IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bescheid 2023 vom 20.3.2024
Mit Bescheid vom 20.3.2024 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 mit 127,00 Euro fest.
Dabei berücksichtigt wurden unter anderem
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Ein Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners sind höher als 6.312 Euro.
Die Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden, wie im Vorjahr, für eine einfache Wegstrecke von 20-40 km mit den bis 30.6.2023 geltend erhöhten Werten berücksichtigt.
Pendlerpauschale: € 870,00
Pendlereuro: € 175,00."
2. Beschwerde vom 3.4.2024
Mit Schreiben vom 3.4.2024 bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2023 unter Geltendmachung von Pendlereuro, Pendlerpauschale, Familienbonus für ein behindertes Kind sowie Alleinverdienerabsetzbetrag. Der Beschwerde angeschlossen waren eine ausgefüllte Beilage L 1k für 2023 sowie ein ausgefülltes Formular L34.
3. Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 wurde aufgrund der Beschwerde vom 3.4.2024 der Bescheid vom 20.03.2024 geändert und die Einkommensteuer mit nunmehr 177,00 Euro statt bisher 127,00 Euro festgesetzt.
Der Unterschied ergab sich aus der Berücksichtigung des Pendlereuros mit 125,00 Euro statt bisher 175,00 Euro.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Laut Pendlerrechner steht Ihnen aufgrund der einfachen Wegstrecke von 25 km und der möglichen und zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auf der überwiegenden Strecke das kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 870,- und ein Pendlereuro in Höhe von € 125,- unter Berücksichtigung der bis 30.6.2023 geltenden Erhöhung zu.
Bei dem von Ihnen vorgelegten Ausdruck des Pendlerrechners wurde Ihrerseits angeklickt, dass ein öffentliches Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist und deswegen die Berechnung das große Pendlerpauschale ergeben hat. Nach dem mit Ihnen geführten Telefonat haben Sie mitgeteilt, dass keine Behinderung vorliegt und Sie das irrtümlich angeklickt haben.
Das Pendlerpauschale wurde bereits im Erstbescheid in richtiger Höhe (€ 870,-) berücksichtigt, der Pendlereuro wurde aufgrund des vorgelegten Ausdrucks des Pendlerrechners und der unrichtigen Berechnung im Erstbescheid auf € 125,- korrigiert.
Der ganze Familienbonus Plus beträgt für Kinder nach dem 18. Geburtstag ab Jänner 2022 € 650,16 pro Jahr. Der Familienbonus Plus wurde bereits im Erstbescheid anerkannt.
Gem. § 35 (1) EStG 1988 kann der Freibetrag § 35 (3) EStG. 1988 (100 % Erwerbsminderung) nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn kein ganzjähriger Anspruch auf Pflegegeld besteht.
Im gegenständlichen Fall wird für das Kind ***1*** ganzjährig steuerfreies Pflegegeld bezogen, das höher ist, als der dafür vorgesehene Freibetrag.
Daher konnte der Freibetrag nicht berücksichtigt werden."
4. Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 22.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf den Pendlereuro, das Pendlerpauschale, den Familienbonus für ein behindertes Kind sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag (praktisch inhaltsgleich zur Beschwerde vom 3.4.2024).
5. Vorlagebericht vom 14.5.2025
Mit Schreiben vom 14.5.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 zur Entscheidung vor und führte aus:
"Sachverhalt:
Dem Bf. wurde im Erstbescheid vom 20.03.2024 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld seiner Partnerin bzw. seines Partners höher sind als 6.312 Euro. Der Familienbonus, die Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden ihm jedoch anerkannt.
Es erfolgte eine Beschwerde am 03.04.2024, in der der Bf. nochmals auf die Berücksichtigung der Pendlerpauschale, des Pendlereuros, des Familienbonus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrags verwies. Der Bf. legte zudem einen Ausdruck des Pendlerrechners vor, in der er irrtümlicherweise angeklickt hatte, dass ein öffentliches Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist. Das hat dementsprechend auch die Berechnung der großen Pendlerpauschale im Erstbescheid ergeben. Nach einem Telefonat mit dem Bf. stellte sich heraus, dass keine Behinderung vorliegt.
Die Pendlerpauschale wurde bereits im Erstbescheid in richtiger Höhe (€ 870,-) berücksichtigt. Der Pendlereuro wurde dann aber in der BVE vom 18.10.2024 dementsprechend von € 175,- auf € 125,- korrigiert.
Der Bf. fordert im Vorlageantrag vom 22.10.2024 nun den Alleinverdienerabsetzbetrag, die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro.
Beweismittel:
Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen.
Stellungnahme:
Dem Bf. wurde, wie auch in der BVE vom 18.10.2024 angemerkt, die Pendlerpauschale und auch der Pendlereuro bereits zugesprochen. Laut Pendlerrechner steht ihm aufgrund der einfachen Wegstrecke von 25 km und der möglichen und zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln das kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 870,- und ein Pendlereuro in Höhe von € 125,- zu.
