Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 18. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, VNR: ********, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 21. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), eine österreichische Staatsbürgerin, die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren minderjährigen Halbbruder ***K.***, VNR: ********, der weder österreichischer Staatsbürger noch EU-Bürger ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2025 wies das Finanzamt den Antrag hinsichtlich der Zeiträume "ab September 2024" ab, da ihr Halbbruder kein Kind der Bf. im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (leibliches Kind, Adoptivkind, Enkelkind, Stiefkind, Pflegekind) sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18. Februar 2025. Die Bf. legte einen Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom 4. Dezember 2024 vor und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass ihr die Obsorge für ihren Halbbruder dauerhaft übertragen worden sei.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. April 2025 als unbegründet ab, da sich der Halbbruder der Bf. in Österreich nicht rechtmäßig aufhalten würde.
Am 26. Mai 2025 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 16. Juni 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht legt die Bf. den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20. Juni 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***1***, mit dem ***K.*** der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden war, vor.
Der Fonds Soziales Wien teilte dem Finanzamt über dessen Anfrage mit E-Mail vom 21. November 2025 mit, dass das Kind ***K.*** seit 19. September 2024 laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (Krankenversicherung, Miete Einzelperson, Verpflegung UMF).
Die Bf. ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***BG*** vom 4. Dezember 2024 wurde ihr die Obsorge über ihren minderjährigen Halbbruder ***K.***, der weder österreichischer Staatsbürger noch EU-Bürger ist, endgültig übertragen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20. Juni 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: ***1***, wurde dem genannten Pflegekind der Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.***K.*** bezieht seit 19. September 2024 laufend Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung, Miete Einzelperson, Verpflegung UMF).
Der Sachverhalt gründet sich auf die von der Bf. vorgelegten Unterlagen sowie auf die Auskunft des Fonds Soziales Wien vom 21. November 2025 über den Bezug von Grundversorgungsleistungen durch das Kind ***K.***.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
§ 3 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
[…]
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
[…]"
Im Beschwerdefall erfüllt die Bf. als Anspruchsberechtigte die im FLAG 1967 normierten Voraussetzungen. Das Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wurde, erfüllt mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die in § 3 Abs. 4 zweiter Satz FLAG 1967 gestellte Voraussetzung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in teleologischer Reduktion der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 über die Voraussetzung für den Anspruch für ein Kind der Anspruch auf Familienbeihilfe zu verneinen, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand gedeckt wird (VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014 mit Verweis auf VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Dies trifft auch auf das Pflegekind der Bf. zu, das zwar für die Zeiträume ab der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzung der Aufenthaltsberechtigung des § 3 Abs. 4 zweiter Satz FLAG 1967 erfüllt, jedoch laut Auskunft des Fonds Soziales Wien seit 19. September 2024 laufend selbst Leistungen aus der Grundversorgung (Mietzinszuschuss, Geldleistungen für Verpflegung sowie Krankenversicherung) bezieht und dessen typischer Unterhalt in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung somit durch die öffentliche Hand gedeckt wird.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch dahingestellt bleiben, ob für die Zeiträume vor der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen nach des § 3 Abs. 5 FLAG 1967 für eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab Beginn des Pflegschaftsverhältnisses erfüllt wären.
Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt.
Linz, am 8. Jänner 2026
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