Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vales / Haslwanter Steuerberater OG, Starhembergstraße 19, 4020 Linz, über die Beschwerden vom 6. Oktober 2023 sowie 2. Oktober 2024 und 3. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2023 sowie 29. September 2024, 1. Oktober 2024 und 2. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer 2020, Umsatz- und Einkommensteuer 2021 und 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 29. September 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass trotz Ergänzungsersuchen lediglich unvollständige Gewinnermittlungen und Unterlagen übermittelt worden seien.
Weiters wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde vom 21. Juli 2023 gegen den Bescheid vom 03. Juli 2023 über die Abweisung der beantragten Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer für 2020, auch diverse Rechnungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2020 übermittelt worden seien (z. B. Amazon, Gemeindegebühren, Rechtsanwaltskosten, Kfz-Leasing, ...). In der Ergänzung zur Beschwerde vom 21. Juli 2023, eingelangt am 25. Juli 2023, seien ebenso diverse, für die Einkommensteuer 2020, relevante Rechnungen übermittelt worden.Im Rahmen des BFG-Verfahrens (Entscheidung vom 15.11.2022, GZ. RV/5100909/2021) betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 bis 2019, sowie die Umsatzsteuer 2020 (mit Auswirkungen auf die Einkommensteuer 2020), sei vom BFG festgestellt worden, dass - auch für das Jahr 2020 - mangels Vorlage bzw. Führung von Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen die Einnahmen und Ausgaben im Schätzungswege zu ermitteln seien. Des Weiteren seien vom BFG Zuschätzungen bzw. Sicherheitszuschläge im Zusammenhang mit der gewerblichen Monteurzimmervermietung sowie der Tierzucht vorgenommen bzw. die Feststellungen der Abgabenbehörde weitgehend bestätigt worden.
Im Rahmen der Überprüfung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 seien keine Aufzeichnungen iSd § 126 BAO vorgelegt worden. Auch die dazugehörigen Unterlagen wie beispielsweise Buchhaltungsunterlagen und Belege seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.Die Einkünfte der gewerblichen Tätigkeiten (Monteurzimmervermietung, Tierzucht) seien daher gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Betreffend die gewerbliche Monteurzimmervermietung seien vom steuerlichen Vertreter laufend Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. auch die - nur auszugsweise vorgelegte - Gewinnermittlung erstellt worden. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung würden für die gewerbliche Monteurzimmervermietung die Unterlagen für die laufende Buchhaltung vorliegen. Die in der Steuererklärung erklärten Einnahmen und Ausgaben würden plausibel erscheinen und würden daher auch im Rahmen der Schätzung gem. § 184 BAO übernommen.Die im BFG Verfahren vorgenommene bzw. bestätigte Umsatzzuschätzung für das Jahr 2020 sei jedoch nicht in der Einkommensteuererklärung 2020 berücksichtigt worden. Im Rahmen der Schätzung der Einkünfte würden die erklärten Einnahmen aus der Monteurzimmervermietung um die Umsatzzuschätzung in Höhe von 10.917,18 € erhöht (siehe auch BFG-Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ. RV/5100909/2021).
Betreffend die gewerbliche Tierzucht sei keine Gewinnermittlung vorgelegt worden.
Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2020 ist jedoch ersichtlich, dass die erklärten Einnahmen niedriger seien als die vom BFG vorgenommene bzw. bestätigte Umsatzschätzung für das Jahr 2020. Im Rahmen der Schätzung der Einkünfte würden die Einnahmen somit in Höhe von 30.458,33 € angesetzt (siehe BFG-Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ. RV/5100909/2021).
Hinsichtlich der Ausgaben für die gewerbliche Tierzucht seien in der Beilage zur Einkommensteuererklärung die vom BFG geschätzten Ausgaben für Afa, Werbung und Waren (Katzenfutter, Streu) übernommen worden. Die beantragten zusätzlichen Ausgaben für Reise- und Fahrtspesen (660,00 €) sowie die übrigen Ausgaben (15.102,53 €) seien nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Anhand der teilweise vorgelegten Rechnungen in den Eingaben vom 21.07.2023 und 25.07.2023 würden nur vereinzelt Betriebsausgaben ermittelt bzw. der Tätigkeit Tierzucht zugeordnet werden können. Die vorgelegten Rechnungen von Amazon (z. B. Zubehör für Tierzucht) iHv 797,02 € würden nach Ansicht der Abgabenbehörde als Betriebsausgaben bei der Tierzucht berücksichtigt werden können. Bei den Kosten für Internet (Glasfaser), Kfz-Leasing und Versicherung, Rechtsberatungskosten, Gemeindegebühren und Stromkosten könne nicht festgestellt werden, für welche der beiden gewerblichen Tätigkeiten diese angefallen seien, ob diese bereits in der Gewinnermittlung für die Monteurzimmervermietung berücksichtigt worden seien und in welcher Höhe ein Privatanteil auszuscheiden sei. Seitens der Abgabenbehörde würden die sonstigen Betriebsausgaben daher iSd § 17 EStG pauschal in Höhe von 12% der Betriebseinnahmen geschätzt.