Der Bf. beantragte im Vorlageantrag auch den Familienbonus. Der ganze Familienbonus Plus beträgt für Kinder nach dem 18. Geburtstag ab Jänner 2022 € 650,16 pro Jahr. Dieser wurde ihm bereits im Erstbescheid anerkannt.
Weiters beharrt der Bf. auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, welcher ihm nicht gewährt wurde, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld seiner Partnerin höher sind als 6.312 Euro und er somit die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 EstG Abs. 7 nicht erfüllt.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
6. Beschluss vom 19.5.2025
Mit Beschluss vom 19.5.2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 sowie den Vorlagebericht vom 14.5.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis spätestens drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig im gegenständlichen Verfahren sind Familienbonus Plus (betreffend ***2*** ***3***), Alleinverdienerabsetzbetrag, Pendlerpauschale, Pendlereuro und Behindertenfreibetrag (betreffend ***2*** ***3***).
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse ***Bf1-Adr*** wohnhaft. Seine Arbeitsstelle befindet sich an der Adresse ***4*** ***5*** ***6*** ***7***, ***8*** ***9***. Die Fahrtstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsplatz beträgt (gerundet) 25 Kilometer in eine Richtung. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist für dem Arbeitsweg des Beschwerdeführers zumutbar.
Die Gattin des Beschwerdeführers, ***14*** ***10***, geboren am ***11*** und wohnhaft an der Adresse ***Bf1-Adr*** hatte gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 19.08.2024 einen Gesamtbetrag an (Pensions-)Einkünften in der Höhe von 15.846,60 Euro. Die Tochter, ***2*** ***3***, geboren am ***12*** und ebenfalls wohnhaft an der Adresse ***Bf1-Adr*** erhielt gemäß Übermittlung der Daten der PVA im Jahr 2023 Pflegegeld in der Höhe von 22.554,00 Euro (monatlich 1.879,50 Euro). Bei ***2*** ***3*** liegt laut Sozialministeriumservice (Gutachten vom ***13***) auf Dauer eine Erwerbsminderung von 100% vor.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus von der belangten Behörde vorgelegten mit dem Vorlagebericht übermittelten Unterlagen (ua ein Auszug aus dem Pendlerrechner) sowie aus der E-Mail der belangten Behörde vom 20.5.2025. Alle entscheidungserheblichen Umstände wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 und dem Vorlagebericht vom 14.5.2025 vorgehalten. Sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 als auch der Vorlagebericht vom 14.5.2025 wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.5.2025 vorgehalten. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer am 28.5.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (und bis dato) keine Stellungnahme bzw Einwendungen zu den vorgehaltenen Umständen abgegeben. Daher konnte das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
3.1.1. Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu und beträgt nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro (somit für zwölf Monate insgesamt 650,16 Euro).Somit wurde dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus zu Recht im Ausmaß von 650,16 Euro zugesprochen.
3.1.2. Alleinverdienerabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet:
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 520 Euro
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 704 Euro
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 232 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Da die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2023 den Höchstbetrag von 6.312,00 Euro überstiegen, konnte dem Beschwerdeführer der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden.
3.1.3. Pendlerpauschale und Pendlereuro
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 108/2022 lautet auszugsweise:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
§ 33 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet:
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 421 Euro (Anm 14) jährlich.
2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 726 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 835 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 835 Euro und 13 676 Euro gleichmäßig einschleifend auf 421 Euro.
3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 684 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16 832 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16 832 Euro und 25 774 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Gemäß § 124b Z 395 lit. a EStG 1988 sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von mindestens 20 km bis 40 km 29 Euro monatlich.
Gemäß § 124b Z 395 lit. c EStG 1988 steht im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 leg. cit. von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Im Hinblick auf einen Arbeitsweg von 25 Kilometern in eine Richtung und angesichts der Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgte die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales von 870,00 Euro (696,00 Euro plus 174,00 Euro [sechsmal 29,00 Euro]) und eines Pendlereuros von 125,00 Euro (100,00 Euro plus 25,00 Euro) somit zu Recht.
Anzumerken ist, dass ein erhöhter Verkehrsansetzbetrag iSd § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 auf Grund der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers nicht zugesprochen werden konnte.
3.1.4. Behindertenfreibetrag
§ 35 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2022 lautet:
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
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und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
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Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2022 beträgt der Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 100% jährlich 1.198,00 Euro. Auf Grund des dargestellten Bezuges von Pflegegeld durch ***2*** ***3*** hat die belangte Behörde zu Recht keinen Behindertenfreibetrag berücksichtigt.
3.1.5. Zusammenfassung
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Entscheidung im Beschwerdefall unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 2. Juli 2025