Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
• 29.03.2023: Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 ein.
• 13.09.2023: Das Finanzamt richtete ein erstes Ergänzungsersuchen an den Bf. Diesbezüglich wurde der Bf. aufgefordert, den beruflichen Zusammenhang der geltend gemachten Kosten für Fachliteratur, Bildungs- und Reisekosten darzulegen und die berufliche Notwendigkeit jeder einzelnen Position zu begründen.
• 15.09.2023: Der Bf. übermittelte via FinanzOnline Rechnungen in Zusammenhang mit den Kurs- und Aufenthaltskosten für das UEFA A-Diplom im Gesamtbetrag von EUR 2.813,50.
• 18.09.2023: Das Finanzamt erließ ein zweites Ergänzungsersuchen, da keine weiteren Belege außer jenen zum UEFA A-Diplom vorgelegt wurden und die Erklärung über den erforderlichen beruflichen Konnex nach wie vor ausständig war.
• Der Bf. beantwortete das zweite Ersuchen, indem er die Kostenpositionen aufschlüsselte, jedoch keine zusätzlichen Belege oder Rechnungen übermittelte. Der berufliche Zusammenhang wurde lediglich mit seiner Tätigkeit als Lehrer begründet.
• 22.09.2023: Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022. Die geltend gemachten Kosten wurden nicht anerkannt, es erfolgte lediglich die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales. Begründet wurde dies mit den fehlenden nachgewiesenen Aufwendungen.
• 28.09.2023: Der Bf. brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er rügte, dass die absolvierte Ausbildung (UEFA A-Diplom) in direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünde und kein Kostenersatz durch den Dienstgeber erfolgt sei. Zur Untermauerung übermittelte er eine Bestätigung der Mittelschule, an welcher er als Lehrer angestellt ist, die bestätigte, dass er im Schuljahr 2022/23 die unverbindliche Übung "Fußball" unterrichtete.
• 13.11.2023: Das Finanzamt erließ ein drittes Ergänzungsersuchen. Darin wurde der Bf. aufgefordert darzulegen, inwiefern der Kurs des UEFA A-Diploms eine neue Berufsmöglichkeit eröffnet oder in welchem genauen Zusammenhang dieser zum aktuell ausgeübten Beruf steht. Bezüglich der Fachliteratur und sonstigen Werbungskosten wurde um Vorlage der entsprechenden Rechnungen ersucht.
• 14.11.2023: Der Bf. beantwortete das dritte Ersuchen dahingehend, dass das UEFA A-Diplom in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sportlehrer stehe. Er argumentierte, dass sowohl die Schule als auch die Schüler von dieser Fortbildung profitieren und diese für die Teilnahme an der Veranstaltung "Sparkassen Schülerliga" von Vorteil sei.
• 28.11.2023: Das Finanzamt erließ nach einer eigenen Internetrecherche ein viertes Ergänzungsersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass der Bf. privat als Fußballtrainer in mehreren Vereinen tätig ist, woraufhin die Frage gestellt wurde, ob diese Trainertätigkeiten eine Erwerbseinkunft für den Bf. darstellen und ob die Ausbildungskosten bezüglich des UEFA A-Diploms in Zusammenhang mit der Trainertätigkeit bei den Vereinen stehen.
• Der Bf. antwortete auf dieses Ersuchen, dass seine Tätigkeit in den Fußballvereinen ehrenamtlich und freiwillig erfolge und er keinen Kostenersatz erhalte. Die Ausbildungskosten bezüglich des UEFA A-Diploms stünden nicht in Zusammenhang mit der Trainertätigkeit bei den Vereinen.
• 12.12.2023: Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Weder die Kosten für das UEFA A-Diplom noch die Kosten der Fachliteratur (EUR 387,59) oder die sonstigen Werbungskosten (EUR 1.160,90) wurden als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt.
• 04.01.2024: Der Bf. brachte fristgerecht den Vorlageantrag ein. Er beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung, diese dienten dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen. Es wurde betont, dass die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Lehrerberfuf stünden und das Diplom von der Schulleitung begrüßt worden sei.
Strittig in diesem Verfahren sind die Geltendmachung und steuerliche Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988:
• Kurs- und Aufenthaltskosten für das UEFA A-Diplom (ÖFB-Ausbildung für Fußballtrainer) in Höhe von EUR 2.813,50;
• Kosten für Fachliteratur in Höhe von EUR 387,59;
• Sonstige Werbungskosten in Höhe von EUR 1.160,90.
Im gegenständlichen Beschwerdejahr war der Bf. beruflich als Sportlehrer an der Mittelschule ***A*** tätig. In seiner Freizeit übte er eine ehrenamtliche Tätigkeit als Fußballtrainer in diversen Vereinen aus.
Die Ausbildungskosten bezüglich des UEFA A-Diploms in Höhe von EUR 2.813,50 wurden durch Rechnungen belegt. Für die beantragten Kosten der Fachliteratur (EUR 387,59) sowie die sonstigen Werbungskosten (EUR 1.160,90) wurden keine Rechnungen oder Belege vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass der Abschluss des UEFA A-Diploms für die berufliche Tätigkeit als Sportlehrer zwar vorteilhaft, jedoch nicht zwingend erforderlich (notwendig) ist. Das Diplom stellt einen erheblichen Vorteil für die privaten, ehrenamtlichen Trainertätigkeiten in den Fußballvereinen dar.
