Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Lirk Alexander Möstl Florian, Stadtplatz 50 Tür 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2025 betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 05.2022-10.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Die am ***2002*** geborene Tochter des Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf.) besuchte ab September 2022 die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***B***. Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches im September 2023 wurde das Ende der Schulausbildung mit 31. Juli 2024 bekannt gegeben. Im Mai 2024 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage der Zeugnisse von 02/2023, 06/2023, 02/2024 sowie 06/2024. Am 4. Juli 2024 wurde das Ergänzungsersuchen beantwortet und die Semesterzeugnisse vorgelegt. Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 08. Juli 2024 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt 5.148,20 € zurück, da für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zustehe. Eine solche sei bei der Tochter des Bf. (im angeführten Zeitraum) nicht vorgelegen.
2. In der Folge wurde vom Finanzamt festgestellt, dass für die Tochter des Bf. aufgrund der Falschmeldung eines Schulabschlusses mit 13.06.2022 über die "Schüler Datenübermittlung" die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, wonach für volljährige Kinder für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung ein Familienbeihilfenanspruch besteht, angewendet wurde.
3. Mit Ergänzungsersuchen vom 3. Oktober 2024 wurde der Bf. aufgefordert das Jahres-/Abschlusszeugnis der Tochter von Juni 2022 vorzulegen.
4. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 15. Oktober 2024 wurde das Jahreszeugnis des fünften Jahrganges vom 29. April 2022 vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass mit drei negativ beurteilten Fächern der Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei. Zusätzlich sei dem Semesterzeugnis der Tochter der Handelsakademie für Berufstägige (BHAK) vom 16.02.2023 zu entnehmen, dass die Tochter im Wintersemester 2022 lediglich Gegenstände im Ausmaß von 8 Wochenstunden belegt habe.
5. Ein von der Vertreterin des FAÖ am 21.11.2024 geführtes Telefonat mit der Schule habe ergeben, dass die Tochter des Bf. nach dem 29.04.2022 automatisch keine Schülerin der HAK mehr gewesen sei und sie ab 12.09.2022 die BHAK besucht und schließlich mit 17.07.2024 maturiert habe.
6. Mit Rückforderungsbescheid vom 22.01.2025 wurden vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter sowie die Geschwisterstaffelbeträge für das zweite Kind des Bf. jeweils betreffend den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022 zurückgefordert, da in dem Zeitraum keine Berufsausbildung der Tochter vorgelegen habe.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom steuerlichen Vertreter des Bf. eingebrachte Beschwerde vom 20.02.2025, die damit begründet wurde, dass die Tochter ihre Matura im Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen und im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 12 benotete Wochenstunden absolviert habe.
8. Mit Ergänzungsersuchen vom 26.06.2025 wurde der Bf. aufgefordert die Schulabmeldung der Tochter von der HAK nach dem Schuljahr 2022/23 vorzulegen.
9. Laut Antwort des Bf. vom 15.07.2025 habe die Tochter anstelle einer Wiederholung der 5. Klasse in der HAK die Nachholung der einzelnen noch nicht absolvierten Fächer in der BHAK gewählt. Demnach seine keine Ab- sondern lediglich eine Ummeldung erfolgt. Eine gesamte Schulbesuchsbestätigung vom 07.07.2025 wurde vorgelegt.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2025 wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen, da ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung bestehe. Eine solche liege bei der Tochter des Bf. aufgrund der Beendigung der HAK im April 2022 und der geringen Anzahl an benoteten Wochenstunden in der BHAK im Zeitraum 05/2022 bis 10/2022 jedoch nicht vor.
11. Der Vorlageantrag vom 23.09.2025 langte am 29.9.2024 beim Finanzamt ein.
12. Der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 9. Oktober 2025 vorgelegt.
13. In der am 29. Jänner 2026 auf Antrag der beschwerdeführenden Partei abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht:
"Zwei Wochen vor dem Schulabschluss hat die Tochter erfahren, dass sie nicht zur Matura antreten darf. Die Tochter hat sich dann entschieden, die HAK für Berufstätige fortzusetzten und dort den Abschluss zu machen. Damit wurden ihr auch bereits absolvierte Diplomarbeiten angerechnet. Die Tochter war nicht nur bei den beurteilten Unterrichtseinheiten anwesend, sondern bei allen angebotenen Fächern anwesend. Die Tochter konnte im Schuljahr 2022/2023 in der Folge die Gegenstände Mathematik und Italienisch positiv absolvieren, das Fach Deutsch wurde wieder negativ beurteilt. Auch im Schuljahr 2023/2024 hat sie an allen angeboten Unterrichtsfächern teilgenommen. Es wurde auch Nachhilfe genommen und die Hausaufgaben erledigt."
