Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. ***RA***, betreffend die Revision vom 3. April 2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Februar 2026, GZ RV/6100356/2024, betreffend Einkommensteuer 2020 den Beschluss:
Die Revision wird gem § 30a VwGG zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2026 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit abgewiesen, als die beantragte Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 EStG 1988 betreffend die private Grundstücksveräußerung nicht zugelassen worden ist. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
Dem vorliegenden Verfahrensakt zufolge wurde dieses Erkenntnis am Dienstag, dem 24. Februar 2026 durch Hinterlegung zugestellt. Gem § 17 Abs 2 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Auch der Revisionswerber geht von der Zustellung des Erkenntnisses am 24. Februar 2026 aus.Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts beträgt gem § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am Dienstag, dem 7. April 2026. Am Freitag, 3. April 2025 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter gegen das Erkenntnis vom 20. Februar 2026 eine ordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Gem § 25a Abs 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (datiert mit 13. April 2026), GZ Ro 2026/15/0024 wurde die Revision dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber ( § 25a Abs 5 VwGG) am 14. April 2026 übermittelt.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl VwGH 2.12.2024, Ra 2024/15/0053). Im vorliegenden Fall langte die fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision erst am 14. April 2026 beim BFG ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 30a Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesfinanzgericht der Antrag gestellt werden, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird ( § 30b Abs 1 VwGG).
Salzburg, am 15. April 2026
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