. Dies ergebe eine Pauschalgebühr iHv € 74.494,00. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen. Das Gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Für die Reduktion der Gerichtsgebühren nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG dürfe der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal sei nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230 ZPO verlange. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) werde durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet (§ 232 Abs 1 ZPO). A limine sei ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die gleich zu Beginn eines Verfahrens typischerweise durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. Von einer Entscheidung a limine zu unterscheiden sei die Abweisung einer Klage. Die Klage sei im gegenständlichen Fall nur der klagenden Partei zur Verbesserung nicht jedoch der beklagten Partei zugestellt worden. Die Klage sei daher nicht streitanhängig geworden und die Zurückweisung sei von vornherein (a limine) erfolgt. Der Bund habe daher ¾ der Pauschalgebühren TP 1 GGG iHv € 55.870,50 zurückzuzahlen. Gleichzeitig sei dem BF gemäß § 6a Abs 1 GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben gewesen. Aus der als Vorstellung gewerteten Eingabe des BF (Anm: richtigerweise aus den Einwendungen zur Lastschriftanzeige im Schriftsatz vom 24.02.2021) gehe hervor, dass er auch um Nachlass („NULL stellen“) der Gebühren ersuche, weshalb der Akt nach Rechtskraft dieses Bescheides an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichte WIEN weitergeleitet werde.

13. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.07.2021) richtet sich die am 24.08.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde darin im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und inhaltliche Ausführungen zu den vom BF als „Fehlurteile“ bezeichneten Rechtssachen getroffen. Außerdem führte der BF aus, dass die Beibringung einer Anwaltsunterschrift für ihn wirtschaftlich nicht möglich sei.

14. Mit Schreiben vom 07.09.2021 (beim BvwG eingelangt am 09.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass für die am 18.12.2019 eingebrachte Klage zu XXXX Pauschalgebühren nach TP 1 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 entstanden sind.

Überdies steht fest, dass diese Klage mangels Verbesserung (fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes) bereits vor Zustellung an die beklagte Partei („a limine“) rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde ebenfalls rechtskräftig abgewiesen und dem BF im gesamten Verfahren zu XXXX keine Verfahrenshilfe erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

Dass die vom BF am 18.12.2019 eingebrachte Klage zu XXXX aufgrund fehlender Unterschrift eines Rechtsanwalts mit Beschluss rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss vom 02.07.2020 (ON 17) sowie den dagegen erhobenen Rechtsmitteln (ON 21 und ON 29), welche allesamt laut darauf befindlichen Stampiglien am 05.02.2021 für rechtkräftig und vollstreckbar erklärt wurden.

Dass dem BF im gesamten Verfahren zu XXXX keine Verfahrenshilfe erteilt bekommen hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss vom 20.01.2020 (ON 2), mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde und dem Beschluss vom 20.04.2020, 14 R 40/20k (ON 15), mit welchem dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt wurde. Diese Beschlüsse sind – ebenfalls gemäß darauf befindlichen Stampiglien – am 03.06.2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden.

Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden vom BF substantiiert bestritten. Ebensowenig behauptete der BF, dass ihm Verfahrenshilfe erteilt wurde.

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:

Tarifpost (TP) 1 § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 81/2019 bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro.

Gemäß Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird.

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Klage des BF vom 18.12.2019 wegen € 5.917.126,00 zu XXXX Pauschalgebühren nach TP 1 GGG entstanden, welche dem BF nach Zurückweisung der Klage wegen fehlender Anwaltsunterschrift mit angefochtenem Bescheid inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, wobei dieser begründend im Wesentlichen Ausführungen zu seiner Ansicht nach bereits ergangenen „Fehlurteilen“ der Justiz trifft und anführt, dass die Beibringung einer Anwaltsunterschrift für ihn wirtschaftlich nicht möglich sei.

Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen.

3.3.2. Zur Höhe der Pauschalgebühr

Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei einem gegenständlichen Streitwert von € 5.917.126,00 in der hier maßgebenden Fassung nach TP 1 GGG, BGBl I Nr 81/2019, € 74.494,00.

Da die Klage bereits mangels Beibringung einer Anwaltsunterschrift vor Zustellung an den Verfahrensgegner („a limine“) zurückgewiesen wurde, reduziert sich die vom BF zu zahlende Gebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, somit auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen € 18.623,50.

Dass – wie vom BF vorgebracht – die Beibringung einer Anwaltsunterschrift für ihn wirtschaftlich nicht möglich sei, vermag an der Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieses Mangels nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG wurde korrekt berechnet und wird dies vom BF auch gar nicht bestritten.

3.3.3. Zur Verfahrenshilfe

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihm Verfahrenshilfe erteilt worden sei. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass die gerichtliche Vorgehensweise sinnwidrig sei, zumal klar sein müsse, dass bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages kein Vermögen vorhanden sei, um das Verfahren zu finanzieren, da sonst der Antrag nicht gestellt werden würde. Dem ist folgendes zu entgegnen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601).

Der BF hat im gegenständlichen Fall den Verfahrenshilfeantrag mit der Klage verbunden und hat damit den für die Gebührenvorschreibung notwendigen formalen Tatbestand erfüllt. Es hätten ihm die Gebühren – da sie bereits mit Einbringung entstanden sind – auch schon vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorgeschrieben werden dürfen (VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003).

Auch hier kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

3.3.4. Die Gebührenschuld des BF wurde bislang weder beglichen, noch ist die Vollstreckbarkeit der relevanten Beschlüsse aufgehoben worden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind sowohl der Beschluss über die Zurückweisung der Klage wegen fehlender Anwaltsunterschrift als auch der Beschluss über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages – jeweils nach Ausschöpfung der Rechtsmittelinstanzen – für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden.

Daher ist die Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 74.494,00) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, gesamt somit € 18.631,50, mangels Gewährung von Verfahrenshilfe und aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Klage „a limine“ dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.

3.3.5. Der Vollständigkeit halber schließt sich das BVwG den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Weiterleitung des aus den Einwendungen zur Lastschriftanzeige im Schriftsatz vom 24.02.2021 erkennbaren Nachlassantrages des BF an den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichte WIEN an.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Rückverweise