Einkommensteuer 2020:Die Einkünfte aus der Vermietung der Zimmer wurden mit einem Betrag von 23.689,73 € sowie die Einkünfte der Tierzucht mit einem Betrag von 19.443,17 € festgesetzt. Somit ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 43.132,90 €.
Mit Bescheiden vom 23. September 2024 (Umsatzsteuer 2021), 1. Oktober 2024 (Einkommensteuer 2021) sowie 2. Oktober 2024 (Umsatz- und Einkommensteuer 2022) wurden die entsprechenden Steuern abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Betreffend die Jahre 2021 und 2022 (Umsatz- und Einkommensteuer) seien in der gesonderten Begründung vom 3. Oktober 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Betrag von 13,312,32 € (2021) sowie 9.168,27 € (2022) errechnet (geschätzt) worden. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen Schätzungen vorgenommen hätte werden müssen. Im Übrigen hätte man auch Anlehnung an das BFG Erkenntnis (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) genommen.
Mit Eingaben vom 6. Oktober 2023 (Einkommensteuer 2020), 2. Oktober 2024 (Umsatz- und Einkommensteuer 2021) sowie 3. Oktober 2024 (Umsatz- und Einkommensteuer 2022) wurden Beschwerden betreffend der festgesetzten Abgaben eingebracht.
Der Beschwerdeführer bemängelte hierin, dass das Finanzamt die übermittelten Unterlagen nicht berücksichtigt hätte. Im Zuge der Wiederaufnahme hätte er alle Rechnungen und Belege übermittelt. Der Beschwerdeführer hätte auch darauf hingewiesen, dass aufgrund von Corona 2020 der Umsatz in diesem Jahr nicht der gleiche sein könne wie im Jahr 2019. Es wäre nicht möglich, Gewinne zu erzielen (bei der Tierzucht).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2023 (Einkommensteuer 2020) wurde die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde vom 6.10.2023 sowie in der Ergänzung zur Beschwerde vom 8.10.2023 (eingelangt 9.10.2023) vorgebrachten Einwände betreffend Einkommensteuer 2020 bereits im Rahmen der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 29. September 2023 berücksichtigt worden seien.Nach Ansicht der Abgabenbehörde seien weder in der Beschwerde vom 6.10.2023 noch in der Ergänzung zur Beschwerde vom 8.10.2023 neue Argumente bzw. Unterlagen vorgebracht worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass Stromkosten, in Höhe von 1.185,20 € sowie die Gemeindeabgaben für Weg 2 i.H.v. 2.654,30 € bezahlt 2020, (siehe Beilagen zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2023, eingebracht am 21.07.2023) abzüglich eines Privatanteiles für die private Wohnung in der Schätzung der pauschalen Betriebsausgaben Deckung finden würden.Es werde weiters auf die Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid 2020 vom 29.9.2023 sowie auf das BFG-Erkenntnis vom 15.11.2022, RV/5100909/2021 (im Folgenden auch "BFG Entscheidung" genannt) verwiesen.
Mit Eingabe vom 15. November 2023 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Die Abweisung sei dem Beschwerdeführer unverständlich, weil vor Kurzem eine Betriebsprüfung 2015 bis 2020 stattgefunden hätte. Eine Schätzung der Vermietung sei nicht gerechtfertigt, da die Buchhaltung 100 Prozentig in Ordnung sei. < Rechtsanwaltskosten 2020: 5.531,16 € < Kosten Amazon: 400,00 € (BFG Entscheidung Seite 87) < Kosten Futter: 4.100,0 € (BFG Entscheidung Seite 87) < Kosten Mitgliedsbeitrag:39,00 € (BFG Entscheidung Seite 87) < Gebühren Zuchtbewilligung 2020: 194,80 € (BFG Entscheidung Seite 88) < Kosten Reinigung, Inserate etc.: 500,00 € (BFG Entscheidung Seite 88)
Im Jahr 2020 seien 5 Katzen in der Tierklinik A impfen gewesen.Es werde darauf hingewiesen, dass es mit der Tierklinik A einen Rechtsstreit wegen einem kranken Hund gegeben hätte. Die Staatsanwaltschaft hätte gegen die Tierklinik A ermittelt. Die Tierklinik A hätte ein Gesundheitszeugnis für einen Kranken Hund ausgestellt. Der Hund sei 100 Prozentig gesund.
Das sei zu diesem Zeitpunkt gewesen. Der Beschwerdeführer werde doch keine Tiere mehr züchten, wenn mehrere Verfahren anhänglich seien und die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittle. Die BH B hätte laufend mehrere Kontrollen in diesem Zeitraum durchgeführt.
Am 13.7.2020 hätte die Finanz-Gemeinde Kontrolle durchgeführt - keine Jungtiere. Ca. 1 bis 2 Monate später hätte Frau C (Anmerkung Richter: Prüferin) die Tiere kontrolliert - es seien keine Jungtiere vorgefunden worden.Die BH B hätte ca. 5 Kontrollen durchgeführt und es seien keine Jungtiere da gewesen - keine Katzen und auch keine Hunde.
Weiters sei 2020 das Jahr von Corona gewesen. Der Beschwerdeführer denke, das sei bei Gericht etwas untergegangen. In diesen Zeitraum sei der Verkauf unmöglich gewesen, weil die Leute die Tiere besichtigen und mehrmals besuchen wollen.
