Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, die Richterin Mag. Gisela Praschl LLM sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Kummer und Mag. Ulrike Richter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. September 2019 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2014, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2015, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2016, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2017, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide der Jahre 2014, 2016 und 2017 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und den Feststellungsbescheid 2015 wird teilweise stattgegeben. Der Umsatzsteuerbescheid und der Feststellungsbescheid 2015 werden abgeändert.
III. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil de Spruches dieses Erkenntnisses.
IV. Dieses Erkenntnis wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden ( § 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bei der beschwerdeführenden KG (in der Folge Bf.) fand im Jahr 2019 eine Betriebsprüfung statt.
Im BP-Bericht vom 1.10.2019 finden sich folgende streitgegenständlichen Feststellungen:
"Tz. 1 Alkoholabgabe:
Die Name brennt Schnaps für Kunden aus der Maische von diesen. Das Zollamt schreibt hierfür die Alkoholabgabe vor, die von der KG entrichtet wird. Diese Alkoholabgabe wird in den an den Kunden gestellte Rechnung als durchlaufende Post angesetzt. Verbrauchssteuern, wie die Alkoholabgabe, gehören zum Entgelt (UStR, RZ 644).
Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (BFH vom 5.9.1957, BStBl III 1957).
Lt. Prüfung stellt die in Rechnung gestellte Alkoholabgabe keinen durchlaufenden Posten dar, sondern gehört zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt gem. § 4 Abs. 1 UStG. 1994.
Änderung der Ust.-Bemessungsgrundlage:
| verr. Alkoholabgabe | |||
| brutto | netto | 20% USt. | |
| 2014 | 14.844,32 | 12.370,27 | 2.474,05 |
| 2015 | 4.493,32 | 3.744,43 | 748,89 |
| 2016 | 11.654,84 | 9.704,87 | 1.940,97 |
| 2017 | 3.751,56 | 3.126,30 | 625,26 |
| 2018(Nachschau) | 4.991,88 | 4.159,90 | 831,98 |
Die Umsatzsteuernachzahlung kürzt die Nettoeinnahmen. Für den Nachschauzeitraum 2018 erfolgt die Vorschreibung durch Festsetzung für den Zeitraum 12/2018.
Tz. 2 Privatanteil Strom
Von den Stromkosten sind folgende Privatanteile auszuscheiden:
2014 netto 1.500,
2015 netto 2.500,-
2016 netto 500,-
2017 netto 500,-
Tz. 3 Umsatzzurechnung
Der innere Betriebsvergleich für die Jahre 2014 bis 2017 ergab beim Rohaufschlag für die Handelsware 10% (Marktstand) folgende erklärte Rohaufschläge:
2014 17%
2015 18%
2016 25%
2017 65%
Eine durchgeführte Rohaufschlagsermittlung aufgrund der Verkaufs- und Einkaufspreise der einzelnen Produkte (Brot, Gebäck, Eier, Aufstriche, etc.) ergab, dass die Rohaufschläge in den Jahren 2014 bis 2016 weit höher sind als die erklärten.
Lt. Prüfung ist daher in diesen Jahren eine Umsatzzurechnung zu den Umsätzen zu 10% USt. in Form eines Sicherheitszuschlages in folgender Höhe vorzunehmen:
2014 netto 10.000,
2015 netto 15.000,-
2016 netto 13.000,-"
Gesamthaft wurden somit folgende Zurechnungen bei der Umsatzsteuer 2014 bis 2017 vorgenommen:
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | |
| Umsätze bisher | 133.832,21 | 85.868,87 | 78.122,99 | 83.945,04 |
| Zurechnung Alkoholabg. | 12.370,27 | 3.744,43 | 9.704,87 | 3126,30 |
| Schätzung | 10.000 | 15.000 | 13.000 | |
| KZ 000 nach BP | 156.202,48 | 104.613,30 | 100.827,86 | 87.071,34 |
| Eigenverbrauch Strom | 1500 | 2500 | 500 | 500 |
| Umsatz 20 % vor BP | 90.490,57 | 47.387,28 | 35.242,30 | 28.825,02 |
| Alkoholabgabe | 12.370,27 | 3.744,43 | 9.704,87 | 3126,30 |
| Privatanteil Strom | 1500 | 2500 | 500 | 500 |
| Umsatz 20% nach BP | 104.360,84 |
Die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 ergingen am 30.9.2019. Begründend wurde auf die abgabenbehördliche Prüfung verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt:
"Tz. 1 - Alkoholabgabe:
Es wurde für die Gesellschaft alle Rechnungen, die mit Alkoholabgabe, die an Kunden verrechnet wurde, der Umsatzsteuer unterzogen. Es ist in Folge trotz Darstellung nicht auf das Argument der Möglichkeit der Steuerbefreiung für einen Durchlaufposten eingegangen, sondern nur auf die Möglichkeit das auch Alkoholabgabe zum Entgelt gehören und keinen durchlaufenden Posten darstellen.
Es wurde in der Begründung angeführt das hier auch die UStR RZ 644 anzuwenden ist, hier dürfen wir dies wie folgt skizzieren:
Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zB Schenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echte Mitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.
Diese Darstellung lässt erkennen, dass hier eine VerUSTung der Alkoholabgabe nicht vorliegen kann. Es kann auch nicht mit etwaigen Biersteuern oder Weinsteuern verglichen werden, da wir in Folge die Abrechnungen nicht nur direkt für den Kunden beim Zollamt durchführen, und wir diese im Auftrag des Kunden verrechnen und außerdem eindeutig erkennbar -> wir sind nur Lohnbrennerei und kein diesbezüglicher Handel und es gab keinerlei Leistungsaustausch in diesem Bereich! Wird hingegen ein Ersatz effektiver Kosten ohne Zusammenhang mit einer Leistung/Gegenleistung vereinbart, so unterliegt diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer.
Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt (Rechnung des Erbringers lautet auf Namen des Kunden) und sind vom Unternehmer daher netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden weiter zu verrechnen. Es fällt keine Umsatzsteuer an.
Auch der Verweis auf ein Erkenntnis: BFH vom 5.9.1957, BStBl III 1057, geht insofern ins Leere, da hier in keiner weise auf die Art und Weise auf die Tätigkeit unseres spezifischen Betriebs eingegangen wurde. Auch nach Recherche bei der WKO ist dies die gleiche Meinung und erkennt diese Alkoholabgabe sehr wohl als lediglichen "Durchlaufposten" welcher somit steuerfrei zu betrachten ist.
Tz.2 - Privatanteile Strom
In den Jahren 2014 und 2015 wurden Beträge von € 1500,00 und € 2500,00 als Privatanteil für Stromkosten angesetzt. Dies erscheint mit einem Fremdvergleich einem normalen Haushalt vergleichend niemals in einem Einklang. Diese Hinzuschätzung ist absolut erhöht und entbehrt jedweder den wirtschaftlichen Fremdvergleich Vergleich. In den Jahren 2016 und 2017 wurden hier je € 500,00 angesetzt, welches durchaus relevant ist. Eine diesbezügliche Festsetzung für die Jahre 2014 und 2015 ist somit den Folgejahren anzupassen.
Tz.3 - Umsatzzurechnung
Es wurde seitens der Revision ein Betriebsvergleich für die Jahre 2014 und 2017 durchgeführt. Es ist in Folge nicht auf unsere Argumentation eingegangen, dass bei einem Marktverkauf nicht nur erheblichen Schwund gibt. Auch die Einkaufspreise sind variable und können nicht an den Letztverbraucher weitergegeben werden.
Eine Schätzung wie durchgeführt entbehrt somit den Richtlinien da hier nicht auf den tatsächlichen Gehalt des Betriebes und der Möglichkeiten eingegangen wurde. Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht der Begründung. Die Begründung wurde hier nicht dargestellt. Die Schätzung bzw der Sicherheitszuschlag ist somit keinem Sachverhaltsannahme erkennbar.
Im vorliegenden Fall wurden die Umstände für die Schätzung in keinster Weise begründet und ausgeführt. Daher ist diese Schätzung vollends aufzuheben."
Mit Schreiben vom 18.11.2019 wurde seitens der Abgabenbehörde ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "Ergänzungspunkte:
Die in der Beschwerde angeführten Begründungen zu den Punkten Tz. 2-Privatanteil Strom und Tz.3-Umsatzzurechnung sind nur sehr allgemein gehalten. Sie werden daher aufgefordert ausführliche Begründungen zu diesen Punkten nachzureichen.