Die Sachverhaltsfeststellung basiert auf dem Vorlagebericht des Finanzamtes, insbesondere den Beantwortungen der vier Ergänzungsersuchen durch den Bf., der eingebrachten Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Bezüglich der Vorlage von Belegkopien für Fachliteratur und sonstige Werbungskosten wurde der Bf. mehrfach (u.a. durch die Ersuchen vom 13.09.2023, 18.11.2023) zur Mitwirkung aufgefordert. Trotz dieser Aufforderungen wurden die entsprechenden Belege vom Bf. nicht vorgelegt (siehe Vorlagebericht).
Dass das UEFA A-Diplom einen Vorteil für die berufliche Tätigkeit darstellt, ergibt sich aus der Tatsache, dass dieses Diplom das UEFA B-Diplom voraussetzt und für das Training in der höchsten Amateurstufe konzipiert ist. Für die Schule resultiert daraus zwar ein Vorteil, wenn ein derart hochqualifizierter Lehrer die Schüler unterrichtet, es besteht jedoch keine dienstliche Notwendigkeit. Im schulischen Kontext wird vorwiegend Schülerfußball unterrichtet, welcher nicht dem Intensitätsniveau eines zweimal 45-minütigen Spiels einer Amateurmannschaft auf hohem Niveau entspricht. Eine Unterrichtseinheit beträgt üblicherweise 50 Minuten. Der Bf. verfügt bereits über die UEFA B-Trainerlizenz (vgl. Lebenslauf des Bf., OZ 23), welche für den Unterricht des Gegenstandes Sport und der unverbindlichen Übung "Fußball" bereits vollumfänglich ausreichend ist. So fällt auf, dass der Kurs des UEFA A-Diploms im Jahr 2022/23 absolviert wurde (siehe diesbezügliche Rechnung), zu jener Zeit hat der Bf. bereits die Übung Fußball unterrichtet.
Die vorteilhafte Wirkung des UEFA A-Diploms für die privaten ehrenamtlichen Trainer-tätigkeiten in Fußballvereinen wird ebenso festgestellt. Das Diplom baut auf dem UEFA B-Diplom auf, vermittelt unbestreitbar vertieftes Wissen und stellt somit einen signifikanten Vorteil für die Fußballvereine dar.
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz): Definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind der Einkunftsart zuzuordnen, bei der sie erwachsen sind.
§ 20 EStG 1988 idF BGBl I 2014/13: Regelt nicht abzugsfähige Aufwendungen, insbesondere jene der privaten Lebensführung, selbst wenn sie beruflich veranlasst erscheinen, sowie unangemessen hohe Aufwendungen.
§ 138 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung): Statuiert die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und deren Richtigkeit ist zu beweisen.
3.1.2. Rechtliche Erwägungen
a) Fachliteratur und sonstige Werbungskosten
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) befriedigt Literatur, die für einen nicht klar abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis. Dies führt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt keine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es obliegt daher dem Abgabepflichtigen, die spezifische Berufsbezogenheit derartiger Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl. VwGH 27.05.1999, 97/15/0142).
Im gegenständlichen Fall ist eine substantiierte Erläuterung der Berufsbezogenheit unterblieben, obwohl den Bf. aufgrund der behördlichen Bedenken eine erhöhte Mitwirkungspflicht traf. Überdies mangelt es an der Vorlage zeitnaher und tauglicher Beweismittel (Belege in Kopie). Die bloße Auflistung von Kosten für Fachliteratur, Büromaterial und Sportausrüstung ohne entsprechenden Nachweis (konkrete Artikelbezeichnung, Preisbelege, Nachweis der beruflichen Notwendigkeit) genügt nicht den Anforderungen an die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten.
b) Ausbildungskosten UEFA A-Diplom
Die Entstehung der Kosten in Höhe von EUR 2.813,50 ist durch vorliegende Rechnungsbelege unstrittig dokumentiert.
Rechtlich ist jedoch von einer gemischten Veranlassung auszugehen, da die erworbenen Kenntnisse sowohl im schulischen Dienstbetrieb als auch in der privaten (ehrenamtlichen) Trainertätigkeit verwertbar sind. Eine private Mitveranlassung ist im Beschwerdefall nicht als untergeordnet anzusehen, da der Bf. aktiv als Vereinstrainer fungiert und die Ausbildung unbestritten die Qualität dieser privaten Tätigkeit steigert.
Liegt eine nicht bloß geringfügige private Veranlassung vor, setzt die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten die berufliche Notwendigkeit der Aufwendung voraus. Die Notwendigkeit dient in diesen Fällen als verlässliches Indiz für die Abgrenzung zwischen beruflicher Sphäre und privater Lebensführung (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0237; 27.06.2000, 2000/14/0096).
Ein bloßer Nutzen oder eine Förderung der Berufstätigkeit reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. UFS 30.04.2008, RV/2161-W/06). Da der Bf. bereits über das UEFA B-Diplom verfügt - welches für die Ausübung seiner Lehrertätigkeit und der unverbindlichen Übung "Fußball" vollumfänglich ausreicht - ist eine darüber hinausgehende berufliche Notwendigkeit für das UEFA A-Diplom nicht erkennbar und wurde auch nicht nachgewiesen.
Die Ausbildungskosten (ebenso die in diesen Zusammenhang entstandenen Aufenthaltskosten) für das UEFA A-Diplom sind daher als Werbungskosten nicht anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Jänner 2026
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