Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2023 und 2024 Steuernummer ***BF1StNr2*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 9. Juli 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Herr ***Bf1*** hat mit Eingabe 9. Juli 2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Steuerbescheide 2023 und 2024 erhoben. Das Schreiben weist zwar nicht unmittelbar den Begriff "Säumigkeit" auf, aus dem Inhalt dieses Schreibens geht allerdings unmissverständlich hervor, dass Säumigkeit ("Das Finanzamt Vöcklabruck ist undätig bei den Steuerbescheiden 2023 2024") gemeint ist.
Anmerkung Richter: Nach den Tätigkeiten des Beschwerdeführers und den steuerlichen Grundlagen kann es sich hier offensichtlich nur um die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2023 und 2024 handeln.
Aus den vorliegenden Daten des zuständigen Finanzamtes geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer betreffend die genannten Jahre keine Steuererklärungen abgegeben hat.
Dies konnte durch die Abfrage der Finanzdokumentationen durch den zuständigen Richter klar nachgeprüft werden.
Das Finanzamt hat mit Datum 8. Juli 2025 (Umsatzsteuer 2023) und 11. Juli 2025 (Einkommensteuer 2023) die entsprechenden Steuer bescheidmäßig festgesetzt (im Schätzungsverfahren).
Rechtsgrundlagen:
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BA ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Aus oben genannten Daten ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht säumig sein kann, da der Beschwerdeführer keine Erklärungen der betreffenden Jahre bei dieser Behörde (und auch keiner anderen Behörde) eingebracht hat.
Dass keine Erklärungen bzw. sonstige Anbringen in Sachen Steuerbescheide 2023 eingebracht wurden, geht auch aus der Bescheidbegründung vom 14. Juli 2025 hervor.
Sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 geht aus den Steuerdaten des Finanzamtes klar hervor, dass seitens des Beschwerdeführers keine Erklärungen abgegeben wurden.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann allerdings eine Säumnisbeschwerde nur bei Säumigkeit eingebracht werden. Da diese Säumigkeit bereits zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht vorgelegen ist, ist eine derartige Beschwerde nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer verkennt hier offensichtlich die Rechtslage, dass die Behörde nicht bereits säumig ist, wenn sechs Monate nach dem Jahresende vergangen sind.
Die gesetzliche Bestimmung des § 284 geht allerdings klar und unmissverständlich von "… sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung …" aus. Eine amtswegige Verpflichtung zur Erlassung von Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Somit kann eine Säumigkeit auch nicht vorliegen.
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2023 bereits erlassen wurde (8. Juli 2025 bzw. 11. Juli 2025) - Zustellung via databox.
Somit kann auch aus diesem Grund zumindest für das Jahr 2023 keine Säumigkeit vorliegen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 17. Juli 2025