Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Juni 2023 bzw 22. Mai 2024 bzw 17. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 28.6.2023 erließ die belangte Behörde einen Einkommensteuerbescheid, gegen den der Beschwerdeführer (Bf) am 2.8.2023 Beschwerde erhob und geltend machte, seine Einkünfte für den Zeitraum 1.12.2019 bis 28.2.2022 seien zwischen ÖGK und Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gegenverrechnet worden, was dem Finanzamt von der ÖGK nicht mitgeteilt worden sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 10.4.2024 führt die belangte Behörde aus, es sei kein Lohnzettel mit Rehabilitationsgeld ersichtlich; aus den Beilagen zur Beschwerde gehe hervor, dass Rehabilitationsgeld zwar zuerkannt worden sei, aber von der ÖGK mit Forderungen der PVA direkt gegenverrechnet worden sei; mangels Auszahlung sei es zu keiner Steuerpflichtigstellung gekommen, die Lohnzettel und Besteuerungsgrundlagen seien korrekt.
Dagegen richtete der Bf am 10.5.2024 einen Vorlageantrag.
Mit Bescheiden vom 22.5.2024 und 17.6.2025 erfolgten jeweils Wiederaufnahmen des Verfahrens zur Einkommensteuer 2022, weil von der PVA geänderte Lohnzettel übermittelt worden waren.
Am 4.7.2025 wurde der Akt unter Hinweis auf § 253 BAO dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurden Erhebungen bei ÖGK und PVA über Meldung, Einbehalt und Abfuhr von Lohnsteuer für das Jahr 2022 veranlasst.
Der Bf bezog zunächst in den Monaten 12/2019 bis 2/2022 Rehabilitationsgeld (§ 69 Abs 2 EStG) von der ÖGK. Mit Vergleich vom 4.3.2025 wurde dem Bf rückwirkend ab 12/2019 eine Invaliditätspension zuerkannt. Mit Schreiben der PVA vom 14.3.2022 wurde der Bf darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Ausmaß der bisherigen Auszahlung von Rehabilitationsgeld durch die ÖGK keine Auszahlung erfolgt, sondern eine Verrechnung mit der ÖGK, um einen Doppelbezug zu vermeiden.
Für den Zeitraum 12/2019 bis 12/2021 hat die ÖGK für die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes Lohnzettel gemäß § 69 Abs 2 EStG übermittelt, seitens der PVA wurden Lohnzettel für den Pensionsbezug übermittelt. In den Einkommensteuerbescheiden vom 1.7.2025 betreffend die Jahre 2019, 2020 und 2021 wurden die gemeldeten positiven Einkünfte laut diesen Lohnzetteln erfasst und das Rehabilitationsgeld als Werbungskosten berücksichtigt, sodass letztlich nur die Invaliditätspension steuerwirksam geblieben ist.
Für die Monate 1/2022 und 2/2022 erfolgte seitens der ÖGK keine Lohnzettelübermittlung mehr. Zwar erfolgte eine Nettoauszahlung, doch keine Lohnsteuerabfuhr an das Finanzamt. Es liegt für das Jahr 2022 nur mehr ein Lohnzettel der PVA vor, aufgrund dessen die Veranlagung durchgeführt worden ist. Da keine Einkünfte nach § 69 Abs 2 EStG erfasst worden sind, bedarf es für das Jahr 2022 auch keiner Berücksichtigung von Werbungskosten in derselben Höhe.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Einsicht in die Lohnzettel und die vom Bf vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung der ÖGK vom 4.2.2026, dass diese für das Jahr 2022 weder Lohnzettel ausgestellt noch Lohnsteuer abgeführt hat und die Beträge lediglich im Rahmen der Verrechnung der PVA bekanntgegeben hat.
Nach Erhebung des Vorlageantrages erfolgten aufgrund geänderter Lohnzettel automatisierte Wiederaufnahmen der Verfahren. Die damit einhergehenden Abänderungen waren zulässig, weil sie vor Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht ergangen sind und auch keine Vorlageerinnerung gestellt worden ist (§ 300 Abs 1 BAO).
Gemäß § 253 BAO gilt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28.6.2023 auch als gegen die späteren Bescheide vom 22.5.2024 und 17.6.2025 gerichtet.
Wie die belangte Behörde unter Verweis auf § 19 Abs 1 Z 2 und Abs 2 sowie § 124b Z 399 EStG zutreffend ausführt, ist für die strittigen Einkünfte des Bf das Anspruchsprinzip maßgeblich, weshalb für die jeweiligen Jahre, für die ihm vorerst Rehabilitationsgeld und in weiterer Folge stattdessen eine Invaliditätspension zugesprochen worden war, geänderte Einkommensteuerbescheide ergangen sind.
Für das einzig anhängige Jahr 2022 wäre die Systematik der Vorjahre zutreffend gewesen, hätte die ÖGK für dieses Jahr Lohnzettel über das ausbezahlte Rehabilitationsgeld ausgestellt. Da sie dies unterlassen hat, wurden im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Rehabilitationsgeld erfasst, und die nachträgliche Zuerkennung einer Invaliditätspension samt Verrechnung mit dem ausbezahlten Rehabilitationsgeld bedarf keiner steuerlichen Korrektur durch den Ansatz von Werbungskosten.
Mangels Lohnzettels ist auch keine allenfalls seitens der ÖGK einbehaltene Lohnsteuer ersichtlich, die bei der Veranlagung berücksichtigt hätte werden können. Die steuerliche Erfassung von Einkünften des Bf erfolgte im Jahr 2022 einzig durch die PVA.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war lediglich eine Sachverhaltsfrage zu klären.
Wien, am 9. April 2026
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