Privatanteil Strom:
Stromaufwand It. Einnahmen-/Ausgabenrechnung:
| 2014 | 2.933,52 |
| 2015 | 3.956,86 |
| 2016 | 1.762,59 |
| 2017 | 1.328,16 |
Geben Sie bekannt, für welche Gebäude/Gebäudeteile diese Stromkosten sind und warum der Stromverbrauch 2014 und 2015 um so viel höher ist als in den Jahren 2016 und 2017. Die Ursachen sind durch entsprechende Nachweise (EVN-Jahresabrechnungen, sonst, geführte Aufzeichnungen/Dokumentationen) zu belegen.
Umsatzzurechnung:
Lt. Einnahmen-/Ausgabenrechnung beträgt der Rohaufschlag für die Warengruppe 10% ***9*** wie folgt:
2014 17%
2015 18%
2016 25%
2017 65%
2018 114%
Die Ursachen für den Anstieg des Rohaufschlages sind darzulegen.
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Einkaufspreise variable sind.
Um Vorlage von Einkaufsrechnungen, aus denen der unterschiedliche Preis für das gleiche Produkt ersichtlich ist, wird ersucht.
Um die Richtigkeit des erklärten Rohaufschlages zu überprüfen ist die Kalkulation für jeden einzelnen Artikel in einer Aufstellung, die den Einkaufspreis (netto) und den Verkaufspreis (brutto) je Artikel enthält, vorzulegen.
Es sind auch Einkaufsrechnungen zu den einzelnen Artikeln vorzulegen.
Diese Aufstellung ist für jedes Prüfungsjahr (2014, 2015, 2016 und 2017) getrennt zu erstellen.
Weiteres ist betreffend der Registrierkassa das Datenerfassungsprotokoll gem. § 131 BAO aus dem die einzelnen Geschäftsfälle mit der Anzahl, Preis und Bezeichnung je verkauften Artikel hervorgehen, für den Zeitraum 26. 3. 2017 bis 31. 12. 2018 zu übermitteln (per Email).
Einkauf von Brot und Gebäck von ***1***:
Für die Monate Oktober 2015, Dezember 2016 und September 2017 sind auf dem Konto 5410 "Einkauf 10%" keine Einkäufe für Brot und Gebäck als Wareneinsatz erfasst. Diese Einkaufsrechnungen sind vorzulegen.
Schwund:
In den für die Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen waren keine Aufzeichnungen über Schwund vorhanden. In der Besprechung am 18. 6. 2019 um 13 Uhr in der Kanzlei von Hr. ***2*** gab Hr. ***3*** an, dass es solche Aufzeichnungen nicht gibt.
Girokonten:
Von folgenden Konten wurden im Prüfungszeitraum Überweisungen (= Begleichung von Eingangsrechnungen) durchgeführt:
***4***
***5***
Die Kontoauszüge von diesen Girokonten sind lückenlos vorzulegen.
Verluste:
Lt. den vorgelegten Steuererklärungen (Einnahmen-/Ausgabenrechnungen) wurden ab 2013 folgende Ergebnisse erwirtschaftet:
2013 - 25.516,02
2014 15.721,78 (Verkauf Marktstand um 41.666,67)
2015 -39.812,91
2016 - 15.008,23
2017: -9.961,77
Wie wurden diese entstandenen Verluste abgedeckt? Die Finanzierungen sind belegmäßig nachzuweisen.
Lebenshaltungskosten ***3***:
Hr. ***3*** ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***Bf1***.
Neben den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (Verlustanteile) gibt es noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese betragen ab 2014 jährlich 4.224,00.
Da die Verluste weit höher sind als die V+V-Überschüsse stellt sich die Frage mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.
Es ist daher ein Nachweis zu erbringen aus welchen Quellen Hr. ***3*** seine Lebenshaltungskosten bestreitet. Belege darüber sind vorzulegen."
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 13.12.2019 wie folgt beantwortet: "Vorweg möchten wir darlegen, dass die Nachsendung der angeführten Unterlagen, dadurch bedingt sind, als das Herr ***3*** einen schweren Unfall hatte und somit derzeit nicht mobile ist und sich auch im Krankenhaus befindet.
Tz.2 - Privatanteile Strom
In den Jahren 2014 und 2015 wurden Beträge von € 1500,00 und € 2500,00 als Privatanteil für Stromkosten angesetzt. Dies erscheint mit einem Fremdvergleich einem normalen Haushalt vergleichend niemals in einem Einklang. Diese Hinzuschätzung ist absolut erhöht und entbehrt jedweder den wirtschaftlichen Fremdvergleich Vergleich. In den Jahren 2016 und 2017 wurden hier je € 500,00 angesetzt, welches durchaus relevant ist. Eine diesbezügliche Festsetzung für die Jahre 2014 und 2015 ist somit den Folgejahren anzupassen.,
Die Jahresverbrauchsrechnungen und Darstellung des Gebäudes folgen Ende Jänner 2020
Tz.3 - Umsatzzurechnung
Es wurde seitens der Revision ein Betriebsvergleich für die Jahre 2014 und 2017 durchgeführt. Es ist in Folge nicht auf unsere Argumentation eingegangen, dass bei einem Marktverkauf nicht nur erheblichen Schwund gibt. Auch die Einkaufspreise sind variable und können nicht an den Letztverbraucher weiter gegeben werden.
Eine Schätzung wie durchgeführt entbehrt somit den Richtlinien da hier nicht auf den tatsächlichen Gehalt des Betriebes und der Möglichkeiten eingegangen wurde. Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht der Begründung. Die Begründung wurde hier nicht dargestellt. Die Schätzung bzw der Sicherheitszuschlag ist somit keinem Sachverhaltsannahme erkennbar.
Im vorliegenden Fall wurden die Umstände für die Schätzung in keiner Weise begründet und ausgeführt.
Daher ist dies Schätzung vollends aufzuheben.
Wir dürfen Ihnen hier eine Aufstellung der Einkäufe und Verkäufe nachreichen, dies wird allerdings erst im Jänner 2020 erfolgen, da sich dies umfangreicher darstellte als wir dachten. Auch wurden die Unterlagen ja bereits bei der Prüfungvorgelegt, wo eine diesbezügliche Überprüfung schon durchgeführten werden konnte. Warum dies jetzt erst erfolgt möchten wir in Frage stellen. Der Schwund wurde richtiger weise nicht aufgezeichnet. Dies dadurch dass dies unzumutbar ist, sowie der Fremdüblichkeit entsprechend bei eine offenen Marktstand mit verderblichen Lebensmittel klar erkennbar ist. Die Wirklichkeit stellt einen täglichen Schwund von ca 1/3 der Ware dar und sollte um den wahren Gehalt einer Überprüfung stand zu halten dementsprechend berücksichtigt werden.
Die Girokonten sind teils private Konten und wären ebenfalls bereits während der Prüfung anzufordern. Auch hier wird die Übermittlung bis Ende Jänner zeit benötigen. Die Verluste sind insofern der Höhe nach richtig dargestellt, da der Cashflow berücksichtigt werden muss, sprich die Abschreibungen diesbezüglich hinzuzurechnen.
Die Finanzierungsunterlagen werden ebenfalls nachgereicht.
Die Lebenshaltungskosten sind in Folge auch bei den ob angeführten Darstellung zu erklären.
Fraglich ist, allerdings, warum die Finanz, nicht auf die Argumente der Alkoholabgabe und Umsatzsteuer Tz.1. näher eingeht, da dies ja wohlwissend der größte Teil des Ergebnisses darstellt."
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 29.1.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung vom 29.1.2021 wurde ausgeführt:
"Bei der Name fand für den Zeitraum 2014 bis 2017 eine Außenprüfung gem. § 145 BAO statt.
Die Beschwerde richtet sich gegen
a) die Erhöhung der Ust-Bemessungsgrundlage für die Lohnbrennerei um die Alkoholabgabe
b) Privatanteil Strom
c) Sicherheitszuschlag - Umsatzzurechnung
Pkt. a)
Die Beschwerde richtet sich gegen die Erhöhung der Ust-Bemessungsgrundlage für Lohnbrennerei um die Alkoholabgabe.
Die Bf behandelt diese Alkoholabgabe, die das Zollamt der Bf vorschreibt, als durchlaufende Posten "steuerfrei".
Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten. Der Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein.
Im vorliegenden Fall liegen Alkoholfeststellungen des Zollamtes ***6*** Zollstelle ***7*** vor, lautend auf die Bf. Darin werden Maischemengen unterschiedlicher (Trauben und Marillen) sowie Namen aufgelistet. Der gesamte Betrag wird dem Bf vorgeschrieben und auch vom Bf beglichen. Für den Dritten, in diesem Fall das Zollamt ist es nicht ersichtlich, dass sie ein Rechtsverhältnis mit den Kunden des Bf haben.