Weiters seien die jungen Katzen so schwach vom Immunsystem gewesen, dass die meisten mit Antibiotika geimpft worden seien - Tierklinik A. Auf den Rechnungen sei das bestätigt.
Es sei nicht gerechtfertigt einfach das Jahr 2019 für eine Schätzung heranzuziehen. Es sei mit Tatsachen festgestellt worden, dass es 5 Kitten gewesen seien. Mit den 5 Problemen würde er nicht einfach weiterzüchten. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals gesagt, er möchte die Zucht wieder aufbauen - mit gesunden Katzen.
Der Deckhund D sei kastriert; er sei auch schon 12 Jahre alt.
Es sei glaubwürdig, dass 2020 nicht derselbe Umsatz laut Schätzung wie 2019 zu erzielen gewesen sei. Eine Schätzung sollte der waren (Anm. Richter: gemeint wohl "wahren") Steuer nahe liegen.Was mit einer Schätzung 2019 auf keinen Fall zutreffen würde.
Weiters könne eine Katze ohne Stammbaum niemals den Preis eine Katze mit Stammbaum erzielen.
In der Bescheidbegründung seien viele falsche Behauptungen des Finanzamtes - Frau C. Die Grundlage des Schätzens sei nicht gegeben.
Die 2 Ergänzungsansuchen seien beantwortet worden - nicht wie in der Bescheidbegründung behauptet.
Weiters sei die Schätzung des Finanzamtes nicht herangezogen worden. - 22.3.2023 Ergänzungsansuchen Einkommensteuer versendet - 14.4.2023 Ergänzungsansuchen Einkommensteuer eingelangt - 11.7.2023 Ergänzungsansuchen Einkommensteuer versendet - 28.9.2023 Ergänzungsansuchen Einkommensteuer eingelangt(lt. Beilage E 1: Ausdruck finanzonline)
Das Bundesfinanzgericht hätte eine eigene Schätzung gemacht.Es hätte nicht, wie vom Finanzamt behauptet, ihre Schätzung bestätigt.Auf Seite 1 würde die Finanz schreiben, die Sicherheitszuschläge seien vom BMF bestätigt worden. Was wieder nicht stimmen würde.Die Bescheid Begründung sei reine Willkür von Frau C.Für diese Arbeit hätte sie über 10 Monate gebraucht, obwohl alles vom Bmf geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte alle Unterlagen welche für das Bundesfinanzgericht als nicht glaubwürdig gewesen seien.Das Finanzamt hätte bei der Betriebsprüfung alle Unterlagen gehabt. Weiters seien alle Unterlagen für Weg 2 vorgelegt worden, wo die Kosten für Weg 2 klar ersichtlich seien.Diese Bescheidbegründung sei reine Willkür und Boshaftigkeit von Frau C. Weil sie alle Ausgaben einfach nicht in die Berechnung gegeben hätte.Sie würde ihre Fehler im Vorverfahren verbergen wollen.Da mit der Katzenzucht keine Gewinne erzielt werden würden können.Diese Bescheidbegründung würde wieder auf Missstände des Finanzamtes B hinweisen.Gegen die Bescheide 2015 bis 2020 sei beim BMF (Anm. Richter: gemeint wohl "BFG") eine Wiederaufnahme eingebracht worden. Im Erkenntnis seien die angegebenen Kosten nicht glaubwürdig gewesen.Es seien fast keine Kosten angerechnet worden, obwohl sie sehr hoch gewesen seien.Die Rechnungen seien alle vorgelegt worden.Z. B. - Stromkosten lt. BMF (BFG) ca. 100 Euro; tatsächlich 1200 Euro. - Gemeindeabgaben für 5 Jahre ca. 11.000 Euro; bmf (BFG) hätte ein paar hundert Euro gerechnet. - Auch die Afa Fläche sei falsch berechnet worden, weil 1 Tag ein Auto in der Garage gewesen sei. - und angeblich eine Folienwerkstatt in der Garage auf Weg 2 gewesen sei.Die Folienwerkstatt sei aber im anderen Gebäude, auf Weg 27 gewesen.Daher würden die doppelte Afa von 5.000 Euro zustehen - weiters sei das Haus fremdfinanziert - Zinsen - Zinsenkosten von 5.000 Euro im Jahr seien nicht berücksichtigt worden. - weiters sei es nicht zulässig, die Kilometer einfach auf 0 zu stellen - obwohl die Fahrten begründet worden seien (Einkauf und Entsorgung Katzenstreu). - weiters seien die Futterkosten so gestiegen, dass ein Sack nicht mehr 22 Euro kosten würde. Die 22 Euro hätten sich aus Rabatten und Freisäcken und Ausstellungsrabatten ergeben. Das alles würde es nicht mehr geben. Die Preise seien daher umzurechnen. Somit würden sich Futterkosten von ca. 6.000,00 € ergeben.
