JudikaturBFG

RV/7102508/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Andrea Tanja Komposch, Favoritenstraße 44, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 13. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 11. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für den Beschwerdeführer (Bf.) ein Anspruch auf das große Pendlerpauschale bzw. auf den Pendlereuro besteht.

Die Abgabenbehörde verneint dies, weil die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach deren Ansicht beim gegebenen Sachverhalt bestehe.

I. Verfahrensgang

Der Bf. übermittelte durch seine stl.Vertretung (ohne Zustellvollmacht) per Finanzonline die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023.Darin wurden ua. unter der Kennzahl 718 das große Pendlerpauschale (ab 2 km) mit einem Betrag von € 465 sowie der Pendlereuro im Ausmaß von 39,96 geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 11.03.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen. Das große Pendlerpauschale wurde nicht gewährt (auch nicht der Pendlereuro).Die Berechnung ergab eine Abgabengutschrift im Ausmaß von € 863,00.

Dagegen wurde rechtzeitig mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

Aus der Abfrage des Pendlerrechners vom 11.03.2024 ergebe sich nach den Angaben des Bfs. Folgendes: Sein Arbeitsbeginn sei in der Früh um 06 :30 Uhr. Sein Arbeitsende sei - am selben Tag -um 17:00 Uhr. Es wären auch mehr als zehn Fahrten im Monat zu absolvieren. Die Wegstrecke betrage 14 km. Lt. Pendlerrechner würden sich als Pkw-Fahrzeit 28 Minuten für die einfache Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte ergeben, für die Rückreise um 17:00 Uhr bis 17:28 Uhr ebenfalls eine Fahrzeit mit dem Pkw von 28 Minuten." (Anmerkung des Gerichtes: Der Pendlerrechner wies dabei als Beginn - Stichtag Samstag, den 09.03.2024, sowie Montag, 11.03.2024, um 17:00 auf."

Mit Vorhalt des Finanzamtes Österreich DS ***1*** vom 26.04.2024 wurde vom Bf. ein Arbeitszeiten-Nachweis seines Arbeitgebers für das Jahr 2023 abverlangt.

Der Arbeitgeber bestätigte in der Folge am 07.05.2024 die Arbeitszeiten des Bfs. Der Bf. sei danach als Lehrling vom 01.07.2013 bis 25.06.2023 und danach ab 26.06.202 bis zum 07.01.2024 als Facharbeiter im Unternehmen beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitgeberbescheinigung am 07.05.2024 leistete er den Präsenzdienst. Daher wurde das Dienstverhältnis für diesen Zeitraum auch ruhend gestellt.

Das Finanzamt überprüfte mit amtswegiger Abfrage v. 04.06.2024 die Pendlerabfrage des Bfs. auf der Basis der folgenden Daten:

Beginn des ArbeitsverhältnissesDaten 06: 30 Uhr
Ende17:00 Uhr
Fahrten im Monat mehr als zehn
Unzumutbarkeitnein
Kfz nein

Ergebnis:

Folglich lag die Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels vor und das große Pendlerpauschale wurde nicht anerkannt. Daher gab es auch keinen Anspruch auf einen Pendlereuro.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung zusammenfassend als unbegründet abgewiesen:

"Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder

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Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden (§ 3 Pendlerverordnung).

Im vorgelegten Ausdruck des Pendlerrechners wurde Ihrerseits angegeben, dass eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung vorliegt.

Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Behinderung ist gegeben bei:

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Dem Finanzamt liegt weder eine Übermittlung des Sozialministeriumservice betreffend einer Behinderung vor, noch haben Sie im Zuge der Vorhaltsbeantwortung Nachweise betreffend der Unzumutbarkeit vorgelegt. Es kann daher nicht von einer Unzumutbarkeit wegen Behinderung ausgegangen werden."

Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag vom 07.06.2024 zusammengefasst mit folgender Begründung eingebracht:

Sein Arbeitsbeginn sei um 07:00 Uhr in der Früh. Zu diesem Zeitpunkt würden ihm keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Es wird daher der Antrag auf Pendlerpauschale aufrechterhalten. Die Mindestwegstrecke ab 2 km sei zudem für das große Pendlerpauschale erfüllt. Im verpflichtend zu nutzenden Pendlerrechner gibt es keine Möglichkeit, die Pendlerpauschale aufgrund der Unzumutbarkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auszuwählen. Daher blieb uns leider keine andere Möglichkeit, als "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" auszuwählen, wie in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens dargelegt. Es gab, wie gesagt, keine andere Möglichkeit! Daher ersuchen wir Sie höflichst, die Pendlerpauschale wie beantragt zu berücksichtigen, da mein Klient aufgrund seiner Arbeitszeit keine Möglichkeit und es ihm auch unzumutbar ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Wir ersuchen höflichst um Veranlagung wie beantragt (Gutschrift € 1.032)".

Mit Vorlagebericht vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde vom zuständigen Finanzamt Österreich DS ***1*** dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt:

In der Stellungnahme führte das Finanzamt Österreich DS ***1*** beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.). wohnt in der ***2*** am ***3*** in ***4***.

Aus seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte er im Beschwerdezeitraum 2023 nichtselbstständig Einkünfte.

Sein Arbeitgeber hat den Sitz in ***5***, ***6***.

Der Arbeitgeber beschäftigt sich mit der der Herstellung von Öfen/Fliesen etc.

Der Bf. hat keinen Pkw. Er benützt die auf der Wegstrecke zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel (Bus/Zug).