Daher ist die Alkoholabgabe nicht als durchlaufender Posten zu behandeln sondern Teil der Bemessungsgrundlage gem. § 4 UStG.
Pkt. b u c): diese wurden im Zuge der Schlussbesprechung ausführlich besprochen und einvernehmlich festgelegt.
Betreffend der Punkte b) und c) wurde die Bf am 18. 11. 2019 mittels Ergänzungsansuchen (Verf 29) aufgefordert, Ergänzungen zu den in der Beschwerde angeführten Begründungen nachzureichen.
Dies erfolgte am 13.12. 2019 nur teilweise mit dem Vermerk, dass infolge eines schweren Unfalles des Gesellschafters ***3*** (derzeit nicht mobil und im Krankenhaus), die noch ausständigen Unterlagen bis Ende Jänner 2020 nachgereicht werden. Dies geschah bis 29.01.2020 nicht.
zu Pkt. b) Privatanteil Strom
Im Prüfungszeitraum wurden folgende Stromkosten für das Gebäude Straße (Wohn- und Betriebsgebäude) als Aufwand geltend gemacht:
| Aufwand | Privatanteil It. FA | |
| 2014 | 2.933,52 | 1.500,00 |
| 2015 | 3.956,86 | 2.500,00 |
| 2016 | 1.762,59 | 500,00 |
| 2017 | 1.328,16 | 500,00 |
Privatanteile wurden It. Steuererklärungen nicht ausgeschieden.
Die ausgeschiedenen Privatanteile 2014 und 2015 sind für zwei Haushalte und zwar für den Haushalt von Hr. ***3*** und den von seinen Eltern.
Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97).
Aus der Leistungsbeschreibung der Rechnung ist die Verlegung einer neuen Zuleitung für die Lagerhalle mit Wohnung und die Montage von einem freistehenden Zählerkasten (EVN) und somit die Trennung der Stromkreise von der elterlichen Wohnung ersichtlich.
In den Stromkosten 2014 und 2015 sind auch die Stromkosten von den Eltern enthalten. Die durch das Finanzamt angesetzten Privatanteile Strom für 2014 und 2015 betreffen also zwei Wohngebäude und zwar das des Hr. ***3*** und das seiner Eltern.
Unter Berücksichtigung dieser angesetzten Privatanteile verbleiben als betrieblicher Aufwand für
| 2014 | 1.433,52 |
| 2015 | 1.456,86 |
| 2016 | 1.262,59 |
| 2017 | 828,16 |
Dabei ist ersichtlich, dass in den Jahren 2014 und 2015 die verbliebenen betrieblichen Stromkosten noch immer höher sind als in den Jahren 2016 und 2017.
In der Begründung zu diesem Beschwerdepunkt wurde von einem normalen Haushalt ausgegangen. Das ist für die Jahre 2014 und 2015 unrichtig, da hier auch die Stromkosten der Eltern enthalten sind.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Pkt. c) Umsatzzurechnung - Sicherheitszuschlag
Die Bf betreibt in Ort, ***9*** (Bauernmarkt) einen Marktstand. Verkauft werden überwiegend Brot und Gebäck, Eier, div. Speckarten, Grammeln, Wurstwaren, Käse und div. Fruchtsäfte. Für diesen Stand ist auch eine Verkäufern angestellt.
Aus der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sind die Wareneinkäufe zu 10% Ust. sowie die Einnahmen zu 10% daraus ersichtlich.
Im Winter ab Weihnachten bis Ende März ist der Stand geschlossen.
Das Warensortiment wird zur Gänze zugekauft. Es handelt sich also bei den Waren zu 10% um einen reinen Handelsbetrieb.
Die Registrierkassa ist seit 26. 3. 2017 in Betrieb.
Im Rahmen der Außenprüfung wurden für den Prüfungszeitraum 2014 bis 2017 und den Nachschauzeitraum 2018 ein innerer Betriebsvergleich hinsichtlich des erzielten Rohaufschlages durchgeführt.
Diese erklärten Rohaufschläge betragen wie folgt:
| 2014 | 17% |
| 2015 | 18% |
| 2016 | 25% |
| 2017 | 65% |
| 2018 | 114% |
Anhand der vorgelegten Einkaufsrechnungen und den Verkaufspreisen wurden folgende Rohaufschläge ermittelt:
| Mohnzelte | 60% |
| Eier | 61% |
| Meterbrot | 38% |
| Fenchellaib 200g | 46% |
| Handsalzstangerl | 78% |
| Oberscremekardinal | 43% |
| Emmentaler | 84% |
| Rauchkäse | 116% |
| Cabanossi | 47% |
| Ripperl geselcht | 31% |
| Kietzerl 500g | 50% |
| Polnische | 64% |
| Karreespeck | 142% |
| Bauchspeck | 166% |
| Grammeln | 94% |
| Pfeffersalami | 125% |
Im Wareneingang sind die Monatsrechnungen über den Brot- und Gebäckeinkauf für die Monate Oktober 2015, Dezember 2016 und September 2017 nicht enthalten.
Bei Berücksichtigung dieses fehlenden Wareneinkaufes (rd. 2.000,00/Monat) würde der erklärte Rohaufschlag noch weiter absinken.
Vonseiten der Bf wurden diese niedrigen Rohaufschläge in der Schlussbesprechung und in der Beschwerde wie folgt erklärt:
-) erhebliche Schwundverluste,
-) variable Einkaufspreise, die nicht an Kunden weitergegeben werden können
Im Ergänzungsersuchen vom 18.11.2019 wurde die Bf aufgefordert die Schwundaufzeichnungen und die Einkaufsrechnungen aus denen die unterschiedlichen Einkaufspreise für dasselbe Produkt hervorgehen, vorzulegen.
Auch wurden die fehlenden Bäckerrechnungen abverlangt.
Weiteres wurde eine Aufstellung über die Rohaufschlagskalkulation für jeden einzelnen Artikel und für jedes Jahr mit den dazugehörigen Unterlagen (Einkaufsrechnungen, Kassenjournal/Datenerfassungsprotokoll gern. § 131 BAO) abverlangt.
Weiteres wurden Unterlagen über die Finanzierung der erklärten Verluste und der Lebenshaltungskosten für Herrn ***3*** abverlangt. Die Verluste sind für 2013: -25.516,02; 2015: -39.812,91; 2016: -15.008,23 und 2017: -9.961,77.
2014 wurde aufgrund einer außerordentlichen Einnahme (Verkauf Marktstand um brutto Euro 50.000,00) ein Gewinn v. 15.721,78 erzielt.
Im Antwortschreiben vom 13. 12. 2019 wurde dazu folgendes erklärt:
Der Schwund beträgt rund ein Drittel der Ware und wird nicht aufgezeichnet. Betreffend des Rohaufschlages werden die Aufstellungen über die Einkäufe und Verkäufe nachgereicht. Dies erfolgte nicht. Ebenso werden die Finanzierungsunterlagen über die Verlustabdeckung und auch über die Deckung der Lebenshaltungskosten nachgereicht.
Zur Verlustabdeckung wird angeführt, dass der Cashflow zu berücksichtigen ist und daher die Abschreibungen hinzugerechnet werden müssen. Die Abschreibungen betragen zwischen Euro rund 1.500,00 und 3.400,00. Der Cashflow ist somit auch negativ.
Im Ergänzungsersuchen wurden auch die Kontoauszüge über zwei Girokonten abverlangt.
Dies sind ***4*** und ***5***.
Von diesen Konten wurden Eingangsrechnungen beglichen. Diese wurden auch schon im Zuge der Außenprüfung abverlangt. Mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Privatkonten handle wurden diese aber nicht ausgehändigt.
Auch diese Konten wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Da aus der Beschwerdebegründung und auch aus den Auskünften zum Ergänzungsersuchen keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, erfolgte der Sicherheitszuschlag zu Recht und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen"
Im Vorlageantrag vom 24.2.2021 wurden die Vorlage an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung und eine Senatsentscheidung beantragt. Begründend wurde ausgeführt:
"Die detaillierte Begründung wird in Folge nachgereicht und wir ersuchen ob der diesbezüglichen Fristerstreckung bis zum 30.06.2021 und dürfen dies damit begründen, das durch Covid19 es derzeit schwierig ist, die Unterlagen und die Begründung darzustellen. Wir dürfen diese in Folge termingerecht nachreichen und begründen."