Mit Vorlagebericht vom 21. Februar 2024 wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage beantragte die belangte Behörde darin, Kosten für Katzenstreu als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Vorlagebericht vom 9. Dezember 2024 wurde die Beschwerde betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2021 und 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen). Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Folgende weitere Unterlagen aus dem Vorlagebericht:
< Ergänzungsvorhalt der belangten Behörde vom 22. März 2023: Es wird um Vorlage folgender Unterlagen ersucht: - Je eine Gewinnermittlung für die Katzen- und Hundezucht sowie die gewerbliche Zimmervermietung für 2020 - Nachweis der Übernahme der Umsätze bzw. Aufwände lt. Urteil des BFG für 2020 - Anlagenverzeichnis pro Betrieb
< Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2023: Darin hätte sich der Beschwerdeführer über das Urteil des BFG beschwert. Im Folgenden werden nur jene Bereiche dargestellt, welche das Jahr 2020 betreffen. Die Umsätze aus der Vermietung von 2 Wohnungen Weg 27 hätten im Jahr 2020 insgesamt 112.480,00 € betragen. Beigefügt wurde auch ein Bescheid über die Baubewilligung für das Vorhaben "Nordost-Erweiterung des bestehenden Gebäudes" vom 9.5.2019 samt Fotos vom Baufortschritt.
Vorgelegt wurde ein Erfolgsvergleich vom 31.12.2022 (vom 1.1.2022 bis 31.12.2022)
Einnahmen-Ausgabenrechnung 1.1.2020 bis 31.12.2020: < Einnahmen: 112.408,07 € < Ausgaben: 96.095,68 € < Gewinn: 16.312,39 €
Zahlung Schadenersatz/Gewährleistung aus dem Jahr 2021
Schreiben der BH B vom 27.8.2020, dass für die bloße Raumvermietung die Gewerbeordnung nicht anzuwenden sei. Es sei weder eine Gewerbeberechtigung noch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Weiterer Mailverkehr mit der belangten Behörde.
In einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der steuerlichen Vertretung wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass die Steuererklärung 2020 aufgrund Angaben des Steuerpflichtigen erstellt worden sei. Unterlagen zur Katzen- bzw. Hundezucht seien nicht vorgelegt worden; auch nicht im Rahmen des gegenständlichen Vorhalts.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er heute von seinem Steuerberater gekündigt worden sei, da der Beschwerdeführer ihn auf mehrere hunderttausende Euro Schadenersatz geklagt hätte. Einen neuen Steuerberater könne er sich nicht leisten.
In den nächsten Monaten folgten zahlreiche weitere Eingaben (Großteils per E-Mail; vereinzelt auch schriftlich), welche sich aber weitgehend mit dem Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme bzw. Nachsicht beschäftigten bzw. Unterlagen und Daten nicht das Jahr 2020 und ff. betreffend zum Inhalt gehabt hätten. Mit den nachgewiesenen Aufwendungen in den späteren Jahren, wollte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass derartige Aufwendungen auch in früheren Jahren angefallen seien.
Seitens des erkennenden Richters wurde dem Beschwerdeführer für das hier streitgegenständliche Verfahren eine Verfahrenshilfe zugesprochen, nachdem dieser eine solche begehrt hatte.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Senatszuständigkeit in den anhängigen Verfahren.
Mit dieser Verfahrenshilfe wurden im Zuge eines Erörterungstermines zahlreiche Punkte besprochen, welche auch teilweise Zustimmung des Finanzamtes erlangten.In diesem Verfahren ist es gelungen, zumindest vereinzelt klare Ausgaben nachzuweisen. Diese seien nunmehr auch zu berücksichtigen. Bei den zu schätzenden Einnahmen sei der Vertreter des Finanzamtes allerdings nach wie vor der Ansicht gewesen, dass man die Ergebnisse der BFG Entscheidung zu beachten hätte. Ein Abweichen davon sei nur schwer möglich, da es sich hier um rechtskräftig festgestellte Sachverhalte handeln würde.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 zog der Beschwerdeführer auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum (und auch schon früher) in zwei Bereichen tätig: < Vermietung von einzelnen Zimmern und Betten vorwiegend an Montagearbeiter für verschiedene Firmen (vor allem vom Bau- und Industriegewerbe). < Zucht und Verkauf von Rassetieren; - - Katzen der Rasse British Kurzhaar - - Hunde der Rasse Bichon Frisè
Betreffend die Jahre 2015 bis 2019 (bzw. Umsatzsteuer 2020) hat das Bundesfinanzgericht bereits eine vorgenommene Schätzung des Finanzamtes betreffend diese Jahre mit Erkenntnis weitgehend bestätigt (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021; im Folgenden vereinfacht auch "BFG Entscheidung"). Die diesbezüglich eingereichte Revision wurde mit Beschluss zurückgewiesen (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005).
Gegenständlicher Sachverhalt orientiert sich weitgehend an den Feststellungen in diesen Jahren.
Da der Beschwerdeführer auch in den nunmehr streitgegenständlichen Jahren keine einwandfreie Buchführung vorweisen konnte, wurde seitens des Finanzamtes weitgehend die Schätzung der Vorjahre fortgeführt - in Anlehnung an oben genannte BFG Entscheidung.
Betreffend die Vermietung wurden auch im Jahr 2020 potentiell getätigte Barumsätze zugerechnet. In der Entscheidung des BFG wurden hier für drei Personen jeweils 46 Wochen à 85,00 € hinzugerechnet; aufgrund von Aussagen von zwei Mietern, dass sie Barzahlungen geleistet haben.
