IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Nathalie Kovacs in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr*** vertreten ***StB***, über die Beschwerde vom 17. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2023 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 14. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) ein Ansuchen auf (neuerliche) Stundung des Rückstandes iHv. € 1.138.645,96 bis zum 31. Dezember 2023 ein. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der bisherigen Zahlungserleichterung würden angesichts der bereits bewilligten Stundung vorliegen, ohne dass es nötig wäre, im Detail näher darauf einzugehen.Ergänzend merkte die Bf. an, dass diese - wie die bisherige - Stundung mit einem Vorsteuerguthaben zu tun habe, dessen Anerkennung durch das Finanzamt immer noch auf sich warten lasse.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2023 wies das Finanzamt das Stundungsansuchen ab und führte aus, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens der Bf. reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus. Die abverlangte Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 17. August 2023 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es keiner Sicherheitsleistung bedürfe, wenn der volle Erfolg auf dem Rechtsmittelweg zu erwarten sei.Es gehe um einen noch nicht durchgeführten Überrechnungsantrag der ***B***: Werde ihr - wovon auszugehen sei - der Vorsteuerabzug aus dem Zukauf eines bestimmten Hotelbetriebes in ***X*** im Dezember 2022 bewilligt, so erfolge die Überrechnung dieses USt-Guthabens an die Bf.In solchen Fällen gelte deren USt 12/2022 gemäß § 311 Abs. 1 Z 4 BAO am "Tag der nachweislichen Antragstellung" als entrichtet.Die positive Erledigung besagten Einspruchs vom 29. Juni 2023 sei zu erwarten. Solcherart habe es sich bei der Stundung von vornherein um ein reine Überbrückungsmaßnahme gehandelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. In der gesonderten Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Bf., es seien "Finanzierungslücken gravierenden Ausmaßes" entstanden keine näheren Angaben enthalten habe. Das Vorbringen liefere keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblicher Härte im Falle der Entrichtung.Dem Vorbringen, dass keine Sicherheitsleistung zu erbringen sei, da der volle Erfolg auf dem Rechtsmittelweg zu erwarten sei, hielt das Finanzamt entgegen, dass Anhaltspunkte, dass der angefochtenen Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wären, aus Sicht des Finanzamtes - trotz langen Vorhalteverfahrens - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben seien. Im Übrigen seien die laufenden Abgaben seit Februar 2023 nicht mehr entrichtet worden. Neben dem im Stundungsansuchen begehrten Beträgen seien derzeit unter anderem auch Lohn- und Umsatzsteuerabgaben offen. Die letzte Einzahlung seitens der Bf. sei am 9. März 2023 erfolgt. Die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit sei somit keinesfalls gesichert.Fehle auch nur eine der im § 212 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, so habe die Abgabenbehörde das Ansuchen abzuweisen.
Am 27. Oktober 2023 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.
Am 30. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 14. Juni 2023 beantragte die Bf., den Rückstand iHv € 1.138.645,96 bis zum 31. Dezember 2023 zu stunden.
Der Rückstand wurde bis heute nicht beglichen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Stundungsansuchen der Bf., und aus dem Abgabenkonto der Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0133, VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149 sowie BFG 22.6.2017, RV/7104588/2016).
Im gegenständlichen Fall ist der Termin, bis zu dem die Bf. die Stundung begehrt hatte, bereits verstrichen.
Da das Beschwerdebegehren nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Bf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung und liegt daher keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung kommt vor. Die Revision ist unzulässig.
Wien, am 30. Juni 2025