Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. September 2023 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.) brachte am 28. März 2023 ein Stundungsansuchen ein, in welchem er begründend ausführte, er sei nicht in der Lage, die Einkommensteuernachzahlung für 2018 aus seinem laufenden Einkommen zu entrichten. Um die unerwartet hohe Abgabenschuld begleichen zu können, müsse die geforderte Liquidität erst durch Umschuldung seiner Kredite, Kreditaufnahme (eine solche sei kurzfristig nicht möglich gewesen) bzw. Verkauf einer Liegenschaft geschaffen werden. Zudem rechne er zum Jahresende mit einem Bonus und dem Weihnachtsgeld. Durch die Gewährung der Zahlungserleichterung sei die Einbringlichkeit des Abgabenrückstands nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 7. September 2023 wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, der Rückstand bestehe überwiegend aus Abgaben, deren Offenlegung verabsäumt worden sei. Eine Versäumnis der Offenlegungspflicht könne nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen. Nach erfolgter Liquiditätsprüfung habe keine Überschuldung festgestellt werden können. Somit stelle die selbstverschuldete "besondere Härte" keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.
In der am 2. Oktober 2023 über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde bemängelte der Bf., dass im angefochtenen Bescheid nicht auf seinen Rückzahlungsvorschlag eingegangen worden sei. Zudem habe das Finanzamt lediglich dargelegt, dass eine Versäumnis der Offenlegungspflicht von Abgaben zu keiner Erleichterung bei der Entrichtung führen könne, nicht jedoch, weshalb für die restlichen Abgabenschulden im Ausmaß von 3.346,09 € keine Zahlungserleichterung gewährt werden könne.
Die durchgeführte Liquiditätsprüfung habe überdies bestätigt, dass keine langfristige Überschuldung bestünde, es ihm jedoch nicht möglich sei, seine Abgabenschuldigkeiten unverzüglich zu begleichen. Ihm wären aufgrund von Bonuszahlungen, Kreditaufnahme sowie Verkauf eines Grundstücks folgende regelmäßigen Zahlungen möglich: Bis Ende Oktober 2023 10.000,00 €, bis Ende Dezember 2023 50.750,83 € und ab 15. Jänner 2024 monatlich 5.600,00 €. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erlassung eines seinen Zahlungsplan berücksichtigenden Zahlungserleichterungsbescheides.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Oktober 2023 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, ein Zahlungserleichterungsansuchen umfasse stets den gesamten Abgabenrückstand. Wie bereits aus vorherigen Abweisungen ersichtlich sei, könne eine Zahlungserleichterung aufgrund der verabsäumten Offenlegung nicht gewährt werden.
Zahlungen seien bislang nur in unverhältnismäßig niedrigen Raten eingelangt. Zudem sei seit März 2023 keine Zahlung mehr geleistet worden. Auch habe die Liquiditätsprüfung den Bestand einer vorübergehenden mangelnden Liquidität ergeben.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Aufrechterhaltung des Beschwerdeantrages den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung entgegengehalten, die Behörde habe genaue Kenntnis über den zeitlichen Ablauf als auch die Hintergründe zum Entstehen der Abgabenschuld. Daher könne die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach nur über die gesamte Abgabenschuld entschieden werden könne und es nicht möglich sei, danach zu entscheiden, wie die Abgabenschuld zustande gekommen sei, nicht nachvollzogen werden. Auch habe er in seinem Zahlungserleichterungsansuchen bei der Gestaltung der Raten und Rückzahlungsbeträge auf die versäumte Offenlegung von Abgaben Rücksicht genommen.
Dass es sich lediglich um eine vorübergehende mangelnde Liquidität handle, sei zutreffend. Richtig sei überdies die im Rahmen der Liquiditätsprüfung getroffene Feststellung, dass nur durch den Verkauf von Liegenschaften oder eine neue Verschuldung Liquidität hergestellt werden könne. Diese Maßnahmen könnten aber nicht unverzüglich umgesetzt werden.
In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 29. August 2024 verwies das Finanzamt nochmals darauf, dass Ursache des Abgabenrückstands eine Versäumnis der Offenlegungspflicht des Bf. sei. Der Umstand der selbstverursachten erheblichen Härte stehe der Gewährung einer Zahlungserleichterung entgegen. Zudem sei die Forderung auch nach Ablauf der angebotenen Zahlungsfrist nicht getilgt worden. Auch sonst seien keine Zahlungen geleistet worden, weshalb beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen.
