IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 3. April 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 8. März 2024, Zl. ***1***, betreffend Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, gerichteten Bescheid vom 08.03.2024, Zl. ***1***, erging seitens des Zollamtes Österreich ein Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit 03.04.2024 datierte und am 05.04.2024 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde.
Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2024, Zl. ***2***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 12.08.2024 den Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Zuge einer von Organen der Polizei und des Zollamtes Österreich durchgeführten Amtshandlung konnten am 23.02.2024 in Räumlichkeiten, die dem Bf. zuzuordnen sind, 33.080 Stück Zigaretten steuerunredlicher Herkunft vorgefunden und beschlagnahmt werden.
Am selben Tag brachte der Bf. im Hinblick auf die diesbezüglich noch vorzuschreibende Abgabenschuld und die zu erwartende Geldstrafe einen Betrag in der Höhe von € 5.730,00 zur Einzahlung, der beim Zollamt Österreich auf Verwahrung gebucht wurde.
Mit Bescheid vom 18.04.2024, Zl. ***3***, setzte das Zollamt dem Bf. im Hinblick auf die in Rede stehende Menge an Zigaretten Abgaben in der Höhe von insgesamt € 5.639,55 (€ 5.528,97 an Tabaksteuer und € 110,58 an Säumniszuschlag) fest. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Unter der Überschrift "Zahlungsaufforderung" enthält dieser Abgabenbescheid folgenden Hinweis:
"Für die Entrichtung wird die am 23.02.2024 in Höhe von € 5.730,00 geleistete, unter Kto Nr. VW TBZ ***4*** vom 26.02.2024 verbuchte, Barsicherstellung in der Höhe von insgesamt € 5.639,55 für die Tabaksteuer und den Säumniszuschlag herangezogen."
2. Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Rechtslage:
§ 232 BAO bestimmt:
(1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b. die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c. den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d. die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Erwägungen:
Gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO hat der Sicherstellungsauftrag die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits im Jahr 1999 ausgesprochen, dass die Abgabenschuld nach Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122).
Fasst die Abgabenbehörde mehrere verschiedene Abgabenansprüche aus Zweckmäßigkeits-gründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0204). Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO ist somit Spruchbestandteil; dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden (vgl. Ritz, BAO6, § 232 Tz. 8). Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (siehe auch Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, 2. Auflage, § 371 EO, Tz 9).
Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere verschiedene Abgabenarten wird diesen Ansprüchen nicht gerecht. Laut Spruch des angefochtenen Bescheids beträgt die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld € 5.800,00 und setzt sich zusammen aus Tabaksteuer und Säumniszuschlag. Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Meinung des Zollamtes, wonach es sich dabei nur um eine einzige Abgabenart handle, steht im Widerspruch mit den eindeutigen und unmissverständlichen eben zitierten Angaben im Bescheidspruch. Dieser Ansicht kann daher nicht gefolgt werden.
Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, welcher Teil des angeführten Gesamtbetrages auf die beiden oben angesprochenen verschiedenen Abgabenarten entfällt.
Der Spruch entspricht daher nicht den Anforderungen des § 232 Abs. 2 lit. a BAO und der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0204). Es erübrigt sich somit, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 25. März 2025