JudikaturBFG

RV/7101632/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2024 betreffend Familienbeihilfe 10.2021-02.2022, SVNR.: ***Nr.***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 07. November 2024 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid:Rückforderungsbescheid Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG)für das KindName des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum***Nachname.wie.Bf.*** ***Vornamen*** … 0200 FB Okt. 2021 - Feb. 2022 KG Okt. 2021 - Feb. 2022Der Rückforderungsbetrag beträgtArt der Beihilfe Summe in €FB € 825,50KG € 292,00Rückforderungsbetrag gesamt: € 1.117,50Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …Begründung:Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen StudienzeitDiese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:Ich ersuche Sie um unmittelbare Richtigstellung dieser Sache, vorrangig der Beendigung und Löschung dieser Forderung und um eine erneute Prüfung der bereits fristgerechten Übermittlung aller Ihrerseits geforderten und meinerseits eingereichten Dokumente, was mir Ihrerseits auch schriftlich bestätigt wurde.Weiters möchte ich auch darum ersuchen, eine erneute Prüfung für eine Nachzahlung der letzten Jahre vorzunehmen, da bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch aufgrund Ihrerseits anscheinend fälschlich angenommener nicht vorhandener Voraussetzungen eingestellt wurde, welche jedoch auch zum damaligen Zeitpunkt vorhanden waren.Übermitteln Sie mir einen Bescheid der Bestätigung der Einstellung und Löschung der Forderung auf postalischem Wege und informieren Sie mich unmittelbar bezüglich der Prüfung vorheriger Ansprüche. Als Frist für die Erledigung dieser Angelegenheit, vermerke ich den 25. November 2024.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:Sachverhalt:Ihre Tochter ***Vornamen***, geboren am … .02.2000 begann mit dem Wintersemester 2019/20 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Die Studienzeit vom ersten Abschnitt des Studiums war mit September 2021 zu Ende.In der Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 07.11.2024 für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 rückgefordert. Am 11.11.2024 haben Sie eine Beschwerde gegen Rückforderungsbescheid eingebracht.Gesetzliche Grundlagen:Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Würdigung:Die Studienzeit (inkl. Toleranzsemester) vom ersten Abschnitt vom Diplomstudium von Ihrer Tochter war Februar 2021 zu Ende. Aufgrund COVID wurde die Studienzeit um ein Semester bis September 2021 verlängert. Wird ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vom FLAG 1967 vorgesehenen Zeit (i.d.R. Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:In dieser Angelegenheit sehe ich mich in keiner Hinsicht in der Position ein Vergehen in dieser Sache, begangen zu haben. Weder habe ich um eine Unterstützung noch um sonstige Leistungen angesucht, sondern lediglich die geforderten Unterlagen zur Prüfung übermittelt. Es ist meiner Ansicht nach sehr schwierig meinerseits zu erwarten, einen zu Ihrer Prüfung übermittelten Antrag, selbständig überprüfen zu müssen.Aufgrund aktueller Umstände und meiner unternehmerischen Pläne zur Expansion ins eCommerce ist diese absolut unvorhersehbare Rückforderung Ihrerseits nicht ohne einen gewaltigen Einschnitt meiner Pläne umsetzbar. In der Gewährung der Familienbeihilfe hätte ich auch eine Ablehnung, wie jetzt zum letzten Antrag akzeptiert. Sie können davon ausgehen, dass ich die Familienbeihilfe zu 100% meiner studierenden Tochter überlassen habe.Da es hier Ihrerseits zu einem sonstigen Fehler in der Berechnung, Gewährung gekommen ist, ersuche ich Sie darum von dieser Forderung abzusehen und dies zur Verbesserung der internen, technischen Umsetzung als Beispiel zu verwenden, damit dies nicht mehr passieren kann.Bitte informieren Sie mich schriftlich über die nähere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit. Für etwaige Fragen stehe ich Ihnen auch persönlich zur Verfügung.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Der Bf bezog für seine volljährige Tochter ***Vornamen*** ***Nachname.wie.Bf.*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 zurückgefordert, da ***Vornamen*** keiner Berufsausbildung nachgegangen sei. Mit Beschwerde vom 09.11.2024 beeinspruchte der Bf den Bescheid, die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorlägen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Da ***Vornamen*** den ersten Abschnitt ihres Studiums nicht im vorgesehenen Zeitraum abgeschlossen habe, habe ab Oktober 2021 keine Berufsausbildung mehr vorgelegen. Daraufhin stellte der Bf am 10.12.2024 den Antrag, seine Beschwerde dem Gericht vorzulegen und beantragte die Aussetzung der Einhebung.Beweismittel:Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.Stellungnahme:Es wird beantragt, die Beschwerde des Bf abzuweisen. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zählt zu den Studieneinrichtungen gemäß § 3 StudFG, die Studiendauer beträgt 8 Semester und ist das Studium in drei Abschnitte gegliedert, die Studiendauer für den ersten Abschnitt beträgt 2 Semester (vgl. Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vom 23.06.2017, Homepage der Universität Wien (Screenshot)). Die Tochter der Bf hat ihr Studium im Wintersemester 2019/2020 begonnen. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten Abschnitt endete unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters im Februar 2021, aufgrund der Verlängerungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verlängerte sich der Beihilfenanspruch um ein weiteres Semester bis September 2021. Ab Oktober 2021 lag keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor und wurde die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 zurückgefordert. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG ist die Familienbeihilfe zurückzufordern, wenn diese zu Unrecht bezogen wurde. § 26 FLAG normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, subjektive Momente wie z.B. Verschulden sind dabei unerheblich.Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf im Antwortschreiben vom 30.09.2024 auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 28.08.2024 angab, seine Tochter würde an der Adresse ***Anschr.*** Wien, bei den Großeltern wohnen. Auf den Vorhalt vom 07.02.2025 antwortete der Bf, die Tochter hielte sich an beiden Wohnsitzen auf. Sofern sich die Tochter überwiegend bei den Großeltern aufhalten würde, wäre ein Anspruch des Bf schon aufgrund der fehlenden Haushaltszugehörigkeit zu verneinen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am 03. September 2019 beantragte der Bf. die Gewährung von Familienbeihilfe (Antrag Beih 100):Für nachstehendes Kind beantrage ich die Familienbeihilfe bzw. gebe ich Änderungen oder den Wegfall bekannt:***Nachname.wie.Bf.*** ***Vorname*** … Zuerkennung Studium ab Oktober 19