Der erkennende Richter hegt allerdings erheblichen Zweifel an der Vorgehensweise des Finanzamtes. Einfach die Daten aus 2019 zu übernehmen, scheint nicht den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Eine Korrektur im Umfang der Zurechnungen scheint in Anbetracht der Gegebenheiten - Corona - jedenfalls geboten. Im Schätzungswege wird das zeitliche Ausmaß der Zurechnung von 46 Wochen auf 40 Wochen und zwei Arbeitnehmer reduziert und somit den Besonderheiten in Zeiten von Corona Rechnung getragen.
In den Jahren 2021 und 2022 wurde seitens des Finanzamtes auf derartige Zurechnungen verzichtet; dieser Vorgangsweise schließt sich auch der Richter an.
Bei den Grundlagen zur Einkünfteermittlung im Zusammenhang mit der Tierzucht hat der Beschwerdeführer im Zuge des gerichtlichen Verfahrens zahlreiche Aufwendungen tatsächlich nachgewiesen. Diese Aufwendungen sind demnach jedenfalls als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Dass die angeführten Instandsetzungsarbeiten (30.000,00 €) tatsächlich im vermieteten Bereich vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden. Die in diesem Bereich behaupteten Verunreinigungen (epoxi-harz) sind jedenfalls dem Tierbereich zuzurechnen.
Bei den diesbezüglichen Einnahmen sind allerdings ebenfalls Adaptierungen gegenüber den Ergebnissen des Finanzamtes vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat mehrmals angeführt, dass es zunehmend schwieriger geworden ist, eine ordentliche Zucht aufrecht zu erhalten. Seine Arbeitsbelastung hat es nicht mehr erlaubt, sich umfassend der Zucht zu widmen und auch örtliche Gegebenheiten (Überschwemmungen und sonstige Verunreinigungen) ließen eine ordentliche Zucht nicht mehr zu. Somit erscheint ein Fortführen der Ergebnisse aus den Vorjahren nicht den wahren Gegebenheiten zu entsprechen. Da allerdings keine klaren Nachweise vorgelegt werden konnten, waren auch diese Einnahmen im Schätzungswege zu ermitteln. Seitens des Finanzamtes führten die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Impfungen zu keinen Ergebnissen, da der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Tierklinik A beendet hat und er nunmehr behauptet, mit einem tschechischen Tierarzt zusammenzuarbeiten. Daten des tschechischen Tierarztes wurden nicht bekannt gegeben. Auch wenn keine zielgerichteten Feststellungen getroffen werden konnten, so erscheint es aufgrund der nunmehrigen Gegebenheiten keinesfalls möglich zu sein, die Einnahmen aus den Vorjahren zu wiederholen. Seitens des Richters waren demnach auch die Einnahmen im Schätzungswege zu korrigieren.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt bzw. gelungen ist, die einzelnen Sachverhalte und Eingaben klar darzustellen. Immer wieder wiederholt er, dass die Festsetzungen der Jahre 2015 bis 2020 falsch sind und er sich das nicht gefallen lasse.
Nach Ansicht des Richters sind diese Jahre allerdings bereits rechtskräftig veranlagt und der diesbezügliche Rechtsweg ist bereits abgeschlossen.
Grundsätzlich gibt es keine Bindungswirkung an abgeschlossene BFG Verfahren. Es ist allerdings doch davon auszugehen, dass bei übereinstimmenden Sachverhalten, auch in nachfolgenden Zeiträumen darauf Rücksicht genommen werden sollte.
Im nunmehrigen Verfahren hat sich der Richter einerseits daran gehalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in nicht unmaßgeblichem Umfang im Bereich der Vermietung und der Tierzucht tätig gewesen ist. Allerdings hat sich bereits im ersten Jahr (2020) abgezeichnet, dass nunmehr die Ergebnisse der früheren Jahre doch nicht unmittelbar zu übernehmen waren. Der Sachverhalt hat sich in Bezug auf die Verhältnisse zu damals (der Beschwerdeführer macht weitgehend alles alleine; Vernachlässigung der baulichen Substanz und der Pflege der Tiere, …) doch sukzessive verändert. Somit war bereits im Jahr 2020 eine Anpassung durchaus gerechtfertigt; ebenso wie in den Jahren 2021 und 2022. Nach Ansicht des Richters bewegt sich die Tierzucht klar auf eine Beurteilung in Richtung Liebhaberei zu. Dem Beschwerdeführer gelingt es offensichtlich nicht mehr, entsprechende Umsätze zu lukrieren, um auch nur ansatzweise die Aufwendungen zu finanzieren. In den Folgejahren wird sicherlich auch diese Beurteilung eine nicht unwesentliche Rolle spielen.
a) Schätzungsberechtigung:
Die Schätzungsberechtigung orientiert sich unmittelbar auch an den Ausführungen im rechtskräftig entschiedenen Verfahren der Jahre 2015 bis 2019 bzw. 2020 (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021). Auch in den hier streitgegenständlichen Jahren hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, ausreichend Aufzeichnungen vorzulegen, die einem klaren Einblick in seine Tätigkeiten erlaubt hätten. Es wurden keine Aufzeichnungen des gesamten Tierbestandes vorgelegt; er konnte nicht einmal selbst die genaue Anzahl der vorhandenen Katzen benennen. Die Aufzeichnungen mit den geschäftlichen Beziehungen zum tschechischen Tierarzt wurde nicht vorgelegt; der Name sei dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlich (Niederschrift vom 22. Juli 2024: "Der Name fällt mir gerade nicht ein").