Eine solche detaillierte Begründung ist bei der Amtspartei bis zur Vorlage nicht eingegangen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 9. Dezember 2021 vorgelegt.
Zu den hier strittigen Sachbescheiden wurde ausgeführt: "Betreffend nachzureichende Begründung im Vorlageantrag ist anzumerken, dass diesbezüglich eine Frist bis 30.6.2021 beantragt wurde. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung nachgereicht wurde, erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater. Dieser hat versichert, die Begründung nachzureichen.
Da bis zum heutigen Zeitpunkt beim Finanzamt nichts dergleichen eingelangt ist, erfolgt die Vorlage der Beschwerde.
Betreffend Feststellungen in der Betriebsprüfung wird auf den BP-Bericht und die gesonderte Bescheidbegründung verwiesen sowie auf die Unterlagen der Betriebsprüfung.
zu Pkt a): Die Alkoholabgabe ist gem. § 4 UStG nicht als durchlaufender Posten zu behandeln sondern Teil der Bemessungsgrundlage gem § 4 UStG.
zu Pkt. b): Das Ausscheiden der Privatanteile erklärt sich schlüssig aus den Ausführungen des BP-Berichtes und der gesonderten Bescheidbegründung: Die angesetzten Privatanteile Strom für 2014 und 2015 betreffen zwei Wohngebäude und zwar das des Hr. ***3*** und das seiner Eltern.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die getroffenen Feststellungen ausführlich im Zuge der Schlussbesprechung besprochen und einvernehmlich festgelegt wurden.
zu Pkt c): Angemerkt wird, dass sich im Zuge der BP erhebliche Kalkulationsdifferenzen ergeben haben, die mit der bloßen Behauptung eines nicht nachgewiesenen Schwundes in Höhe eines Drittels sowie variabler Einkaufspreise erklärt wurden und weitere Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Weiters konnten die Lebenshaltungskosten nicht nachgewiesen werden.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde(n) abzuweisen."
Mit Beschluss vom 11. Jänner 2022 wurde von der Vorsitzenden wie folgt ausgeführt:
"1) Fehlende Begründung des Vorlageantrages
Im Vorlageantrag wurde die Nachreichung einer Begründung mit Hinweis auf die Pandemiesituation bis 30.6.2021 angekündigt. Seither stand mehr als ausreichend Zeit zur Beischaffung der notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Sie werden ersucht, die Begründung innerhalb obiger Frist nachzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltswirkung zukommt.
Es ist daher zu unten angeführten Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen und sind die Ausführungen durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Strittig sind laut Beschwerde folgende Punkte:
a) Alkoholabgabe
Hier wird vorgebracht, bei der Alkoholabgabe würde es sich um durchlaufende Posten handeln. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers (Umsatz) wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehören hingegen nach § 4 Abs. 3 leg. cit. die Beträge nicht, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Durchlaufenden Posten liegen nur dann vor, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Es müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger (Anspruchsberechtigten) bestehen.
Mit Mail vom 27.6.2019 wurde seitens der steuerlichen Vertretung angekündigt, man stehe mit der Wirtschaftskammer diesbezüglich in Verbindung und werde Unterlagen vorlegen.
In der Beschwerdevorentscheidung der Amtspartei wird diesbezüglich ausgeführt. "Im vorliegenden Fall liegen Alkoholfeststellungen des Zollamtes ***6*** Zollstelle ***7*** vor, lautend auf die Bf. Darin werden Maischemengen unterschiedlicher (Trauben und Marillen) sowie Namen aufgelistet. Der gesamte Betrag wird dem Bf vorgeschrieben und auch vom Bf beglichen. Für den Dritten, in diesem Fall das Zollamt ist es nicht ersichtlich, dass sie ein Rechtsverhältnis mit den Kunden des Bf haben."
Bitte nehmen Sie dazu Stellung bzw. legen Sie Nachweise für eine solche Rechtsbeziehung vor.
b) Privatanteil Strom
Richtig ist, wie in der Beschwerde angeführt, dass für 2014 € 1500, für 2015 € 2500 bzw. für 2016 und 2017 lediglich € 500 als Privatanteile Strom angesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 13.12.2019 wurde die Vorlage der Jahresverbrauchsrechnungen und Darstellung des Gebäudes bis Ende Jänner 2020 angekündigt. Bitte legen Sie die diesbezüglichen Unterlagen innerhalb oben genannter Frist vor.
Die Beschwerdevorentscheidung der Amtspartei führt diesbezüglich aus: "Die ausgeschiedenen Privatanteile 2014 und 2015 sind für zwei Haushalte und zwar für den Haushalt von Hr. ***3*** und den von seinen Eltern.
Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97). Aus der Leistungsbeschreibung der Rechnung ist die Verlegung einer neuen Zuleitung für die Lagerhalle mit Wohnung und die Montage von einem freistehenden Zählerkasten (EVN) und somit die Trennung der Stromkreise von der elterlichen Wohnung ersichtlich. In den Stromkosten 2014 und 2015 sind auch die Stromkosten von den Eltern enthalten. Die durch das Finanzamt angesetzten Privatanteile Strom für 2014 und 2015 betreffen also zwei Wohngebäude und zwar das des Hr. ***3*** und das seiner Eltern.
Unter Berücksichtigung dieser angesetzten Privatanteile verbleiben als betrieblicher Aufwand für
2014 1.433,52
2015 1.456,86
2016 1.262,59
2017 828,16
Dabei ist ersichtlich, dass in den Jahren 2014 und 2015 die verbliebenen betrieblichen Stromkosten noch immer höher sind als in den Jahren 2016 und 2017. In der Begründung zu diesem Beschwerdepunkt wurde von einem normalen Haushalt ausgegangen. Das ist für die Jahre 2014 und 2015 unrichtig, da hier auch die Stromkosten der Eltern enthalten sind."
Bitte nehmen Sie innerhalb der oben genannten Frist dazu Stellung.
c) Umsatzzurechnung
Hier wurde im Schreiben vom 13.12.2019 eine Nachreichung betreffend Aufstellung der Einkäufe und Verkäufe bis Jänner 2020 angekündigt.
Bitte legen Sie die diesbezüglichen Unterlagen innerhalb oben genannter Frist vor.
In der Beschwerdevorentscheidung führte die Amtspartei diesbezüglich aus: "Die Bf betreibt in Ort, ***9*** (Bauernmarkt) einen Marktstand. Verkauft werden überwiegend Brot und Gebäck, Eier, div. Speckarten, Grammeln, Wurstwaren, Käse und div. Fruchtsäfte. Für diesen Stand ist auch eine Verkäufern angestellt. Aus der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sind die Wareneinkäufe zu 10% Ust. sowie die Einnahmen zu 10% daraus ersichtlich. Im Winter ab Weihnachten bis Ende März ist der Stand geschlossen. Das Warensortiment wird zur Gänze zugekauft. Es handelt sich also bei den Waren zu 10% um einen reinen Handelsbetrieb. Die Registrierkassa ist seit 26. 3. 2017 in Betrieb. Im Rahmen der Außenprüfung wurden für den Prüfungszeitraum 2014 bis 2017 und den Nachschauzeitraum 2018 ein innerer Betriebsvergleich hinsichtlich des erzielten Rohaufschlages durchgeführt.
Diese erklärten Rohaufschläge betragen wie folgt:
2014 17%
2015 18%
2016 25%
2017 65%
2018 114%
Anhand der vorgelegten Einkaufsrechnungen und den Verkaufspreisen wurden folgende Rohaufschläge ermittelt:
Mohnzelte 60%
Eier 61%
Meterbrot 38%
Fenchellaib 200g 46%
Handsalzstangerl 78%
Oberscremekardinal 43%
Emmentaler 84%
Rauchkäse 116%
Cabanossi 47%
Ripperl geselcht 31%
Kietzerl 500g 50%
Polnische 64%
Karreespeck 142%
Bauchspeck 166%
Grammeln 94%
Pfeffersalami 125%
Im Wareneingang sind die Monatsrechnungen über den Brot- und Gebäckeinkauf für die Monate Oktober 2015, Dezember 2016 und September 2017 nicht enthalten.
Bei Berücksichtigung dieses fehlenden Wareneinkaufes (rd. 2.000,00/Monat) würde der erklärte Rohaufschlag noch weiter absinken.