Im Zuge der am 2. Oktober 2023 eingebrachten Beschwerde gegen den am 7. September 2023 erlassenen Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 28. März 2023 wurde dieses Ansuchen insofern modifiziert, als nunmehr anstelle einer Stundung eine Ratenzahlung des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto des Bf. aushaftenden Abgabenrückstandes von 94.296,92 € begehrt wurde, der sich wie folgt zusammensetzte:
| Einkommensteuer 2010 | 11.392,40 € |
| Anspruchszinsen 2010 | 1.222,09 € |
| Einkommensteuer 2011 | 22.318,00 € |
| Anspruchszinsen 2011 | 1.696,91 € |
| Einkommensteuer 2012 | 22.584,00 € |
| Anspruchszinsen 2012 | 1.537,43 € |
| Einkommensteuer 2018 | 21.182,00 € |
| Aussetzungszinsen 2023 | 991,44 € |
| Anspruchszinsen 2018 | 213,71 € |
| Einkommensteuer 2019 | 9.614,00 € |
| Stundungszinsen 2023 | 1.146,88 € |
| Aussetzungszinsen 2023 | 398,06 € |
| 94.296,92 € |
Laut Zahlungsplan sollte der vom Zahlungserleichterungsansuchen umfasste Abgabenrückstand von 94.296,92 € wie folgt getilgt werden:
| Ende Oktober 2023 | 10.000,00 € |
| Ende Dezember 2023 | 50.750,83 € |
| 15.01.2024 | 5.600,00 € |
| 15.02.2024 | 5.600,00 € |
| 15.03.2024 | 5.600,00 € |
| 15.04.2024 | 5.600,00 € |
| 15.05.2024 | 5.600,00 € |
| 15.06.2024 | 5.546,09 € |
| 94.296,92 € |
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine Zahlung erfolgt. Da zwischenzeitlich die Einkommensteuer 2023 veranlagt sowie Stundungs- und Anspruchszinsen festgesetzt wurden, hat sich der Abgabenrückstand auf 126.372,04 € erhöht (Stand vom 29.8.2025).
Ursache des beschwerdegegenständlichen Abgabenrückstandes war die Aufnahme einer Grenzgängertätigkeit im März 2010, die der Bf. der Abgabenbehörde nicht zur Kenntnis brachte. Im zuletzt veranlagten Jahr 2023 betrugen die Nettoeinkünfte des Bf. 50.266,18 € (Einkommen von 58.722,78 € zuzüglich Sonderzahlungen von 7.852,40 € abzüglich Einkommensteuer von 16.309,00 € ergibt 50.266,18 €), gerundet somit 4.189,00 € netto monatlich.
Der Bf. besitzt gemeinsam mit seiner Gattin eine mit Pfandrechten belastete Eigentumswohnung in KG ***1***, EZ ***2***, GST-NR ***3*** (GST-Adresse: ***4***). Zudem ist der Bf. Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks in KG ***1***, EZ ***6***, GST-NR ***7***, im Ausmaß von 700 m², für welches ein Pfandrecht sowie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot intabuliert ist.
Der Bf. ist zwischenzeitlich in die Schweiz verzogen (CH-***8***).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie aus den vom BFG durchgeführten Abfragen im Abgabeninformationssystem und im Grundbuch.
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Zu prüfen ist daher, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Gerichts, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt somit auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag auf Zahlungserleichterung ist aus Rechtsgründen abzuweisen.
Auf die Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind, braucht im Beschwerdefall aber aus folgendem Grund nicht mehr eingegangen werden:
Zahlungserleichterungsbescheide stellen antragsgebundene Verwaltungsakte dar (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041; 4.9.2008, 2007/17/0118; 26.11.2014, 2012/13/0114). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen (z.B. zeitlichen Rahmen) hinausgehen darf (siehe dazu z.B. Ritz/Koran, BAO8 § 212 Rz 1). Werden Zahlungserleichterungsansuchen daher erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt bzw. ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die vom Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (siehe dazu z.B. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074; 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG 22.6.2017, RV/7104588/2016; 19.9.2024, RV/7100151/2024).
Wie unter Pkt. II.1. dargelegt wurde, hätte die letzte Ratenzahlung im Juni 2024 erfolgen sollen (auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen ist gemäß § 270 BAO im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen). Da dem Bf. somit de facto stillschweigend eine Ratenzahlung in der beantragten Laufzeit gewährt wurde, ist das gegenständliche Begehren wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse infolge Ablaufs der Zahlungsfrist abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Abweisung des beschwerdegegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchens folgte das BFG der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Feldkirch, am 29. August 2025
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