Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird abweichend vom angefochtenen Bescheid nach Anrechnung der Lohnsteuer iHv - 1.620,00 Euro (Bisher -1.176,00 Euro) festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund einer vom Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) ***Bf1*** eingereichten Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 19.3.2025 die Einkommensteuer für 2024 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Eingabe vom 25.3.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen Sohn ***Sohn***.
Mit Ergänzungsersuchen vom 2.7.2025 forderte die belangte Behörde den BF auf, einen Nachweis über eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung oder einen schriftlichen Vergleich über den Unterhaltsbetrag vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.8.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da nicht sämtliche angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien.
Am 1.9.2025 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein, dem er Zahlungsbestätigungen beilegte.
Am 9.10.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem übermittelte die belangte Behörde dem BFG auch die ungarische Geburtsurkunde des Sohnes des BF, sowie ein, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2023 vorgelegtes, ungarisches Gerichtsurteil vom 17.3.2016, aus dem sich eine Unterhaltsverpflichtung von 40.000 HUF/Monat ergibt.
Die belangte Behörde führt zusammengefasst aus, dass die monatliche Unterhaltsverpflichtung des BF für seinen Sohn 40.000 HUF betrage und er dieser Verpflichtung auch nachgekommen sei, der BF somit den gesetzlichen Unterhalt leiste. Ebenfalls sei unstrittig, dass sich das Kind in Ungarn, somit einem EU-Mitgliedstaat aufhalte und der BF keine Familienbeihilfe für ***Sohn*** beziehe. Es sei jedoch nicht klar, ob ***Sohn*** dem Haushalt des BF angehöre.
Am 14.10.2025 erteilte das BFG der belangten Behörde einen Ermittlungsauftrag iSd § 269 Abs 2 BAO und forderte diese auf, Informationen dazu einzuholen, ob ***Sohn*** in einem Haushalt mit dem BF wohnhaft sei.
Die belangte Behörde forderte den BF mit Schreiben vom 14.10.2025 auf, bekanntzugeben, wo ***Sohn*** wohnt und einen geeigneten Nachweis dazu vorzulegen.
Der BF teilte mit Eingabe vom 30.10.2025 mit, die Kindesmutter habe die Kontakthaltung verboten und er verfüge über keine Information, wo diese wohnhaft seien.
Am 5.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, sie gehe davon aus, dass die Angaben des BF der Wahrheit entsprechen und dieser nicht in einem Haushalt mit seinem Sohn wohne.
Der BF ist nichtselbständig in Österreich beschäftigt. Er hat einen Sohn namens ***Sohn***, geb. ***Geburtsdatum***. Im Rahmen der Trennung von der Kindesmutter wurde vereinbart, dass der BF für seinen Sohn ***Sohn*** einen monatlichen Unterhalt von 40.000 HUF leistet. Dieser Verpflichtung ist er im betreffenden Jahr 2024 auch nachgekommen. ***Sohn*** war im Jahr 2025 in Ungarn wohnhaft, gehörte jedoch nicht dem Haushalt des BF an. Der BF bezieht keine Familienbeihilfe für seinen Sohn ***Sohn***.
Strittig war zunächst die Frage, ob der Sohn des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft war.
Der Sachverhalt ist nunmehr unstrittig und ergibt sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere dem ungarischen Gerichtsurteil (OZ 7), sowie den Vorbringen des BF (OZ 17) und der belangten Behörde (OZ 10, OZ 18).
Nach § 33 Abs 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) [steht] Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, […] ein Unterhaltsabsetzbetrag von 37 Euro monatlich zu.
Für das Zustehen eines Unterhaltsabsetzbetrages ist nach § 33 Abs 4 Erster Satz EStG 1988 Voraussetzung, dass sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.
Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 [steht] der Unterhaltsabsetzbetrag […] zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
§ 33 Abs 4 Z 3 lit d EStG 1988 lautet: Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
Im gegenständlichen Fall leistete der BF den gesetzlich vereinbarten Unterhalt für sein Kind in voller Höhe. Das Kind hielt sich in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU, auf und gehörte nicht dem Haushalt des BF an. Zudem wurde weder dem BF noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 3EStG 1988 waren somit gegeben.
Es war daher der Einkommensteuerbescheid spruchgemäß abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage, sondern lediglich eine Sachverhaltsfrage dahingehend vorlag, ob der BF mit seinem Sohn im selben Haushalt wohnhaft war, ist keine Revision zulässig.
Graz, am 7. Jänner 2026
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