Zumindest im Jahr 2020 wurden nach Aussagen zweier Mieter Barzahlungen geleistet (Niederschriften mit Herrn E und F) . Diesbezügliche Aufzeichnungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Somit war auch in diesem Zusammenhang der oben genannten BFG-Entscheidung zumindest ansatzweise zu folgen und eine Zuschätzung der Erlöse vorzunehmen.
Zum Bereich der Tierzucht ist auch auf das Tierschutzgesetz zu verweisen. Darin wird unter anderem bestimmt, dass Hunde und Katzen zu melden sind (vgl. 24a TSchG). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen entsprechende Meldungen zu tätigen. Somit war es nicht möglich die genaue Anzahl der Tiere festzustellen. In dieses Bild passt auch der Bescheid der BH B vom 11. April 2022. Hierin wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zur Tierzucht entzogen, da er die erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat.
b) Berechnung (Schätzung) im Bereich Zimmervermietung:
Wie oben angeführt, wurden hier in Anlehnung an die genannte BFG Entscheidung Barerlöse zugeschätzt (3 Arbeitnehmer à 46 Wochen à 850,00 €). Diese Zurechnung erfolgte im Schätzungswege aufgrund von Aussagen zweier Mieter.
Bei der damaligen Zuschätzung wurde nach Ansicht des erkennenden Richters allerdings nicht berücksichtigt, dass das Jahr 2020 ein besonderes Jahr war (Stichwort "Corona"). Auch wenn im Baubereich bzw. Industriebereich kein vollkommener Lockdown war, so gab es dennoch auch hier Einschränkungen.
Die vorwiegend ausländischen Mieter/Arbeitnehmer hatten Einschränkungen bei der Einreise und auch die Betriebe waren beeinträchtigt durch Krankenstände und Lieferschwierigkeiten (vgl. hierzu Darstellungen aus "wikipedia" bzw. www.agenda-austria.at).Diesen Gegebenheiten folgend, waren die Zurechnungen abweichend zur genannten BFG-Entscheidung zu reduzieren. Im Schätzungswege erfolgt hier eine Kürzung der Zurechnung um sechs Wochen und eine Person. Dadurch wird den Besonderheiten dieses Jahres Rechnung getragen.
Zurechnung 2020:2 Arbeiter für 40 Wochen zu 85,00 € = 6.800,00 € davon ½ mit 10% USt und die ½ mit 5% USt: Somit ergibt sich eine Zurechnung von netto: 6.329,00 € im Jahr 2020 (statt vorher 10.917,18 €).
Eine Korrektur war auch im Bereich der Abschreibung vorzunehmen, da hier seitens des Finanzamtes die Abschreibung entgegen ihrer Beurteilung (privat genutzt) nicht gekürzt hatte. Demnach war die Abschreibung iHv 3.750,00 € nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnfreibetrag (13% ) ist dem entsprechend anzupassen.
In den Folgejahren (2021 und 2022) war eine Korrektur gegenüber der Erklärung im Bereich der Abschreibungen vorzunehmen. Nach den Darstellungen des Beschwerdeführers waren umfangreiche Sanierungsaufwendungen notwendig, da die Tiere die Räumlichkeiten extrem beansprucht hatten. Dies kann aber wohl nicht die vermieteten Räumlichkeiten betroffen haben, somit war der beantragte Sanierungsaufwand von jeweils 3.000,00 € nicht zu berücksichtigen. Ebenso die Abschreibung der Anschaffungskosten, da eine tatsächliche Vermietung einzelnen Räume nicht nachgewiesen werden konnte. Die Wohnräume wurden offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst genutzt. Er hatte jedenfalls seinen Hauptwohnsitz in diesem Gebäude gemeldet (siehe Abfrage ZMR). Ein weiterer Wohnsitz wurde zumindest in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen - abgesehen von der Behauptung, er hätte zumindest zeitweise bei seiner Freundin gewohnt. Diesbezügliche Nachweise blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig. Der Sanierungsaufwand (3.000,00 €) ist allerdings nunmehr im Bereich der Tierzucht zu berücksichtigen. Dieser wird als Instandhaltungsaufwand im Jahr 2021 berücksichtigt. Die Abschreibung (3.750,00 €) ist allerdings dem Privatbereich zuzurechnen, da keine betriebliche Bedingtheit nachgewiesen werden konnte.
c) Berechnung (Schätzung) der Bemessungsgrundlagen im Bereich Tierzucht:
Im Rahmen des Erörterungstermines wurden bereits einige Rechnungen vorgelegt, welche die betriebliche Bedingtheit dieser Ausgaben nachgewiesen haben. In der Folge wurden noch weitere Unterlagen nachgereicht. Auch nach Ansicht der belangten Behörde sind diese Aufwendungen natürlich zu berücksichtigen. Hierbei war vor allem das Jahr 2020 betroffen. Dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich auch Tiere verkauft wurden, kann auch daraus geschlossen werden, dass es auch noch im Jahr 2020 (8. und 13.9.2020) Inserate gegeben hat (vgl. BFG Entscheidung p. 103).