Am 01. Oktober 2019 begann die Tochter des Bf. ***Vornamen*** ***Nachname.wie.Bf.*** (nachfolgend: Tochter des Bf.) das Studium UA 101 Rechtswissenschaften UG2002 (Studienblatt der Universität Wien, Beschwerdevorlage).

Das Finanzamt ersuchte den Bf. im September 2024 um Vorlage der Fortsetzungsbestätigung für ***Vornamen*** (Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe).

Vorgelegt wurde die Bestätigung, dass ***Vornamen*** ***Nachname.wie.Bf.*** im Wintersemester 2024 zum ordentlichen Studium UA 101 Rechtswissenschaften an der Universität Wien gemeldet ist (Studienbestätigung 2024-09-22).

Bis Ende September 2021 legte die Tochter des Bf. folgende Prüfungen positiv ab (Studiennachweis):Lehrveranstaltung ECTS DatumKU Fernseh- und Radiorecht 3.00 30.01.2020KU Juristische Recherche im grenzüberschreitenden Kontext 3.00 25.02.2020RE Repetitorium aus Rechts-und Verfassungsgeschichte 3.00 31.01.2021RE Repetitorium aus Rechts- und Verfassungsgeschichte 5.00 01.03.2021MP Einführung in die Rechtswissenschaftenund ihre Methoden (SoSe 2021) 15.00 14.04.2021UE Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht 2.00 17.06.2021ÜE Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaftenund ihre Methoden 5.00 30.06.2021UE Übung aus Rechts- und Verfassungsgeschichte 4.00 28.09.2021[insgesamt: 40.00]

Gemäß § 1 der 5. Änderung und Wiederverlautbarung des Studienplans für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, Studienjahr 2016/2017, umfasst das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien eine Regelstudienzeit von acht Semestern.