Vonseiten der Bf wurden diese niedrigen Rohaufschläge in der Schlussbesprechung und in derBeschwerde wie folgt erklärt:
-) erhebliche Schwundverluste,
-) variable Einkaufspreise, die nicht an Kunden weitergegeben werden können
Im Ergänzungsersuchen vom 18.11.2019 wurde die Bf aufgefordert die Schwundaufzeichnungen und die Einkaufsrechnungen aus denen die unterschiedlichen Einkaufspreise für dasselbe Produkt hervorgehen, vorzulegen. Auch wurden die fehlenden Bäckerrechnungen abverlangt. Weiteres wurde eine Aufstellung über die Rohaufschlagskalkulation für jeden einzelnen Artikel und für jedes Jahr mit den dazugehörigen Unterlagen (Einkaufsrechnungen, Kassenjournal/Datenerfassungsprotokoll gern. § 131 BAO) abverlangt. Weiteres wurden Unterlagen über die Finanzierung der erklärten Verluste und der Lebenshaltungskosten für Herrn ***3*** abverlangt. Die Verluste sind für
2013: -25.516,02; 2015: -39.812,91; 2016: -15.008,23 und 2017: -9.961,77.
2014 wurde aufgrund einer außerordentlichen Einnahme (Verkauf Marktstand um brutto Euro 50.000,00) ein Gewinn v. 15.721,78 erzielt.
Im Antwortschreiben vom 13. 12. 2019 wurde dazu folgendes erklärt:
Der Schwund beträgt rund ein Drittel der Ware und wird nicht aufgezeichnet. Betreffend des Rohaufschlages werden die Aufstellungen über die Einkäufe und Verkäufe nachgereicht. Dies erfolgte nicht. Ebenso werden die Finanzierungsunterlagen über die Verlustabdeckung und auch über die Deckung der Lebenshaltungskosten nachgereicht. Zur Verlustabdeckung wird angeführt, dass der Cashflow zu berücksichtigen ist und daher die Abschreibungen hinzugerechnet werden müssen. Die Abschreibungen betragen zwischen Euro rund 1.500,00 und 3.400,00. Der Cashflow ist somit auch negativ.
Im Ergänzungsersuchen wurden auch die Kontoauszüge über zwei Girokonten abverlangt.
Dies sind ***4*** und ***5***.
Von diesen Konten wurden Eingangsrechnungen beglichen. Diese wurden auch schon im Zuge der Außenprüfung abverlangt. Mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Privatkonten handle wurden diese aber nicht ausgehändigt.
Auch diese Konten wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt."
Bitte nehmen Sie zu diesen Ausführungen innerhalb obiger Frist Stellung.
2) Antrag auf mündliche Verhandlung, Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat
Sie werden ersucht zu prüfen, ob die gegenständlichen Anträge aufgrund der nunmehrigen Möglichkeit ausführlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (Parteiengehör), aufrecht bleiben."
Die Bf. hat durch ihren Steuerberater der Vorsitzenden mit Mail vom 23.2.2022 nachfolgende Unterlagen zukommen lassen.
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Stellungnahme von Herrn ***3*** über die Differenzen bei den Rohaufschlägen, sowie diverse Erklärungen."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Rechnungen und Abnahme der Produkte, zur Erkennung, dass die Alkoholabgabe ein reiner Durchlaufposten ist."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Diesbezügliche Stellungnahme der WKO ***13***, welches unsere Verbuchung und die Rechnungsausstellung so wiedergibt."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Darlehensbestätigung wegen der Lebenhaltungskosten, sowie Deckung der Ausgaben"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Darstellung über die Einschaltung bei der Gemeinde, welche Tätigkeit die Gesellschaft durchführt."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Weiters führte der steuerliche Vertreter aus: "Da insbesondere bei der Abrechnung bei der Alkoholabgabe, keinerlei Bereicherung erkennbar, sowie in Folge auch durch Aussagen der Zollbehörde und auch der WKO, erkennen wir diese Abgabe als reine Durchlaufpost und ersuchen auch diese als solche zu bewerten."
Die Stellungnahme von Herrn ***3*** lautete wie folgt: "Die Produkte, die ich am Markt verkaufe, sind frische Lebensmittel und haben naturgemäß nur eine kurze Haltbarkeit. Daher kann es schon vorkommen, das Produkte (Mohnzelten, Mohnstrudel Schinken, uvm ) ein Marktwochenende verkauft werden und später nicht mehr ( entsorgt). Ausserdem befindet sich der Marktstand auf einer freien Fläche Wetterumstände, Jahrezeiten (kalt oder heiss, Regen, Wind Schneefall uvm) daher kommt es naturgemäß zu hohen und manchmal zu sehr hohen Verlusten. (Kundenfregwenz). Weiter´s möchte ich noch anführen, das ich gegenüber Stammkunden (ca 80 bis 85%) sehr sehr großzügig bin und auch einmal ein Reststück Speck, Wurst, Schinken Speck usw gratis dazugebe. Daher ergibt sich die eine und andere Differenz.
Weiters möchte ich noch anführen, dass ich vor Einführung der Registrierkasse, aus Familieren Umstand die Preise, nicht Ordungsgemäß angepasst habe und eigentlich zu günstig abgegeben habe. (Scheidung) Produkte wurden von Lieferanten Preisangepasst und ich habe die Preise nicht angepasst.
Meinen Lebensunterhalt habe ich durch Unterstützung von Freunden, meiner Mutter, Lebensgefährtin bestritten. Meine Lebensgefährtin und Mutter haben für mich Mitgekocht, meine Wäsche gewaschen und den Haushalt mitgeführt. Daher waren die Kosten für meine Lebenserhaltung sehr günstig. Weiters habe ich einen Marktstand verkauft, und Mieteinnahmen für mein Betriebsgelände monatlich eingenommen. Freunde haben mich 2 bis dreimal finanziell unterstützt.
Zum Zugriff auf ein Konto meiner früheren Lebensgefährtin kann ich nur sagen, diese Beziehung wurde 2016 beendet und ich habe keinerlei Kontakt zu Frau ***10***."
Die Stellungnahme der WK ***13*** lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr ***3***, wie ich dem Beschluss des BFG entnehmen kann, wurde von Ihnen bzw. Ihrer steuerlichen Vertretung bereits geltend gemacht, dass es sich bei der weiterverrechneten Alkoholsteuer um durchlaufende Posten handelt.
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.
Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand
Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten.
Rechtlich wurde die Argumentation somit schon dargelegt. Ihnen wurde nun aufgetragen, darzulegen inwiefern es zu unmittelbaren Rechtsbeziehungen gekommen ist.
Es muss also der entsprechende Sachverhalt geschildert werden. Er muss von Ihnen noch ausgeführt bzw ergänzt werden.
Ich biete in meinem Unternehmen die Möglichkeit der Lohndestillation an, d.h. ich destilliere fremdes Obst und biete dies als Dienstleistung an. Ich habe mich zu Beginn dieser Tätigkeit beim Zoll erkundigt, wie ich für meine Kunden die Alkoholsteuer abführen kann. Dort wurde mir (allerdings nur mündlich) diese Vorgangsweise empfohlen.
Die Zollbehörde kommt für die Feststellung der Alkoholsteuer in meinen Betrieb. Dort wird bekannt gegeben, welche Menge für welchen Abnehmer erzeugt wurde. Die Behörde zeichnet zu jedem Produkt auf, für wen die Alkoholsteuer abgeführt wird. Sie selbst füllt die Listen aus und notiert sich den Eigentümer der Ware. Es ist ihr somit zweifelsfrei bekannt, dass es sich nicht um mein Produkt handelt, sondern um ein fremdes. Die Alkoholsteuer wurde für jeden Kunden auch separat berechnet. Ich führe die Verbrauchsteuer im Namen meiner Kunden ab und verrechne diese, als durchlaufenden Posten weiter.
Als Beweis dafür, sollten Sie Ihre Aufzeichnungen darlegen und die weitere Vorgangsweise unbedingt mit Ihrer steuerlichen Vertretung besprechen. Ob das BFG die Argumentation anerkennt, bleibt allerdings abzuwarten."
Der vorgelegte Darlehensvertrag betreffend Lebenshaltungskosten ist ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2021 über 6000,--.
In der Einschaltung der Gemeinde auf der Homepage der Gemeinde wird die bf. KG mit ihrer Tätigkeit und den Kontaktdaten dargestellt.
Mit Mail vom 14.3.2022 nahm die Abgabenbehörde wie folgt Stellung: "Es wurden keine neuen Begründungen/Rechtfertigungen betreffend Schwund vorgebracht - nur reine Schutzbehauptungen. Darüber wurde bereits mehrfach abgesprochen, daher ist keine neue Stellungnahme notwendig. Die Alkoholabgabe ist nach Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UstG 1994 (46. Lfg 2015), Rz 325 und 326 Teil des Entgeltes (siehe auch UStR 644)."