Folgende Unterlagen wurden nachgereicht, somit wurden jedenfalls mehr Betriebsausgaben nachgewiesen als die pauschal berücksichtigten Aufwendungen der belangten Behörde im Erstbescheid.
< Betriebsausgaben im Jahr 2020:
Vermietung:
- RA X vom 16.11.2020 Bescheidbeschwerde gegen abweisenden Baubewilligungsbescheid: 1.470,00 €. Dieser Betrag konnte nicht berücksichtigt werden, da kein Nachweis gelungen ist, dass dieser Betrag nicht schon in den anerkannten Beratungsaufwendungen enthalten ist.
Tierzucht:
Angaben bei der Erörterung am 12.11.2025: - Diverse Aufwendungen: - 6.949,11 € - Tierklinik A: 25.2.2020: 571,00 € - RA Y 29.1.2020 (Klage): 1.500,00 € - Zuchtbewilligung (lt. BFG Erkenntnis p. 88): 194,880 € - Tiernahrung (lt. BFG Erkenntnis p. 87): 400,00 € - Streukosten lt. Vorlagebericht: 3.200,00 € - sonstige Aufwendungen lt. Vorlagebericht (60% PA): 2.511,32 € - geschätzte Fahrtkosten: 60,00 € - Anpassung AfA 50% betriebliche Nutzung: 3.125,00 € (statt 2.500,00 €).
< Betriebsausgaben im Jahr 2021:
Tierzucht:
- Instandhaltungsaufwand für Tierbereich (war vorher bei der Vermietung als Instandsetzung; nunmehr Instandhaltung): 3.000,00 €
- Bezüglich der Beratungsaufwendungen lt. BFG Entscheidung (p. 116) konnten keine klaren Nachweise vorgelegt werden.
< Betriebsausgaben im Jahr 2022:
Tierzucht:
- Bezüglich der Beratungsaufwendungen konnten keine klaren Nachweise vorgelegt werden (vgl. hierzu auch BFG Entscheidung p. 116).
Allerdings sind auch neue Sachverhaltselemente bei den geschätzten Einnahmen zu berücksichtigen und diese gegenüber den Vorjahren zu korrigieren. Nach Ansicht des erkennenden Richters haben sich die Gegebenheiten gegenüber den Ansätzen in der genannten BFG Entscheidung sehr wohl geändert, welche zu Adaptierungen im Einnahmenbereich führen müssen. Den Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers folgend, war es ihm zumindest seit dem Jahr 2020 sowohl krankheitsbedingt als auch in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich, der Tierzucht die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung hat er auch Gutachten von Fachärzten vorgelegt, welche dies bestätigen.
Seitens der belangten Behörde konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer öffentlichkeitswirksam seine Tiere zum Verkauf angepriesen hat. Vor allem auch die äußerlich sichtbaren Gegebenheiten (sichtbar vernachlässigte Tiere; sichtbare vernachlässigte Gebäudeteile) geben Anlass dazu, dass auch der Verkauf der Tiere nicht im Ausmaß der vorigen Jahre möglich war (Stichwort: "auch das Auge kauft mit").
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zucht betrieben hat, bzw. jedenfalls betreiben wollte, ist auch darin zu erkennen, dass er noch am 24. Jänner 2020 um die Erteilung einer Bewilligung zur Tierzucht angesucht hat, welche ihm zumindest bis September 2022 bewilligt wurde (wurde allerdings im April/2022 wieder entzogen). Dieser bescheidmäßig Entzug wurde sogar (erfolglos) beeinsprucht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine Zucht betreiben wollte bzw. will. Dass also keine Tiere verkauft wurden, erscheint bei diesen Gegebenheiten nicht glaubwürdig zu sein. In der diesbezüglichen Bewilligung vom 3. September 2020 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest 4 der angegebenen Tiere (Katzen) zur Zucht verwendet. Somit kann den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er keine Tiere gezüchtet bzw. auch verkauft hat, kein uneingeschränkter Glauben geschenkt werden. Ebenso war von zumindest zwei Zuchthündinnen auszugehen. Da es sich auch hierbei nur um ungenaue Angaben des Beschwerdeführers gehandelt hat, wurden im Schätzungswege die angeführten Verkäufe bestimmt.
Für den Verkauf von Tieren spricht jedenfalls auch die vorhandene Anzahl von Tieren. So hat die "Tierombudsfrau" im Schreiben vom 26. März 2020 bei einem Lokalaugenschein festgehalten, dass es eine weit über das übliche Ausmaß hinausgehende Anzahl von Katzen gibt (sowohl weiblich als auch männlich). Die genaue Anzahl war nicht festzustellen. Es wurden aber jedenfalls über 20 Katzen wahrgenommen. Ihrer Ansicht nach erfolgt die Haltung zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, auch wenn beim Lokalaugenschein keine Welpen vorgefunden wurden.
