Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. April 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 24.4.2025 wurde der vom Beschwerdeführer für das Kind ***K*** beantragte halbe Familienbonus Plus mangels Anspruchsberechtigung nicht zuerkannt. Anspruchsberechtigt wären nur die Kindesmutter als Familienbeihilfenbezieherin und der den Unterhalt für das Kind leistende leibliche Kindesvater.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 25.4.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 22.3.2022 Partner der Kindesmutter wäre und in Absprache mit dieser den Familienbonus Plus für das genannte Kind beantragt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2025 wies das Finanzamt diese Beschwerde ab, und führte in der Begründung aus wie im angefochtenen Erstbescheid.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 23.5.2025. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wies der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der mit der Kindesmutter bestehenden Lebensgemeinschaft darauf hin, dass im Zuge ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2024 der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.
Am 13.6.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Da dem Unterhalt leistenden Kindesvater der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, wären nur dieser und die Kindesmutter, welche die Familienbeihilfe für das Kind beziehe, berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen. Die aufrechte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter begründe in diesem Fall keinen Anspruch.
Die Kindesmutter ***KM*** hat laut den in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten im Jahr 2024 durchgehend Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***1***) bezogen.
Der leibliche Kindesvater ***KV*** hat in seinem Verfahren zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 über Aufforderung des Finanzamtes nachgewiesen, dass er für das Kind ***K*** den gemäß § 210 Abs. 2 ABGB vereinbarten Unterhalt geleistet hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Im Einkommensteuerbescheid 2024 des Kindesvaters wurden daher der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 1.000,08 € berücksichtigt.
In der Erklärung der Kindesmutter zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 war ebenfalls der halbe Familienbonus Plus für das genannte Kind geltend gemacht worden. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kindesmutter nur 5.089,43 € betrug und sich damit keine Einkommensteuer ergab, konnte der beantragte Familienbonus Plus nicht steuerwirksam werden (§ 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Der Beschwerdeführer lebte mit der Kindesmutter im Veranlagungsjahr 2024 in einer Lebensgemeinschaft. Zur Glaubhaftmachung derselben hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zutreffend darauf hingewiesen, dass im Zuge ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2024 der Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, und den in der Beihilfendatenbank und im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, und ist unstrittig.
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 zu. Ziffer 3 lit. a und b dieser Bestimmung lauten:
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
§ 33 Abs. 3a Z 4 bestimmt:
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Als Antragsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen nach diesen Bestimmungen damit in Betracht:
1. der Familienbeihilfeberechtigte,
2. der (Ehe)Partner des Familienbeihilfeberechtigten iSd § 33 Abs. 3a Z 4 und
3. der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Wer einen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, hängt zunächst davon ab, ob für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 zusteht:
Steht für ein Kind im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, sind der Familienbeihilfeberechtigte und dessen (Ehe)Partner anspruchsberechtigt (lit a).
Steht für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so sind der Familienbeihilfeberechtigte und der Steuerpflichtige dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) zusteht anspruchsberechtigt (lit b).
Es kann daher immer nur entweder der (Ehe)Partner oder der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch haben, ihre Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Einzig der Familienbeihilfeberechtigte bleibt in beiden Konstellationen immer anspruchsberechtigt (Doralt, EStG, § 33 Rz 34/7 mit folgendem Beispiel:
A (familienbeihilfeberechtigt) hat ein Kind mit B, nachdem sich die beiden getrennt haben begründet A eine Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen (Ehe)Partner C. Sowohl B als auch C wollen den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen. Steht B ein UAB zu, ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b anzuwenden, der Anspruch des neuen (Ehe)Partners C entsteht nicht. Der Anspruch des unterhaltsverpflichteten Elternteils schließt somit den Anspruch des neuen Partners aus. Da der UAB einer monatsweisen Betrachtung unterliegt, kann aber in jedem Monat jemand anderes anspruchsberechtigt sein. Wenn B den Unterhalt nicht (vollständig) zahlt und ihm daher kein UAB zusteht, entsteht sein Anspruch nicht und stattdessen ist C gem. § 33 Abs 3a Z 3 lit. a anspruchsberechtigt. A bleibt in beiden Fällen anspruchsberechtigt.)
Da im gegenständlichen Fall dem leiblichen Kindesvater, der im Jahr 2024 nachweislich in allen Kalendermonaten den vereinbarten Unterhalt für das anspruchsvermittelnde Kind geleistet hat, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 anzuwenden, sodass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf den Familienbonus Plus entstehen konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die zweite Hälfte des Familienbonus Plus bei der Kindesmutter aufgrund ihres geringen Einkommens nicht steuermindernd auswirken kann ( § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Das Finanzamt hat damit zutreffend die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneint, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da die sich gegenseitig ausschließende Anspruchsberechtigung entweder des (Ehe)Partners oder des Unterhaltsverpflichteten aus dem insofern klaren Wortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ergibt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (z.B. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159 jeweils mwN).
Linz, am 3. Februar 2026
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