Die in der Vorlage ebenfalls mitvorgelegten Beschwerden gegen die Aufhebungsbescheide und Wiederaufnahmebescheide wurden mit Beschluss erledigt.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.10.2025 finden sich folgende streitgegenständliche Ausführungen: "Strittige Punkte sind die umsatzsteuerliche Behandlung der Alkoholsteuer, der Privatanteil Strom und die Zuschätzung beim Umsatz der Jahre 2014 bis 2016.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Wir brennen aktuell keinen Schnaps mehr. Der Marktstand gibt es aber noch immer.
Zunächst zur Alkoholsteuer:
Den Beisitzern wird eine beispielhafte Rechnung und eine beispielhafte Festsetzung durch das Zollamt übermittelt.
Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die im Zuge der Beratung des Senates erörtert werden wird.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Zur Eröffnung der Verschlussbrennerei 2011: Nach der Erbgemeinschaft habe ich das in Form von Verschlussbrennerei weiterbetrieben und habe mit dem zuständigen Zollamt ***7*** (Herrn ***11***) so vereinbart, dass das lauter Kleinebrenner und Kleinstbrenner sind. Die Einheiten von 100 bis 500 Liter haben. Wenn diese Verschlussbrennen wollen, brauchen sie eine eigene Steuernummer. Es war dann so: Wir führen das alles über mein Konto und ich verrechne das dann im Gegenzug die Alkoholsteuer weiter. Auch Herr ***11*** hat auch persönlich gesagt, dass da keine Mehrwertsteuer fällig ist. Das haben wir dann gemacht. Später haben wir einen eigenen Satz dazugeschrieben: Das es mehr als unmissverständlich ist, dass das nicht ein Teil unseres Geldes ist, sondern ein Teil des Zollgeldes ist. Es wurde mir auch nie eine Mehrwertsteuer vorgeschrieben. Warum steht da dann nicht + 20% Mehrwertsteuer oben? Ich habe nie einen Grund gesehen. Ich habe das mehr als verbindlich gesehen, dass das nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
Vorsitzende: Es geht nur um den Sachverhalt. Das ist unstrittig, dass das nicht der Mehrwertsteuer unterzogen wurde. Gibt es da noch Ergänzungen - nur zum Sachverhalt? Die rechtliche Beurteilung macht der Senat nachher.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ich weiß nicht, was ich noch ergänzen soll. Der Grund für dieses Verfahren sind Streitigkeiten in der Gemeinde. Deshalb ist das Verfahren zu laufen gekommen.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Der erhebende Beamte ist ein Parteifreund des Bürgermeisters. Das ist der Chef von der Finanzpolizei ***7***.
Keine weiteren Fragen.
Zum Privatanteil Strom:
Die Vorsitzende übergibt dem Vertreter der Beschwerdeführerin einen Auszug betreffend Stromrechner. Hier ist ersichtlich, wie viel Ausgaben ein Haushalt pro Jahr ungefähr hat.
Aufstellung der Website Stromrechner.at wird zur Niederschrift genommen.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Es heißt jetzt Straße, das wurde auch in der Ladung noch nicht berücksichtigt.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Meine Mutter und meine Schwester wohnen an der selben Adresse. Die haben alle einen eigenen Stromzähler. Ab 2016 war die Trennung. Vorher war das gemeinsam. Ich habe auch dort gewohnt. Eine Lebensgefährtin hat dort auch gewohnt von mir - aber nicht ständig.
Über Vorhalt der Vorsitzenden, dass sich der Stromverbrauch 2015 sehr erhöht hat:
Vertreter der Beschwerdeführerin: Das kann sein, weil wir eine Obstverwertung haben. Wenn viel Obst ist, kann der Anteil sich wieder steigern. Das kann ich aber nicht genau sagen.
Mag. Praschl: Das ist dann aber nur betrieblich?
Vertreter der Beschwerdeführerin: In der Regel ist der private Stromverbrauch immer gleich, der erhöhte Verbrauch muss betrieblich sein.
Mag. Praschl: Wann ist ihr Vater gestorben?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Im Jahr 2008 ist mein Vater verstorben.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Es sind drei Wohneinheiten auf dem ganzen Grundstück. Meine Mutter wohnt alleine dort, ich wohne alleine dort und meine Schwester mit ihrer Familie.
Mag. Praschl: Dieser Privatanteil betrifft die drei Wohneinheiten oder nicht?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Das weiß ich jetzt nicht, ob das tatsächlich alle drei betrifft oder nur mich.
Vorsitzende: Im Betriebsprüfungsbericht steht, dass für 2014 und 2015 das zwei Wohneinheiten betrifft.
Zur Zuschätzung:
Konkrete Höhe der Zuschätzung bzw. des Sicherheitszuschlages betrifft den Stand ***9***.
Vorsitzende: Ist da eine Verkäuferin angestellt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Jetzt nicht mehr - aber bis September war die regelmäßig dort anwesend.
Vorsitzende: Ich habe gesehen, dass die Öffnungszeiten sehr großzügig sind.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Wir sind nur von 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr Freitag und Samstag da. Das war bis jetzt. Jetzt bin ich nur noch Samstag da.
Mag. Praschl: Stehen sie auch mit der Verkäuferin am Markt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ja. Zu zweit standen wir am Markt.
Vorsitzende: Ab Weihnachten bis Ende März ist dann der Stand geschlossen?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Das ist wetterbedingt. Jänner meistens immer. Februar ist es oft schöner, da sperren wir auf. Wir lassen dann einfach zu, wenn das Wetter zu schlecht ist. Die drei Monate kann es dann passieren, dass wir nicht auf den Markt fahren.
Vorsitzende: Strittig sind die Jahre 2014 - 2016. Ab 2017 war dann eine Registrierkassa in Betrieb. In den Jahren 2014 - 2016 (auch 2017) sind durchwegs nur Verluste erwirtschaftet worden. 2014 ist auf Grund eines Verkaufes des Marktstandes ein Gewinn erwirtschaftet worden.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ja. 2014 hatte ich meine Scheidung.
Die Zulieferer die mir am meisten bekannt sind, gehen mit den Preisen höher. Ich habe das aus dem Auge verloren und bin nicht mit meinen Preisen mitgegangen. Pro Marktwochenende Freitag und Samstag habe ich zwischen 1,5 und 2,5 kg Abschnitte, die beim Schneiden verloren gegangen sind, gehabt.
Auf Grund der Betriebsprüfung und dem Umstand, dass mir der Schwund nicht geglaubt wurde, habe ich diesbezüglich dann Fotos gemacht. Ich habe die Reste auf die Waage gelegt und habe es dann auf der Waage fotografiert.
Vorsitzende: Sie haben das dann auch bei Stammkunden dazu geschenkt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ja. Das mache ich dann auch so. Das wird zum halben Preis verkauft.
Vorsitzende: Oktober 2015 und September 2017 wurde kein Gebäckverkauf gefunden.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ich weiß es nicht.
Mag. Praschl: Haben Sie irgendwas nachgeschaut? Sie wurden aufgefordert, dass Sie auch etwas vorlegen sollen.
Vorsitzende: Den Steuerberater haben Sie nicht mehr?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Nein. Der hat die Kanzlei dann verkauft.
Vorsitzende: Von was haben Sie in den Beschwerdejahren dann gelebt? Neben der ***KG*** hatten Sie nur noch eine Vermietung von ca. € 4.000,00.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Meine Mutter hat mich unterstützt. Ich hatte auch eine Lebensgefährtin, da sind wir auch mit ihrem Auto gefahren. Da bringt man sich irgendwie durch.
Mag. Praschl: Haben Sie ein Auto?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Nein.
Vorsitzende: Wir bringen Sie dann die Waren zum Markt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Mit einem Auto. Das Auto gehört der ***12***.
Vorsitzende: Die Angestellte ist keine Verwandte?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Nein.
Mag. Praschl: Was ist der Stundenlohn?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Die kriegt im Monat € 715,00.
Mag. Praschl: Wissen Sie welche Umsätze Sie aus der Brennerei erwirtschaftet haben? Wie viel Liter haben Sie für andere gehabt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Nein, weiß ich nicht. Das ist total unterschiedlich. Ich hatte ca. 60 bis 70 Kunden. Als verbindlich würde ich das jetzt nicht sagen. Da müsste ich die ganzen Rechnungen jetzt durchschauen.
Vorsitzende: Gibt es noch Fragen?