Diese Zustände verschlechterten sich ab 2020 zusehends mit jedem Jahr. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Verkaufszahlen erheblich gesunken sind.
Im Rahmen der Beweiswürdigung sind demnach folgende Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: < zunehmende Verunreinigung der von den Tieren genutzten Räumlichkeiten (klar ersichtlich in den übermittelten Fotos und auch den Aussagen der Personen der Betriebsprüfung). < keine nachgewiesenen öffentlichen Auftritte des Beschwerdeführers, um seine Tiere anzupreisen. < keine nachgewiesene Bewerbung des Verkaufes der Tiere ab 2021 auf diversen Plattformen < Anzahl der Tiere wurde sukzessive verringert - auch auf Vorschreibung der Behörden (BH B). < Bei einer Besichtigung am 3. März 2021 wurden lediglich 3 Hündinnen gesichtet. Bei ca. 3-5 Welpen pro Wurf ist ein Verkauf von über 20 Welpen im Jahr 2021 bzw. 2022 nicht möglich. Daher ist die vorgenommene Kürzung der Einnahmen im Schätzungswege berechtigt. < Bei der Besichtigung am 22. Juli 2024 wurden 5 vernachlässigte (ungepflegt) Hunde gesichtet < bescheidmäßiger Entzug der Tierzucht von der BH B (11.4.2022) < bereits in Vorjahren Verfahren im Zusammenhang mit Krankheiten von Tieren; dies lässt durchaus den Schluss zu, dass in Folgejahren es immer schwieriger wurde, die Zucht entsprechend wieder aufzubauen.
Anpassungen wären allenfalls auch in den einzelnen Verkaufspreisen vorzunehmen gewesen. Mangels Vorlage eines Stammbaumes scheinen die Verkaufserlöse sicherlich an der Obergrenze angesetzt zu sein. Der erkennende Richter hat sich hier allerdings auf eine Globalschätzung (prozentuelle Reduktion der vom Finanzamt vorgenommene Zuschätzung) beschränkt. Im Gesamtergebnis erscheint hier den tatsächlichen Gegebenheiten auch entsprechende Berücksichtigung getätigt worden zu sein.
Im Jahr 2020 war es offensichtlich nicht möglich, mit den vorhandenen Hunden einen entsprechenden Nachwuchs zu "produzieren", um die angenommen Verkaufszahlen zu rechtfertigen. Im Schätzungswege scheint hier ein Verkauf von 15 Hunden als der maximal mögliche Verkauf angemessen zu sein. Bei einer Besichtigung am 3. März 2021 wurden 3-4 Hunde gezählt. Bei einem maximalen Wurfanzahl von 5 Welpen ist der Verkauf von maximal 15 Hunden (Welpen) jedenfalls begründet. Dass kein Verkauf vorgenommen wurde, wie es der Beschwerdeführer behauptet, scheint nicht glaubwürdig zu sein. Mangels geeigneter Aufzeichnungen scheint es durchaus möglich gewesen zu sein, mit den vorhandenen Tieren Welpen zu zeugen; sei es durch Fremddeckung, anderen Zukauf oder ähnliches. Mangels geeigneter Aufzeichnungen muss der Beschwerdeführer allfällige Ungenauigkeiten bei der vorgenommenen Schätzung in Kauf nehmen.
Die Einnahmen aus der Tierzucht werden demnach in den Jahren 2020 bis 2022 sukzessive gegenüber den von der belangten Behörde geschätzten Einnahmen, welche sich an den Vorjahren orientiert haben, gekürzt. < 2020: Kürzung der Einnahmen um den Verkauf von 10 Hunden. < 2021: Kürzung der Einnahmen um einen geschätzten Anteil von 1/3< 2022: Kürzung der Einnahmen um einen geschätzten Anteil von 2/3
In diesem Ausmaß sind sowohl die Umsatz- als auch Einkommensteuerbescheide zu korrigieren. Die genauen Berechnungsgrundlagen sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Die Daten des BFG sind blau gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtete Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
§ 184 Abs. 1 BAO: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen.
Oben genannte Aufwendungen waren dahingehend zu untersuchen, ob sie auch tatsächlich durch betriebliche Tätigkeiten verursacht wurden und ob sie tatsächlich diesen Bereichen (Vermietung und Tierzucht) zuzurechnen waren. Soweit ein Nachweis (Rechnung, o.ä.) vorgelegt werden konnte, waren diese zu berücksichtigen. Soweit ein derartiger Nachweis bzw. eine klare Glaubhaftmachung nicht möglich war, wurden die Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen waren tw. die Einnahmen bzw. die Ausgaben im Schätzungswege zu ermitteln.
Soweit Aufwendungen auch die privaten Wohnbedürfnisse des Beschwerdeführers betroffen haben, waren diese nicht zu berücksichtigen (Zusammenhang mit Abschreibung Weg 2).
Die einzelnen Daten und Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit eine Entscheidung im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig ist, ist sie einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zugänglich. Gegenständliche Feststellungen waren beinahe ausschließlich einzelfallbezogen und von der dargestellten Beweiswürdigung bestimmt.
Linz, am 4. Dezember 2025
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