BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, betreffend die Beschwerde vom 16. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 18. März 2019 über die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Oktober 2018 für das Kind ***Z***:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
§ 256 Abs 3 BAO regelt: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 11.10.2024 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgenommen hat, ist diese als gegenstandslos zu erklären. Aufgrund der beantragten Senatsentscheidung obliegt die Erlassung der Gegenstandsloserklärung zunächst der Berichterstatterin (§ 272 Abs 4 BAO).
Von der Fortsetzung der am 03.08.2022 auf unbestimmte Zeit vertagten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO in Verbindung mit § 274 Abs 5 BAO abgesehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 25. Oktober 2024