Mag. Kummer - Laienrichterin: Haben Sie aktuell auch noch Verluste?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Heuer werden wir wieder ins Plus kommen (aufgrund einer guten Apfelernte). Die letzten Jahren waren wir an der Grenze bzw. drunter.
Vorsitzende: Verkaufen Sie die Äpfel am Markt?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Nein. Es wird Saft erzeugt. Nur die Alkoholerzeugung wurde eingestellt.
Mag. Praschl: Der Marktstand ist seit der Registrierkassa positiv?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ja, der ist positiv. Ich kann nicht sagen, ob das von der Registrierkassa kommt.
Mag. Praschl: Wo ist der Verlust jetzt hergekommen?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ich würde sagen eher von der Brennerei. Aber letztendlich von allem. Das ist ein Betrieb. Hier werden keine getrennten Gewinnermittlungen gemacht."
Die Bf. ist eine im Jahr 2009 gegründete KG und im Geschäftszweig Obstverwertung und Lebensmittelhandel tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Die Bf. brennt zum einen Schnaps für Kunden, zum anderen betreibt sie einen Marktstand in Ort, ***9***.
Für die Jahre 2014 bis 2017 wurden folgende Umsätze bzw. Gewinne/Verluste erklärt:
| Umsatz | Gewinn/Verlust | |
| 2014 | 133.832,21 | 13.677,96 |
| 2015 | 85.868,87 | -39.812,91 |
| 2016 | 78.122,99 | -15.008,23 |
| 2017 | 83.945,04 | -9961,77 |
1) Alkoholabgabe
Die Bf. brennt Schnaps für Kunden aus Maische, die von den Kunden zur Verfügung gestellt wird. Das Zollamt schreibt hierfür der Bf. als Hersteller die Alkoholabgabe vor, die von der Bf. entrichtet wird.
In den Alkoholfeststellungen des Zollamtes sind die einzelnen Abnehmer mit Alkoholmenge angeführt.
Die Bf. stellte für seine Dienstleistungen Rechnungen aus, die Dienstleistung des Bf. selbst wurde der Umsatzsteuer unterworfen.
Von der Bf. wurde jedoch die Alkoholabgabe als durchlaufende Post angesetzt und nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Zwischen den Kunden des Bf. und dem Zollamt gibt es keine Rechtsbeziehung.
2) Privatanteil Strom
Im Prüfungszeitraum wurden folgende Stromkosten für das Gebäude Straße (nunmehr Straße) (Wohn- und Betriebsgebäude) als Aufwand geltend gemacht:
| Aufwand | Privatanteil It. FA | |
| 2014 | 2.933,52 | 1.500,00 |
| 2015 | 3.956,86 | 2.500,00 |
| 2016 | 1.762,59 | 500,00 |
| 2017 | 1.328,16 | 500,00 |
Privatanteile wurden It. Steuererklärungen nicht ausgeschieden. Ein Teil des geltend gemachten Stromaufwandes wurde privat verbraucht.
Die ausgeschiedenen Privatanteile 2014 und 2015 sind für zwei Haushalte und zwar für den Haushalt von Hr. ***3*** und den von seiner Mutter. Im Gebäude gibt es einen weiteren Haushalt, den seiner Schwester.
Grund für die hohen Stromkosten 2015 war die gute Obsternte, es wurde demnach viel Apfelsaft erzeugt.
Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97).
Aus der Leistungsbeschreibung der Rechnung ist die Verlegung einer neuen Zuleitung für die Lagerhalle mit Wohnung und die Montage von einem freistehenden Zählerkasten (EVN) und somit die Trennung der Stromkreise von der elterlichen Wohnung ersichtlich.
In den Stromkosten 2014 und 2015 sind sowohl die Kosten der Wohnung des Komplementärs, als auch die Stromkosten von seinen Eltern enthalten.
Die durch das Finanzamt angesetzten Privatanteile Strom für 2014 und 2015 betreffen also zwei Wohngebäude und zwar das des Hr. ***3*** und das seiner Mutter.
Die Privatanteile werden für 2014 und 2015 mit je 1500 Euro angesetzt, für 2016 und 2017 mit je 500 Euro.
Unter Berücksichtigung dieser angesetzten Privatanteile verbleiben als betrieblicher Aufwand für
| 2014 | 1.433,52 |
| 2015 | 2.456,86 |
| 2016 | 1.262,59 |
| 2017 | 828,16 |
3) Umsatzzurechnung
Die Bf betreibt in Ort, ***9*** (Bauernmarkt) einen Marktstand. Verkauft werden überwiegend Brot und Gebäck, Eier, div. Speckarten, Grammeln, Wurstwaren, Käse und div. Fruchtsäfte. Für diesen Stand ist auch eine Verkäuferin angestellt, diese erhält ca. 715 Euro monatlich.
Im Regelfall ist der Stand Freitag und Samstag vormittags geöffnet. Im Winter ab Weihnachten bis Ende März ist der Stand geschlossen. Dies ist von der jeweiligen Witterung abhängig.
Aus der vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sind die Wareneinkäufe zu 10% Ust sowie die Einnahmen zu 10% daraus ersichtlich.
Das Warensortiment wird zur Gänze zugekauft. Es handelt sich also bei den Waren zu 10% um einen reinen Handelsbetrieb.
Die Registrierkassa ist seit 26. 3. 2017 in Betrieb.
Im Jahr 2014 wurde aufgrund einer außerordentlichen Einnahme (Verkauf Marktstand um brutto € 50.000,--) ein Gewinn erzielt.
Für die Jahre 2015 bis 2017 wurden Verluste erwirtschaftet.
Strittig sind die von der BP für die Jahre 2014 bis 2016 verhängten Sicherheitszuschläge zu den Umsätzen 10 % in Höhe von € 10.000, € 15.000 und € 13.000.
Im Jahr 2017 wurden Rohaufschläge in Höhe von 65% erklärt.
Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 jeweils nur 17 %, 18% und 25 %.
Eine Verprobung der Rohaufschläge mit den Ein- und Verkaufspreisen einzelner Produkte ergibt viel höhere Rohaufschläge. (vgl. Darstellung Seite 18f) Es konnten keine Rohaufschlagskalkulationen vorgelegt werden.
Es wurden keine Aufzeichnungen über den Schwund geführt.
Im Wareneingang fehlen die Monatsrechnungen über den Brot- und Gebäckeinkauf für die Monate Oktober 2015, Dezember 2016 und September 2017.
Es konnte die Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Herrn ***3*** nicht nachgewiesen werden, ebensowenig die Finanzierung der Verluste.
Zwei Girokonten, aus denen Eingangsrechnungen beglichen wurden, wurden nicht vorgelegt.
Es liegen demnach mangelhafte Aufzeichnungen vor.
1) Alkoholabgabe
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und den vorgelegten Rechnungen und Alkoholfestsetzungen des Zollamtes.
Die Feststellung, dass die Alkoholsteuer der Bf. vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den vorgelegten "Alkoholfeststellungen in der Verschlussbrennerei" des Zollamtes/Zollstelle ***7***. Dort sind die Namen der Kunden der Bf. (mit Maischemenge und Liter) aufgeführt, die Alkoholsteuer wurde aber der Bf. als Erzeugerin vorgeschrieben und bezahlt.
Aus den Rechnungen der Bf. an die Kunden ergibt sich unstrittig, dass die Alkoholabgabe als durchlaufender Posten behandelt wurde und nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde.
Strittig ist somit lediglich, ob es sich bei der von der Bf. entrichteten, den einzelnen Abnehmern weiterverrechneten Alkoholsteuer rechtlich um einen Teil des Entgelts oder einen durchlaufenden Posten handelt.
2) Privatanteil Strom
Der von der Abgabenbehörde dargestellte Sachverhalt hinsichtlich des Ausscheidens eines Privatanteils wurde nicht bestritten und scheint dem Senat schlüssig und nachvollziehbar. Der Stromverbrauch der Mutter und der Privatwohnung ist auszuscheiden. Dass kein privater Stromverbrauch erfolgt ist, widerspricht jeder Wahrscheinlichkeit und wurde auch nicht behauptet. Nachdem sich bei Lagerhalle die Wohnung des Komplementärs ***3*** befindet, ist auch in den Jahren 2016 und 2017 ein (geringerer) Privatanteil auszuscheiden.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Privatanteile für 2014 und 2015 zu hoch angesetzt wurden und sich an den Beträgen 2016 und 2017 orientieren sollten, erweist sich nach der obigen Darstellung als unrichtig. Im Februar und März 2016 erfolgte eine Auftrennung der Stromkreise für die Lagerhalle mit Wohnung vom übrigen Gebäude durch das Elektroinstallationsunternehmen ***8***, Ort (ersichtlich aus der Rechnung vom 4.4.2016 über netto 3.141,97). Die Privatanteile für 2014 und 2015 betreffen demnach zwei Haushalte. Betriebliche Stromkosten wurden für den gesamten Beschwerdezeitraum in ähnlicher Höhe anerkannt.
