Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer LL.M, Margaretenstraße 22/12, 1040 Wien, über die Beschwerde der Einschreiterin vom 24. Juni 2025 gegen den an Herrn **A1** adressierten Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 4. Juni 2025, Geschäftszahl GF-001, betreffend Abweisung der Anträge auf Stellung als Nebenbeteiligte und auf Aufhebung der Beschlagnahme beschlossen:
Die Beschwerde wird mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß § 152 Abs 1 letzter Satz des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde Strafsachenstelle Mitte vom 4. Juni 2025, Geschäftszahl GF-001, wurde ein Antrag des Herr **A1**, geboren 1996, deutscher Staatsbürger, **Adr-2**, vom 12. März 2025 auf Stellung eines Nebenbeteiligten und Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und unverzügliche Freigabe der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge nämlich
• Porsche Cayenne E-Hybrid, FIN: **1** und • Porsche Cayenne E-Hybrid Coupe, FIN: **2**
im Verfahren mit dem Geschäftszeichen GZ: GF-001 aufgrund der fehlenden Eigentümerschaft abgewiesen.
Dagegen wurde von einer ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde eingebracht und Anträge gestellt
1. auf Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit durch den Senat;
2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auch im Falle einer Beschwerdevorentscheidung bzw. wenn diese nicht erlassen werden sollte), in der jedenfalls der Geschäftsführer und informierte Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen werden; und
3. in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (Strafsachstelle Mitte) vom 04.06.2025, GF-001, aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird und die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge freigegeben werden;
in eventu
4. den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (Strafsachstelle Mitte) vom 04.06.2025, GF-001, aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verweisen.
Anmerkung: Diese Beschwerde ist am 5. November 2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichtes eingelangt.
Aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen ist ein Antrag vom 12. März 2025 der ***Bf1*** auf Ausfolgung der Fahrzeuge und Zuziehung (als behauptete Eigentümerin) als Nebenbeteiligte zu ersehen.
Ein Antrag des Herrn **A1** vom 12. März 2025 ist nicht aktenkundig.
Trotzdem ist der angefochtene Bescheid an Herr **A1** persönlich adressiert.
Beschwerdeführerin der zur Entscheidung vorgelegten Beschwerde ist - unabhängig vom Bescheidadressaten **A1** - jedoch die ***Bf1***. Eine Beschwerde des Herrn **A1** liegt nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus den bezogenen Eingaben.
§ 152 Abs. 1 FinStrG: […] Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
§ 62 Abs. 2 FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Laut eindeutiger Regelung im § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide (nur) derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 152 FinStrG Rz 5).
Eine nicht in eigener Rechtssache erhobene Beschwerde ist infolge fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BFG vom 06.04.2015, RV/3300007/2013).
Da der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen war, sich somit die Beschwerde gegen den an Herrn **A1** adressierten Bescheid des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde richtet, war sie zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch nicht berechtigt.
Die Beschwerde wird mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen war somit obsolet.
Da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG liegen mangels Legitimation nicht vor.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Der Antrag der ***Bf1*** vom 12. März 2025 auf Stellung eines Nebenbeteiligten und Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und unverzügliche Freigabe der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist noch unerledigt. Der entsprechende Bescheid wird vom Zollamt Österreich zu erlassen sein.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung relevant war.
Wien, am 6. November 2025
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