BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union Tax&Law, Donau-City-Straße, DC Tower-30th floor 7, 1220 Wien, betreffend Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 28.06.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 den Beschluss:
I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die gegenständliche Beschwerde wurde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Eingabe der beschwerdeführenden Partei per Fax vom 05.08.2025.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO ist auf Säumnisbeschwerden § 256 Abs. 1 und Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Fest steht, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgenommen hat.
Damit ist die Beschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. a iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 7. August 2025