Die Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort beträgt unstrittig 14 km. Es war im gegenständlichen Beschwerdefall daher von einer relevanten Fahrtdauer von 28 Minuten (öffentl. Verkehrsmittel) bei einer (einfachen) Wegstrecke von unstrittig 14 Kilometern auszugehen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt war unstrittig und ergab sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen, insbesondere aus den vorgelegten Ergebnissen des im Beschwerdejahr von der Abgabenbehörde am 04.06.2024 abgefragten Pendlerrechners (Tool) des BMF.

Wenn im Verfahren vom Bf. angeführt wird, dass "die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auszuwählen war und deshalb die Unzumutbarkeit wegen Behinderung ausgewählt wurde", sei dazu gesagt, dass die Auswahlmöglichkeit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht notwendig ist und somit auch nicht fehlte. Die Berechnung des Pendlerrechners gibt nämlich erst bekannt, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt oder nicht. Genau um dies festzustellen, gibt es den Pendlerrechner. Wenn zum jetzigen Zeitpunkt die Berechnung des Pendlerrechners die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ergibt, dann sei dazu gesagt, dass die Behörde vor der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung mit Berechnungsdatum 04.06.2024 eine Pendlerrechnerabfrage (Datei hochgeladen) gemacht hat und diese Berechnung die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ergeben hat und dass aufgrund einer Wegstrecke von weniger als 20 km kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht. Auf alle Fälle ist für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales immer jener Ausdruck zu verwenden, der dem betroffenen Zeitraum am nächsten ist. Es ist sohin jene Abfrage maßgeblich, die zeitlich dem Veranlagungsjahr am nächsten ist. Das ist sohin die amtswegig durchgeführte Abfrage vom 04.06.2024, bei welcher mit den gleichen Daten wie auch vom Beschwerdeführer abgefragt wurde, nur das Kästchen mit der Unzumutbarkeit wegen Behinderung wurde -bei der amtswegigen Abfrage des FAÖ v.04.06.2024 -nicht angekreuzt.

Da keinerlei Hinweise für eine Behinderung des Bf. aktenkundig sind, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO von einem Nichtvorliegen derselben beim Bf. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit a, b und c EStG 1988 in lautet:

"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das (große) Pendlerpauschale monatlich € 31 (Erhöhung, falls Anspruch bejahend im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zuzüglich 15,50 €) insgesamt 46,50 € mtl.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. ….

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend (Erhöhung, falls Anspruch auf das große PP bejahend- im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023- zuzüglich 0,50 € pro Kilometer)

...

§ 1 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(1) Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Abs. 7) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Abs. 2 in der kürzesten möglichen Zeitdauer (§ 2 Abs. 2) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Abs. 3 für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.

(…)

(8) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.

(9) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (§ 2 Abs. 1), bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden."

§ 2 Abs. 1 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.

1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn, zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder

der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oder

die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.

2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:

Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.

Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.

Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Hier lag unstrittig eine Fahrzeit von 28 Minuten mit einem öff. Verkehrsmittel vor.

§ 2 Abs. 2 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

(2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:

1. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.

2. Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.

3. Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination im Sinne der Z 2 nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt."

§ 3 Abs. 1 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden."

Gemäß § 3 Abs. 3 Pendlerverordnung entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen.

Daher konnte im gegenständlichen Beschwerdefall angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.

Gemäß § 3 Abs. 4 Pendlerverordnung liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist.

In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.

§ 3 Abs. 5 Pendlerverordnung idF. BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:

"(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder

2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden.

Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit)."

Wie sich aus § 3 Abs. 1 der Pendlerverordnung (und der Tatsache, dass sich der Arbeitsweg des Bf. gänzlich innerhalb Österreichs befindet) ergab, war für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, das Ergebnis des Pendlerrechners heranzuziehen.

Ob der Steuerpflichtige tatsächlich eine andere Strecke fährt, spielt dabei keine Rolle, da der Pendlerrechner auf einer typisierenden Betrachtung beruht. Die Beweislast dafür, dass dem Ergebnis des Pendlerrechners im Beschwerdefall unrichtige Verhältnisse zugrunde liegen, trägt der Bf.

Überdies wurde eine allenfalls fehlerhafte Berechnung der Strecke durch den Pendlerrechner nach § 3 Abs. 5 Pendlerverordnung vom Bf. gar nicht behauptet.

Der an sich zulässige Gegenbeweis im Hinblick auf die Berechnung der Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte oder auf die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2), konnte im gegenständlichen Beschwerdefall vom Bf. nicht erbracht werden.

Denn es kam für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zunächst darauf an, ob dieses auf mehr als der halben Strecke zur Verfügung stand. Das war gegenständlich (unstrittig) der Fall.

Der vorgelegte Ausdruck des Pendlerrechners, der vom Bf. für das Beschwerdejahr 2023 am 11.03.2024 erstellt wurde, ergab die "Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln" nur deswegen, weil der Bf. aus technischen Gründen jenes Kästchen der Unzumutbarkeit bei Behinderung angekreuzt hat.

Im konkreten Fall war im Ergebnis keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 Pendlerverordnung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gegeben, da

- für mehr als die Hälfte der Strecke zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen,

- der Bf. keinen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 besaß und

- der Bf. keine, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, begründende Behinderung nachgewiesen hatte.

Somit stellte sich im Rahmen der Überprüfung durch das Gericht heraus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Einkommensteuer 2023/Arbeitnehmerveranlagung) ) zu Recht vom Nichtvorliegen eines Anspruches auf das große Pendlerpauschale (und daher auch kein Pendlereuro )festgestellt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Es ging ausschließlich um Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung.

Eine Revision ist mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher unzulässig.

Linz, am 30. Juli 2025