JudikaturBFG

RS/2100001/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. April 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Bescheidbeschwerde vom 12. April 2024 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO (Körperschaftsteuer 2021) vom 13. März 2024, Steuernummer ***BfStNr***, den Beschluss:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mitAbs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die ***Bf1*** stellte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) und Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2021 unter Berücksichtigung der beigelegten korrigierten Körperschaftsteuererklärung für 2021.

Mit Bescheid vom 13. März 2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Körperschaftsteuerbescheid 2021 vom 27. Jänner 2023 abgeschlossenen Verfahrens ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2024 eine Bescheidbeschwerde.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, beim Bundesfinanzgericht am 8. Jänner 2025 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde, weil über die Bescheidbeschwerde bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgesprochen wurde.

Mit Beschluss vom 22. Jänner 2025 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde, daher bis spätestens 8. April 2025, die versäumte Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Das Finanzamt erließ am 4. April 2025 die Beschwerdevorentscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 12. April 2024 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für 2021.

Am selben Tag übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift des Bescheides sowie eine Übergabebestätigung an den Ausgangskanal Databox. Dem elektronischen Veranlagungsakt ist als Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin der 4. April 2025 zu entnehmen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht erlassen. Dieser Umstand ergibt sich aus deren Übermittlung und der Einsicht in den elektronischen Veranlagungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1 Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens)

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. […]

Da das Finanzamt die in der Säumnisbeschwerde urgierte Beschwerdevorentscheidung am 4. April 2025 fristgerecht erließ und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelte, war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ging nicht auf das Bundesfinanzgericht über (§ 284 Abs. 3 BAO).

2.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 10. April 2025