Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer (Bf) am 10.7.2025 zugestellt (RSb - Rückschein vom 10.7.2025).
Da der 10.8.2025 ein Sonntag war, verlängerte sich die einmonatige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages (§ 264 Abs 1 BAO) bis zum 11.8.2025. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag erst am 13.8.2025 eingebracht. Dieser Antrag erfolgte daher verspätet.
Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag außerhalb der dafür vorgesehenen Frist von einem Monat eingebracht. Dass dieser Antrag zurückzuweisen ist, ist durch den Wortlaut des Gesetzes (§ 264 Abs 1 BAO, § 260 Abs 1 BAO) hinreichend geklärt, und erfordert nicht die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS von Art 133 Abs 4 B-VG.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2025
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