Belangte Behörde: "Wie die vorgelegten Zeugnisse zeigen, haben wir nur die beurteilten Wochenstunden, die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und das sehen wir eben nur für diese beurteilten Stunden."
Beschwerdeführende Partei: "Der Unterricht fand ab 18:00 - 22:00 Uhr zwei bis dreimal wöchentlich statt."
Belangte Behörde: "Die Tochter war ab September 2022 Teilzeit beschäftigt. In welchem Ausmaß?"
Beschwerdeführende Partei: "Sie war ca. 15. Stunden beschäftigt, Arbeitgeber war die Therme ***XY***, sie war dort als Kassiererin beschäftigt. Die Beschäftigung war der Wunsch der Eltern."
Die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, ***B*** ***B***, geb. ***2002***, besuchte bis April 2022 die 5. Klasse der Bundeshandelsakademie in ***B***. Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes den fünften Jahrgang (13. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.
Ab September 2022 bis Juni 2024 setzte sie die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufsstätige LP 2015 mit Fernunterrichtsanteil fort.
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurden Zeugnisse mit Angaben zu den beurteilten Unterrichtsgegenständen und dem jeweiligen Wochenstundenausmaß vorgelegt.
Semesterzeugnis 2022/2023 vom 16. Februar 2023 8 Wochenstunden
Semesterzeugnis 2022/2023 vom 27. April 2023 12 Wochenstunden
Semesterzeugnis 2023/2024 vom 15. Februar 2024 2 Wochenstunden
Semesterzeugnis 2023/2024 vom 25. April 2024 2 Wochenstunden
Der Unterricht an der Handelsakademie für Berufstätige in ***B*** findet wöchentlich zweimal (Montag und Donnerstag) und jede zweite Woche zusätzlich am Mittwoch jeweils von 18:00 - 21:55 Uhr statt. Die Gesamtwochenstundenzahl beträgt in den ersten sieben Semestern 12,5 und im achten Semester 11,5 Stunden.
Mit Rückforderungsbescheid vom 08. Juli 2024 forderte die belangte Behörde zunächst die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt 5.148,20 € zurück. In weiterer Folge wurde auch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022 iHv insgesamt € 1.606,20 zurückgefordert.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
3.1.2. Erwägungen
Verlängerungstatbestand nach Abschluss der Schulausbildung bzw. Zeiten zwischen zwei Berufsausbildungen (Zeitraum 05/2022 bis 08/2022)
Die Tochter des Bf. war im Rückforderungszeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022 bereits volljährig. Der Besuch der Handelsakademie wurde im April 2022 ohne Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige wurde mit September 2022 aufgenommen.
Selbst wenn es sich bei dem Besuch der Handelsakademie für Berufstätige um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) handeln sollte, bestünde für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sich die Tochter des Bf. in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung befand bzw. keine ununterbrochene Schulausbildung vorlag.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die dort vorgesehene viermonatige Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zwingend an den "Abschluss der Schulausbildung" anknüpft und ein solcher Abschluss hier nicht vorliegt; ebenso scheidet eine Verlängerung für die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen aus, da auch dieser Tatbestand nach dem klaren Gesetzeswortlaut einen vorangegangenen Abschluss der Schulausbildung voraussetzt.
Handelsakademie für Berufstätige (Zeitraum ab 09/2022)
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022).
Fest steht, dass der Unterricht an der Handelsakademie für Berufstätige nur 8 Wochenstunden in Anspruch genommen hat. Auch unter Berücksichtigung von Lernen zu Hause kann nicht festgestellt werden, dass diese (berufsbegleitende) Ausbildung die überwiegende Zeit in Anspruch genommen hat.
Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer behauptet - sämtliche Fächer (auch bereits positiv absolvierte) besucht wurden, ergibt sich daraus ein maximaler wöchentlicher Gesamtaufwand von etwa 19 Wochenstunden (12,5 Unterrichtsstunden zuzüglich Lern- und Vorbereitungsaufwand von 50 % der Präsenzstunden). Dieser liegt deutlich unter dem vom BFG für Schulen für Berufstätige geforderten Mindestumfang von rund 30 Wochenstunden (vgl. etwa BFG RV/4100304/2024), sodass die Ausbildung die volle Zeit der Tochter nicht in dem Ausmaß gebunden hat, das für die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erforderlich ist.
Auch von September 2022 bis Februar 2023 lag daher keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
3.1.3. Rückforderung
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG, der auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 verweist, auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 1. Februar 2026
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