Die Studiendauer für den ersten Abschnitt beträgt 2 Semester (Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vom 23.06.2017, Homepage der Universität Wien (Screenshot), Sonstiges 10.; Beschwerdevorlage).

Gemäß § 2 (1) der o.a. Änderung gliedert sich das Diplomstudium in folgende Module, die in Abschnitte zusammengefasst werden:1. Einführungsmodul 15 ECTS2. Modul europäische und internationale Grundlagen 25 ECTS3. Modul juristische Falllösungskompetenz 6 ECTSGemäß (2) Die Module 1-3 bilden den Einführungsabschnitt.

Die Module 1-3, die den Einführungsabschnitt, den 2 Semester betragenden ersten Abschnitt, bilden, beinhalten insgesamt (1. Einführungsmodul 15 ECTS + 2. Modul europäische und internationale Grundlagen 25 ECTS + 3. Modul juristische Falllösungskompetenz 6 ECTS =) 46 ECTS.

Die Tochter des Bf. legte, wie oben im Einzelnen aufgelistet, in ihrem im Oktober 2019 begonnenen Studium bis Ende September 2021 Prüfungen im Ausmaß von (lediglich) 40 ECTS positiv ab.

Am 07. November 2024 richtete das Finanzamt die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe an den Bf.:Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:Name des Kindes Geb.dat. Zeitraum***Nachname.wie.Bf.*** ***Vornamen*** … 02.2000 Dez. 2023 - Sep. 2024 Jän. 2014 - Sep. 2021Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis September 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein.

2. Beweiswürdigung

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich und widerspruchsfrei sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß Abs. 9 dieser Gesetzesstelle verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

Beinhalten die Module 1-3, die den Einführungsabschnitt, den 2 Semester betragenden ersten Abschnitt, bilden, insgesamt (1. Einführungsmodul 15 ECTS + 2. Modul europäische und internationale Grundlagen 25 ECTS + 3. Modul juristische Falllösungskompetenz 6 ECTS =) 46 ECTS und legte die Tochter des Bf. bis Ende September 2021 Prüfungen im Ausmaß von (lediglich) 40 ECTS positiv ab, treffen die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung bzw. in der Beschwerdevorlage zu:Die Studienzeit (inkl. Toleranzsemester) vom ersten Abschnitt vom Diplomstudium von Ihrer Tochter war Februar 2021 zu Ende. Aufgrund COVID wurde die Studienzeit um ein Semester bis September 2021 verlängert. Wird ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vom FLAG 1967 vorgesehenen Zeit (i.d.R. Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.Der Bf. vermochte diesen Rechtsausführungen in seinem Vorlageantrag nichts entgegenzusetzen, auch die Beschwerde hatte ein diesbezügliches Vorbringen nicht enthalten.

Der Bf. bringt vor:In dieser Angelegenheit sehe ich mich in keiner Hinsicht in der Position ein Vergehen in dieser Sache, begangen zu haben. Weder habe ich um eine Unterstützung noch um sonstige Leistungen angesucht, sondern lediglich die geforderten Unterlagen zur Prüfung übermittelt. Es ist meiner Ansicht nach sehr schwierig meinerseits zu erwarten, einen zu Ihrer Prüfung übermittelten Antrag, selbständig überprüfen zu müssen.

Hierzu ist auszuführen:

Gemäß § 26 FLAG sind zu Unrecht bezogene Familienleistungen unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten zurückzuzahlen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht gegeben waren, wobei die genannte Bestimmung des § 26 FLAG gerade auf Fälle abstellt, in denen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen abschließend erst im Nachhinein erfolgen kann (vgl. dazu die im Vorlagebericht zitierte VwGH-Judikatur).

Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 224.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142).Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162).Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013).Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. bspw. BFG vom 24.04.2025, RV/7104460/2020 mit Verweis auf BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung:Auf Grundlage der obigen Ausführungen kann dahingestellt bleiben, dass das Vorbringen des Bf. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Tochter dermaßen unbestimmt ausgefallen ist, sodass nicht gesagt werden kann, welchem Haushalt seine Tochter zugehörig war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am 13. Juni 2025