Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Günter Tews, Volksfeststraße 32, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 3. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Vater seines Sohnes ***1***, geboren am ***Dat.***, für den er im Jahr 2023 unterhaltspflichtig war und Unterhalt iHv € 1.185,00 monatlich, also insgesamt € 14.220,00 leistete. In der am 27.1.2025 eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 2023 beantragte er - unter Verweis auf die mit der ESt-Erklärung 2022 vorgelegte Beilage (Unterhaltsvereinbarung) - ergänzend, die Unterhaltskosten zur Hälfte, sohin iHv € 7.110, als Abzugsposten anzuerkennen.
Im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 2023 vom 28.4.2025 berücksichtigte das Finanzamt lt. geltender Rechtslage ua den Unterhaltsabsetzbetrag iHv 372 € sowie den Familienbonus Plus iHv 650,16 € und verwies in der Begründung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind ***1*** (SVNR: ***2***) im Wege der außergewöhnlichen Belastung auf die ausführliche Begründung des Einkommensteuerbescheides 2022 sowie die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (RV/5100106/2024 vom 18.03.2024) im Rechtsmittel gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 06.12.2023.
Der vom Finanzamt Österreich (FAÖ) erlassene ESt-Bescheid 2023 wurde fristgerecht von der Rechtsvertretung des Bf, RA Dr. Günter Tews, mit Bescheidbeschwerde bekämpft. Darin wird ausgeführt, dass eine - über die geltenden gesetzlichen Regelungen des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus - hinausgehende steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts versagt wurde und dies nach Auffassung des Bf verfassungswidrig sei. In der rechtzeitig am 3.6.2025 eingebrachten Beschwerde wird der ESt-Bescheid dabei insoweit angefochten, als dem Bf für die Leistung seines gesetzlichen Unterhalts von derzeit € 1.185,00 aufgrund der noch geltenden gesetzlichen Regelung nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für ein Kind nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zugestanden und eine darüber hinausgehende steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts versagt werde. Als Beschwerdegrund werde die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht. Die Justiz verweigere die Umsetzung der VfGH-Erkenntnisse VfGH 2002/06/19, G 7/02 und VfGH 2001/06/27, B 1285/00. Ob diese bei minderjährigen Kindern verfassungskonform sei, könne gegenständlich dahingestellt bleiben, weil das Rechtsproblem bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern (wie im gegenständlichen Fall) wesentlich offensichtlicher sei. In weiterer Folge beantragte der Bf - wie auch schon in der Beschwerde betr. den ESt-Bescheid 2022 - die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) und die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Die Beschwerde wurde durch das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 9.7.2025 dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vorgelegt. Vom Bf wurde im Hinblick auf das bereits anhängige Verfahren vor dem VfGH eine Aussetzung des Verfahrens (§ 271 Abs.1 BAO) beantragt.Diesem Antrag folgend erging am 21.7.2025 der entsprechende Beschluss des BFG.
Zwischenzeitig wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) die eingebrachte Beschwerde (Zl. E 1630/2024) mit Erkenntnis vom 7.10.2025 abgewiesen.
Der Bf. ist Vater des am ***Dat.*** geborenen Sohnes ***1***. Für seinen nicht haushaltszugehörigen Sohn leistete der Bf. im beschwerdegegenständlichen Jahr insgesamt 14.220 € an Unterhalt.
In der am 27.1.2025 eingebrachten Einkommensteuerklärung 2023 begehrte der Bf. die Hälfte der von ihm bezahlten Unterhaltsleistungen von gesamt 14.220 €, sohin 7.110 € anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Der Einkommensteuererklärung 2022 war als Beilage eine Unterhaltsvereinbarung angefügt. Auf diese Beilage wird auch in der Einkommensteuererklärung 2023 verwiesen.
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der angeführte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen des Bf samt den eingereichten Unterlagen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen.
§ 33 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet (auszugsweise):
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht der Unterhaltsabsetzbetrag iHv monatlich 31 € zu,wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b EStG 1988 steht für das Veranlagungsjahr 2023 für ein Kind, für dasFamilienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sichständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, und das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Familienbonus Plus iHv 54,18 € pro Monat zu. Im Einleitungssatz des § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird normiert, dass der Familienbonus Plus nur "auf Antrag" zusteht.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 hat der Bf. den ganzen Familienbonus plus beantragt.
Es können sowohl der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag als auch der Familienbonus Plus nur für Zeiträume gewährt werden, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe durch die Kindesmutter bestanden hat. Hinsichtlich des beantragten vollen Familienbonus Plus, ist in § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 gesetzlich geregelt, dass wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag beantragt wird und beide Anspruchsberechtigte insgesamt den Familienbonus in einer Höhe beanspruchen die über das zustehende Maß gemäß Z1 oder Z2 hinausgeht, dieser bei Beiden nur zu jeweils 50% zu berücksichtigen ist.
Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 28.4.2025 (zugestellt am: 4.5.2025) berücksichtigte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag iHv 372 € und den Familienbonus Plus iHv 650,16 €.
In seiner am 3.6.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf. - unter Bezugnahme auf die für 2022 geltend gemachten Beträge - das Bundesfinanzgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bf. die Absetzbarkeit des halben Unterhalts für die Monate August bis Dezember 2022 von 2.370 € mit einem abgesenkten Grenzsteuersatz von 40% zugestanden werde (siehe VfGH 2002/06/19, G 7/02 und VfGH 2001/06/27, B 1285/00.), sohin eine Steuergutschrift für den bezahlten Unterhalt von 2.489,60 € abzüglich 135,45 € Familienbonus Plus, abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag von 146 € ein Ergebnis von zusätzlich 666,55 € an Gutschrift ergebe.
Der Bf. hat in seiner Beschwerde zugestanden, dass die Begründung und die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus der geltenden Rechtslage entspricht, die allerdings seiner Auffassung nach verfassungswidrig ist. Der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus wurden im höchstmöglichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Ausmaß berücksichtigt.
Hinsichtlich der in der Beschwerde eingewendeten Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu ausführlich BFG 18.03.2024, RV/5100106/2024) des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG (Unterhaltsabsetzbetrag) sowie des § 33 Abs. 3a EStG (Familienbonus Plus) wird auf das mittlerweile ergangene abweisende Erkenntnis des VfGH 7.10.2025, E 1630/2024 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wird. Über die in der Beschwerde (Zl. E 1630/2024) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat mittlerweile der VfGH mit abweisendem Erkenntnis vom 7.10.2025 endgültig entschieden.
Linz, am 8. Jänner 2026
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