Der Senat folgte allerdings für das Jahr 2015 insoweit der Argumentation der Bf., als der Privatanteil für 2015 ebenfalls nur mit 1500,-- Euro angesetzt wird. Der höhere Stromverbrauch in diesem Jahr ist betrieblich bedingt (gutes Obstjahr), der Privatverbrauch ist über die Jahre stets gleich geblieben. Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung.
3) Umsatzzuschätzung
Die Umsatzzuschätzung basiert auf folgenden Umständen
a) Rohaufschlagsdifferenzen, Nichtvorlage Rohaufschlagskalkulationen
b) Nichtvorlage Konten, von denen Eingangsrechnungen bezahlt wurden
c) Fehlende Wareneinkäufe an Gebäck für bestimmte Zeiträume
d) Fehlender Nachweis der Lebenshaltungskosten und der Verlustabdeckung
{
"type": "ul",
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung"
}
}Zu a) Dass keine Rohaufschlagskalkulationen vorgelegt wurden, ist unstrittig. Als Gründe für die Abweichung der Rohaufschläge wurden angegeben:
a) der hohe Schwund
Dass keine Aufzeichnungen über den Schwund geführt wurden ist unstrittig. Es ist schlüssig und nachvollziehbar, dass Stammkunden großzügig auch einmal Reststücke an Speck, Wurst etc. gratis dazugegeben werden und unterschiedliche Einkaufspreise vorliegen. Eine begrenzte Haltbarkeit von frischen Lebensmitteln ist ebenso unstrittig gegeben. Eine Begründung von derartig hohen Abweichungen der Rohaufschläge kann darin aber nicht erblickt werden.
b) Nichtanpassung der Preise
Der Komplementär gab an, die Preise nicht rechtzeitig angepasst zu haben, obwohl die Preise der Lieferanten ständig gestiegen wären.
Zu b) Nichtvorlage Konten, von denen Eingangsrechnungen bezahlt wurden
Dies wurde durch die Bf. nicht bestritten. Herr ***3*** gab dazu an, er habe keinen Zugriff auf diese Konten mehr, da es sich um Konten seiner ehemaligen Lebensgefährtin Frau ***10*** handle, zu der er keinen Kontakt mehr habe.
Zu c) Zu den fehlenden Wareneinkäufen erfolgte keine Äußerung
Zu d) Die Lebenserhaltungskosten wurden damit erklärt, dass seine Lebensgefährtin und seine Mutter für Herrn ***3*** mitgekocht hätten und er Mieteinnahmen gehabt hätte.
Dazu wird seitens des Senates festgestellt, dass Herr ***3*** ab 2014 bis 2017 jährliche Mieteinkünfte in Höhe von € 4224,00 erklärt hat.
Aus der Vorlage eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2021 kann kein Nachweis der Lebenshaltungskosten des Beschwerdezeitraumes gewonnen werden.
Die Lebenshaltungskosten des Komplementärs und die Verlustabdeckung für die Jahre 2014 bis 2016 sind demnach ungeklärt.
1) Alkoholabgabe
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt.
Im § 1 Abs. 1 AlkStG wird als Grundsatz festgehalten, dass Steuergegenstand unter anderem Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt wird. Die Alkoholabgabe wird dem Erzeuger (also der Bf.) vom Zollamt vorgeschrieben und von diesem abgeführt.
Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag. (vgl. RZ 644 der UStR, die zwar für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlich sind, aber denen die Stellung eines Auslegungsbehelfes zukommt).
Nicht zum Entgelt gehören nach § 4 Abs. 3 UstG 1994 durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt.
Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werde (BFH vom 5. 9. 1957, BStBl III 1957, 378, betr. Tabaksteuer).
Die Alkoholsteuer wird von der Bf. als Hersteller des Alkohols geschuldet. Zwischen dem Zollamt und den Kunden des Bf. besteht keine Rechtsbeziehung. Nach Ansicht des Senates hätte die Bf. bei den Rechnungen an die Kunden auch die Alkoholsteuer der Umsatzsteuer unterziehen müssen.
Der Beschwerde kann damit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
2) Privatanteil Strom
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der private Stromverbrauch ist mangels betrieblicher Veranlassung aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Der Privatanteil ist als Eigenverbrauch im Rahmen der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
3) Umsatzzuschätzung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln kann, zu schätzen. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 leg. cit. u.a., wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. Doralt, EStG 7, § 4 Tz 16; VwGH 11.12.1990, 89/14/0109; VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.
Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 23. Februar 2010, 2008/15/0027)
Zum eingewendeten Begründungsmangel der Bescheide hinsichtlich Schätzung wird darauf hingewiesen, dass eine solche Begründung auch, wie im gegenständlichen Fall, in der Beschwerdevorentscheidung nachgeholt werden kann.
Schätzungsbefugnis:
Es ist diesbezüglich auszuführen, dass bezüglich Schwund keinerlei Aufzeichnungen geführt wurden, der Schwund jedoch als Rechtfertigung für die niedrigen Rohaufschläge herangezogen wurde. Weiters wurden zwei Bankkonten nicht vorgelegt, von denen betriebliche Überweisungen erfolgten.
Damit liegen ohne Zweifel keine formell ordnungsmäßigen Bücher und Aufzeichnungen vor und sind die Mängel auch geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Liegen formelle Fehler vor, die begründeter Weise zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es keines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall obliegt es der Abgabepflichtigen die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012).
Schätzungsmethode:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 12). Ziel einer jeden Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2.6.1992, 87/14/0160).
Im gegenständlichen Fall verhängte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen 2014 bis 2016.
In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012, 18.2.1999, 96/15/0050). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge (Geschäftsfälle) nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 18). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich diese Annahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu "aufdrängt" (vgl. beispielsweise VwGH 11.2.1983, Zl. 82/14/0255). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erscheint angesichts der seitens der Betriebsprüfung festgestellten Mängel und der daraus folgenden Einschätzung, dass bisher nicht alle Erlöse Eingang in die seitens der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen gefunden haben, eine griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164, VwGH 20.12.2000, 98/13/0047). Ab Verwendung der Registrierkasse (ab 2017) wurde ohnehin kein Sicherheitszuschlag mehr verhängt.
Gesamthaft kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängel in einer Weise aufgeklärt worden wären, dass keine Unsicherheit hinsichtlich der Erfassung sämtlicher Erlöse verblieben wäre und ein Sicherheitszuschlag somit nicht gerechtfertigt wäre. Auch hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, zumal diesbezüglich nichts Konkretes eingewendet wurde und nicht einmal versucht wurde, anhand eigener Berechnungen darzulegen, dass die vom Finanzamt unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages ermittelten Ergebnisse mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen können.
Die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages erfolgt daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und bewegt sich nach Ansicht des Senates im unteren Bereich der im gegenständlichen Fall möglichen Zuschätzung.
Die Beschwerde war demnach hinsichtlich der Jahre 2014 und 2016 bis 2017 abzuweisen, für 2015 ergibt sich eine teilweise Stattgabe.
Berechnung Umsatzsteuer 2015 und festzustellende Einkünfte 2015:
| Gesamtbetrag Lieferungen/Leistungen | 104.613,30 |
| Eigenverbrauch | 1500 |
| Gesamtbetrag | 106.113,30 |
| Davon 20 % 52.631,71 | 10.526,34 |
| Davon 10 % 53.481,59 | 5348,16 |
| 15.874,50 | |
| Steuerpfl. IgE | 590 |
| Vorsteuern | -10.674,86 |
| Vorsteuern IgE | -590 |
| Festgesetzte Umsatzsteuer | 5199,64 |
Die Einkünfte 2015 werden mit - 24.061,80 € festgestellt.
Diese sind wie folgt zu verteilen:
***3*** VN (***15***): - 21.655,61
Bet. (***14***): - 2406,19
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 28. Oktober 2025
| 45.447,17 |
| 32.451,32 |
| Umsatz 10 % vor BP | 43.341,64 | 38.481,59 | 42.880,69 |
| Umsatzzurechnung | 10.000 | 15.000 | 13.000 |
| Umsatz 10 % nach BP | 53.341,64 | 53.481,59 | 55.880,69 |
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