JudikaturBFG

RV/1100023/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Markus Borg, Bodawingert 20, 6710 Nenzing betreffend Beschwerde vom 2. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom 2. Dezember 2023 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 datierend mit 19. August 2023 via FON bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 des Beschwerdeführers erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2024 hat die belangte Behörde über die Beschwerde vom 02. Dezember 2023 abgesprochen. In diesem Zuge änderte sie den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 vom 16. November 2023 ab und "verböserte" diesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 05. Juli 2024 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Die hängige Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde darüber mittels Vorlagebericht vom 21. Jänner 2025 in Kenntnis gesetzt.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 07. August 2025 wurde der Beschwerdeführer über eine im Raum stehende Verböserung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 informiert.

Mit weiterer Eingabe vom 30. August 2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 2. Dezember 2023 zurück.

rechtliche Würdigung:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bzw. beim Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde (bzw. des Gerichts) bedürfte (vgl. hierzu Ritz, BAO7, TZ 2 zu § 256 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

§ 256 Abs. 3 BAO bestimmt, dass eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären ist, wenn sie zurückgenommen wird.

Aufgrund des oben erwähnten Schreibens des Beschwerdeführers vom 30. August 2025 war demnach vom Bundesfinanzgericht die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde vom 02. Dezember 2023 mit Beschluss zu verfügen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Feldkirch, am 9. September 2025